Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft
- ShortId
-
18.5354
- Id
-
20185354
- Updated
-
28.07.2023 03:28
- Language
-
de
- Title
-
Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- Texts
-
- <p>Mit der Regelung zur Kostenbeteiligung wurde das Ziel, alle Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung zu befreien, verwirklicht; dies unabhängig davon, ob die Leistungen aufgrund eines Zusammenhanges mit der Schwangerschaft erfolgen oder nicht. Damit wurde innerhalb eines definierten Zeitraums eine Gleichbehandlung der schwangeren Frauen eingeführt. Daraus folgt eine weite Auslegung der erwähnten Regelung, welche somit auch Leistungen betreffend Geburtsgebrechen und bei Unfällen umfasst. Das Bundesamt für Gesundheit ist nicht gesetzgeberisch tätig geworden, sondern hat aufgrund zahlreicher Anfragen von verschiedener Seite mit dem Verfassen des Informationsschreibens vom 16. März 2018 zu vermehrter Rechtssicherheit beigetragen.</p>
- <p>Am 21. Juni 2013 hat das Parlament die gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft geändert. Damit sollen Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach Niederkunft keine Kostenbeteiligung bei Krankheit bezahlen. Mit dem betreffenden Rundschreiben vom 16. März 2018 dehnt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) dies nun auch auf Leistungen im Falle von Unfällen aus.</p><p>Warum und auf welcher Grundlage setzt sich das BAG über das Parlament hinweg und wird gesetzgeberisch tätig?</p>
- Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Regelung zur Kostenbeteiligung wurde das Ziel, alle Leistungen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft von der Kostenbeteiligung zu befreien, verwirklicht; dies unabhängig davon, ob die Leistungen aufgrund eines Zusammenhanges mit der Schwangerschaft erfolgen oder nicht. Damit wurde innerhalb eines definierten Zeitraums eine Gleichbehandlung der schwangeren Frauen eingeführt. Daraus folgt eine weite Auslegung der erwähnten Regelung, welche somit auch Leistungen betreffend Geburtsgebrechen und bei Unfällen umfasst. Das Bundesamt für Gesundheit ist nicht gesetzgeberisch tätig geworden, sondern hat aufgrund zahlreicher Anfragen von verschiedener Seite mit dem Verfassen des Informationsschreibens vom 16. März 2018 zu vermehrter Rechtssicherheit beigetragen.</p>
- <p>Am 21. Juni 2013 hat das Parlament die gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft geändert. Damit sollen Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach Niederkunft keine Kostenbeteiligung bei Krankheit bezahlen. Mit dem betreffenden Rundschreiben vom 16. März 2018 dehnt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) dies nun auch auf Leistungen im Falle von Unfällen aus.</p><p>Warum und auf welcher Grundlage setzt sich das BAG über das Parlament hinweg und wird gesetzgeberisch tätig?</p>
- Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft
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