Konsularischer Schutz auch für abgewiesene Asylbewerber?
- ShortId
-
18.5287
- Id
-
20185287
- Updated
-
28.07.2023 03:26
- Language
-
de
- Title
-
Konsularischer Schutz auch für abgewiesene Asylbewerber?
- AdditionalIndexing
-
08;2811
- 1
-
- Texts
-
- <p>a. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können, nachdem das SEM dem EDA bestätigt hat, dass diese Personen von der Schweiz den Status als anerkannte Flüchtlinge besitzen, Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes erhalten. </p><p>b. Nein, Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes können grundsätzlich im Heimatland eines Flüchtlings nicht gewährt werden. </p><p>c. Bei a. handelt es sich um sehr wenige Fälle, die statistisch nicht erhoben werden. Zu b. sind dem EDA keine solchen Fälle seit Inkrafttreten des Auslandschweizergesetz bekannt.</p>
- <p>Gemäss Artikel 48 der Verordnung zu Artikel 39 des Auslandschweizergesetzes kann der konsularische Schutz nicht nur Schweizerinnen und Schweizern, sondern "insbesondere auch anerkannten Flüchtlingen" gewährt werden.</p><p>a. Können auch vorläufig aufgenommene, also abgewiesene Flüchtlinge von diesem Schutz profitieren?</p><p>b. Wäre es gemäss Verordnung möglich, dass Flüchtlingen auch in ihren Herkunftsländern konsularische Hilfe geleistet wird?</p><p>c. In wie vielen Fällen sind a. oder b. schon vorgekommen?</p>
- Konsularischer Schutz auch für abgewiesene Asylbewerber?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>a. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können, nachdem das SEM dem EDA bestätigt hat, dass diese Personen von der Schweiz den Status als anerkannte Flüchtlinge besitzen, Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes erhalten. </p><p>b. Nein, Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes können grundsätzlich im Heimatland eines Flüchtlings nicht gewährt werden. </p><p>c. Bei a. handelt es sich um sehr wenige Fälle, die statistisch nicht erhoben werden. Zu b. sind dem EDA keine solchen Fälle seit Inkrafttreten des Auslandschweizergesetz bekannt.</p>
- <p>Gemäss Artikel 48 der Verordnung zu Artikel 39 des Auslandschweizergesetzes kann der konsularische Schutz nicht nur Schweizerinnen und Schweizern, sondern "insbesondere auch anerkannten Flüchtlingen" gewährt werden.</p><p>a. Können auch vorläufig aufgenommene, also abgewiesene Flüchtlinge von diesem Schutz profitieren?</p><p>b. Wäre es gemäss Verordnung möglich, dass Flüchtlingen auch in ihren Herkunftsländern konsularische Hilfe geleistet wird?</p><p>c. In wie vielen Fällen sind a. oder b. schon vorgekommen?</p>
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