Drohnen in der Schweiz

ShortId
18.5399
Id
20185399
Updated
28.07.2023 03:37
Language
de
Title
Drohnen in der Schweiz
AdditionalIndexing
48;1211
1
Texts
  • <p>1. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist in der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941) geregelt. Zudem sind die Kantone nach Artikel 2a der Luftfahrtverordnung ermächtigt, zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde für unbemannte Luftfahrzeuge unter 30 Kilogramm zusätzliche Massnahmen zu treffen. </p><p>2. Da Drohnen wie Modellflugzeuge gegenwärtig noch nicht registriert werden müssen und im Verkauf frei erhältlich sind, ist ihre Zahl ebenso wenig bekannt wie die Art des Einsatzes. Das Recht macht keine Unterscheidung zwischen privater oder kommerzieller Nutzung, weshalb dazu auch keine Zahlen bekannt sind. Das Bazl geht von einigen Tausend Drohnen in der Schweiz aus, die grossmehrheitlich nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. Gegenwärtig sind rund 15 bewilligungspflichtige Operationen vom Bazl zugelassen. </p><p>3. Flüge mit Drohnen bis 30 Kilogramm sind im Sichtkontakt des Piloten ausserhalb bestimmter Gefahren- und Schutzzonen (u. a. Flugplätze, Menschenansammlungen, Jagdbann- und Vogelschutzgebiete) ohne Bewilligung oder Meldepflicht möglich. Flüge ausserhalb des Sichtkontaktes oder in den Schutz- und Gefahrengebieten benötigen eine Bewilligung des Bazl, fallweise der Flugsicherung oder der Flugplatzleitung. Drohnen mit einem Gewicht über 30 Kilogramm müssen vom Bazl technisch geprüft sein. </p><p>4. Bei Bewilligungen des Bazl für Flüge ausserhalb des Sichtkontaktes werden fallweise bei Bedarf geeignete Routen vorgegeben. Dabei werden kritische Infrastrukturen wie etwa Kraftwerke, Transportanlagen, Spitäler, Schulen oder wichtige öffentliche Gebäude nach Möglichkeit genauso umflogen wie Orte mit grösseren Menschenmengen oder besonderer Empfindlichkeit. Es ist bei solchen Operationen bisher noch nie zu erwähnenswerten Klagen gekommen.</p>
  • <p>1. Wie präsentiert sich derzeit die rechtliche Situation beim Einsatz von Drohnen?</p><p>2. Wie viele Drohnen sind derzeit in der Schweiz im Einsatz, wie viele davon zu privaten Zwecken und wie viele in kommerziellem bzw. professionellem Einsatz?</p><p>3. Welcher Voraussetzungen bedarf es für den Einsatz von Drohnen: Meldepflicht, Bewilligungen usw.?</p><p>4. Scheidet das Bazl feste Flugrouten für Drohnen aus? Wenn ja, wie werden diese gekennzeichnet?</p>
  • Drohnen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist in der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941) geregelt. Zudem sind die Kantone nach Artikel 2a der Luftfahrtverordnung ermächtigt, zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde für unbemannte Luftfahrzeuge unter 30 Kilogramm zusätzliche Massnahmen zu treffen. </p><p>2. Da Drohnen wie Modellflugzeuge gegenwärtig noch nicht registriert werden müssen und im Verkauf frei erhältlich sind, ist ihre Zahl ebenso wenig bekannt wie die Art des Einsatzes. Das Recht macht keine Unterscheidung zwischen privater oder kommerzieller Nutzung, weshalb dazu auch keine Zahlen bekannt sind. Das Bazl geht von einigen Tausend Drohnen in der Schweiz aus, die grossmehrheitlich nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. Gegenwärtig sind rund 15 bewilligungspflichtige Operationen vom Bazl zugelassen. </p><p>3. Flüge mit Drohnen bis 30 Kilogramm sind im Sichtkontakt des Piloten ausserhalb bestimmter Gefahren- und Schutzzonen (u. a. Flugplätze, Menschenansammlungen, Jagdbann- und Vogelschutzgebiete) ohne Bewilligung oder Meldepflicht möglich. Flüge ausserhalb des Sichtkontaktes oder in den Schutz- und Gefahrengebieten benötigen eine Bewilligung des Bazl, fallweise der Flugsicherung oder der Flugplatzleitung. Drohnen mit einem Gewicht über 30 Kilogramm müssen vom Bazl technisch geprüft sein. </p><p>4. Bei Bewilligungen des Bazl für Flüge ausserhalb des Sichtkontaktes werden fallweise bei Bedarf geeignete Routen vorgegeben. Dabei werden kritische Infrastrukturen wie etwa Kraftwerke, Transportanlagen, Spitäler, Schulen oder wichtige öffentliche Gebäude nach Möglichkeit genauso umflogen wie Orte mit grösseren Menschenmengen oder besonderer Empfindlichkeit. Es ist bei solchen Operationen bisher noch nie zu erwähnenswerten Klagen gekommen.</p>
    • <p>1. Wie präsentiert sich derzeit die rechtliche Situation beim Einsatz von Drohnen?</p><p>2. Wie viele Drohnen sind derzeit in der Schweiz im Einsatz, wie viele davon zu privaten Zwecken und wie viele in kommerziellem bzw. professionellem Einsatz?</p><p>3. Welcher Voraussetzungen bedarf es für den Einsatz von Drohnen: Meldepflicht, Bewilligungen usw.?</p><p>4. Scheidet das Bazl feste Flugrouten für Drohnen aus? Wenn ja, wie werden diese gekennzeichnet?</p>
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