Abgewiesene Asylbewerber, die sich nachträglich die Fluchtgründe schaffen

ShortId
18.5372
Id
20185372
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Abgewiesene Asylbewerber, die sich nachträglich die Fluchtgründe schaffen
AdditionalIndexing
2811
1
Texts
  • <p>1. Nachfluchtgründe können aufgrund verschiedener Konstellationen entstehen: Einerseits können durch äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen kann, objektive Nachfluchtgründe entstehen - beispielsweise eine Veränderung der Situation im Heimatstaat. Andererseits kann eine Person die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen, z. B. bei exilpolitischen Tätigkeiten. </p><p>2. Ob die äusseren Umstände, die zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, bereits vor der Flucht einer Person aus ihrem Heimatland bestanden haben oder erst später entstanden sind, ist in der Praxis oftmals schwierig festzustellen. Entsprechend können die objektiven Nachfluchtgründe nicht statistisch erfasst werden. </p><p>3. Die erwähnten Personen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Sie haben alle Rechte, die Flüchtlingen aufgrund der Flüchtlingskonvention zustehen. Sie unterstehen auch dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot. </p><p>4. Die Frage, ob flüchtlingsfreundliche Organisationen und Personen zu exilpolitischen Tätigkeiten raten, kann der Bundesrat nicht beantworten. Das Asylgesetz sieht jedoch vor, dass missbräuchliche politische Tätigkeiten in der Schweiz, die ausschliesslich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft dienen, strafrechtlich mit einer Busse sanktioniert werden können. Die strafrechtliche Sanktion soll sich zudem auch gegen Personen richten können, die Asylsuchenden bei diesem Missbrauch helfen, z. B. durch Planung oder Förderung einer solchen Tätigkeit. </p><p>5. Die rechtliche Grundlage für den Asylausschluss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist ausschliesslich im nationalen Recht, in Artikel 54 des Asylgesetzes, verankert.</p>
  • <p>In den letzten fünf Jahren haben sich 6300 abgewiesene Asylgesuchsteller nachträglich einen Fluchtgrund geschaffen, das geht aus der Antwort zur Interpellation 18.3280 hervor. Artikel 54 AsylG gewährt ihnen kein Asyl, bleiben dürfen sie trotzdem.</p><p>- Was bedeutet das in rechtlicher Hinsicht, wenn man kein Asyl erhält, aber trotzdem als Flüchtling anerkannt wird?</p><p>- Raten flüchtlingsfreundliche Organisationen und Personen zu exilpolitischen Tätigkeiten?</p><p>- Hat Artikel 54 AsylG eine internationale Grundlage?</p>
  • Abgewiesene Asylbewerber, die sich nachträglich die Fluchtgründe schaffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nachfluchtgründe können aufgrund verschiedener Konstellationen entstehen: Einerseits können durch äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen kann, objektive Nachfluchtgründe entstehen - beispielsweise eine Veränderung der Situation im Heimatstaat. Andererseits kann eine Person die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen, z. B. bei exilpolitischen Tätigkeiten. </p><p>2. Ob die äusseren Umstände, die zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, bereits vor der Flucht einer Person aus ihrem Heimatland bestanden haben oder erst später entstanden sind, ist in der Praxis oftmals schwierig festzustellen. Entsprechend können die objektiven Nachfluchtgründe nicht statistisch erfasst werden. </p><p>3. Die erwähnten Personen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Sie haben alle Rechte, die Flüchtlingen aufgrund der Flüchtlingskonvention zustehen. Sie unterstehen auch dem flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot. </p><p>4. Die Frage, ob flüchtlingsfreundliche Organisationen und Personen zu exilpolitischen Tätigkeiten raten, kann der Bundesrat nicht beantworten. Das Asylgesetz sieht jedoch vor, dass missbräuchliche politische Tätigkeiten in der Schweiz, die ausschliesslich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft dienen, strafrechtlich mit einer Busse sanktioniert werden können. Die strafrechtliche Sanktion soll sich zudem auch gegen Personen richten können, die Asylsuchenden bei diesem Missbrauch helfen, z. B. durch Planung oder Förderung einer solchen Tätigkeit. </p><p>5. Die rechtliche Grundlage für den Asylausschluss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist ausschliesslich im nationalen Recht, in Artikel 54 des Asylgesetzes, verankert.</p>
    • <p>In den letzten fünf Jahren haben sich 6300 abgewiesene Asylgesuchsteller nachträglich einen Fluchtgrund geschaffen, das geht aus der Antwort zur Interpellation 18.3280 hervor. Artikel 54 AsylG gewährt ihnen kein Asyl, bleiben dürfen sie trotzdem.</p><p>- Was bedeutet das in rechtlicher Hinsicht, wenn man kein Asyl erhält, aber trotzdem als Flüchtling anerkannt wird?</p><p>- Raten flüchtlingsfreundliche Organisationen und Personen zu exilpolitischen Tätigkeiten?</p><p>- Hat Artikel 54 AsylG eine internationale Grundlage?</p>
    • Abgewiesene Asylbewerber, die sich nachträglich die Fluchtgründe schaffen

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