Subjektive und objektive Nachfluchtgründe, die Abgewiesene zu Flüchtlingen machen

ShortId
18.5371
Id
20185371
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Subjektive und objektive Nachfluchtgründe, die Abgewiesene zu Flüchtlingen machen
AdditionalIndexing
2811
1
Texts
  • <p>1. Nachfluchtgründe können aufgrund verschiedener Konstellationen entstehen: Einerseits können durch äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen kann, objektive Nachfluchtgründe entstehen - beispielsweise eine Veränderung der Situation im Heimatstaat. Andererseits kann eine Person die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen, z. B. bei exilpolitischen Tätigkeiten. </p><p>2. Ob die äusseren Umstände, die zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, bereits vor der Flucht einer Person aus ihrem Heimatland bestanden haben oder erst später entstanden sind, ist in der Praxis oftmals schwierig festzustellen. Entsprechend können die objektiven Nachfluchtgründe nicht statistisch erfasst werden. </p><p>3. Die erwähnten Personen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Sie haben alle Rechte, die Flüchtlingen aufgrund der Flüchtlingskonvention zustehen. Sie unterstehen auch dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot. </p><p>4. Die Frage, ob flüchtlingsfreundliche Organisationen und Personen zu exilpolitischen Tätigkeiten raten, kann der Bundesrat nicht beantworten. Das Asylgesetz sieht jedoch vor, dass missbräuchliche politische Tätigkeiten in der Schweiz, die ausschliesslich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft dienen, strafrechtlich mit einer Busse sanktioniert werden können. Die strafrechtliche Sanktion soll sich zudem auch gegen Personen richten können, die Asylsuchenden bei diesem Missbrauch helfen, z. B. durch Planung oder Förderung einer solchen Tätigkeit. </p><p>5. Die rechtliche Grundlage für den Asylausschluss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist ausschliesslich im nationalen Recht, in Artikel 54 des Asylgesetzes, verankert.</p>
  • <p>Die Antwort auf die Interpellation 18.3280 zufolge konnten in den letzten fünf Jahren rund 6300 abgewiesene Asylgesuchsteller nachträglich einen Fluchtgrund geltend machen. Das Recht unterscheidet zwischen subjektiven und objektiven Gründen, letztere kann die Asylperson nicht beeinflussen.</p><p>Abgewiesene müssen die Schweiz unverzüglich verlassen.</p><p>- Wie kommt es, dass sich nachträglich ein Fluchtgrund einstellen kann?</p><p>- Wie viele objektive Nachfluchtgründe wurden in den letzten zehn Jahren geltend gemacht?</p><p>- Wie viele wurden anerkannnt?</p>
  • Subjektive und objektive Nachfluchtgründe, die Abgewiesene zu Flüchtlingen machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nachfluchtgründe können aufgrund verschiedener Konstellationen entstehen: Einerseits können durch äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen kann, objektive Nachfluchtgründe entstehen - beispielsweise eine Veränderung der Situation im Heimatstaat. Andererseits kann eine Person die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen, z. B. bei exilpolitischen Tätigkeiten. </p><p>2. Ob die äusseren Umstände, die zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, bereits vor der Flucht einer Person aus ihrem Heimatland bestanden haben oder erst später entstanden sind, ist in der Praxis oftmals schwierig festzustellen. Entsprechend können die objektiven Nachfluchtgründe nicht statistisch erfasst werden. </p><p>3. Die erwähnten Personen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Sie haben alle Rechte, die Flüchtlingen aufgrund der Flüchtlingskonvention zustehen. Sie unterstehen auch dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot. </p><p>4. Die Frage, ob flüchtlingsfreundliche Organisationen und Personen zu exilpolitischen Tätigkeiten raten, kann der Bundesrat nicht beantworten. Das Asylgesetz sieht jedoch vor, dass missbräuchliche politische Tätigkeiten in der Schweiz, die ausschliesslich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft dienen, strafrechtlich mit einer Busse sanktioniert werden können. Die strafrechtliche Sanktion soll sich zudem auch gegen Personen richten können, die Asylsuchenden bei diesem Missbrauch helfen, z. B. durch Planung oder Förderung einer solchen Tätigkeit. </p><p>5. Die rechtliche Grundlage für den Asylausschluss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist ausschliesslich im nationalen Recht, in Artikel 54 des Asylgesetzes, verankert.</p>
    • <p>Die Antwort auf die Interpellation 18.3280 zufolge konnten in den letzten fünf Jahren rund 6300 abgewiesene Asylgesuchsteller nachträglich einen Fluchtgrund geltend machen. Das Recht unterscheidet zwischen subjektiven und objektiven Gründen, letztere kann die Asylperson nicht beeinflussen.</p><p>Abgewiesene müssen die Schweiz unverzüglich verlassen.</p><p>- Wie kommt es, dass sich nachträglich ein Fluchtgrund einstellen kann?</p><p>- Wie viele objektive Nachfluchtgründe wurden in den letzten zehn Jahren geltend gemacht?</p><p>- Wie viele wurden anerkannnt?</p>
    • Subjektive und objektive Nachfluchtgründe, die Abgewiesene zu Flüchtlingen machen

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