Wird die Schweiz für die Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen internationale Amtshilfe leisten?

ShortId
18.5433
Id
20185433
Updated
28.07.2023 03:30
Language
de
Title
Wird die Schweiz für die Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen internationale Amtshilfe leisten?
AdditionalIndexing
1231;2446
1
Texts
  • <p>Nach geltendem Schweizer Recht können ausländische Steuerforderungen in der Schweiz grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Im Musterabkommen der OECD ist die Vollstreckungshilfe seit dem Jahr 2003 in Artikel 27 geregelt. Es handelt sich dabei jedoch um eine "optionale Bestimmung" und nicht um einen verbindlichen internationalen Standard. Somit war es bis jetzt nicht notwendig, einen Vorbehalt gegenüber Artikel 27 des OECD-Musterabkommens anzubringen. Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Zukunft die Haltung der OECD zu diesem Thema ändern könnte. Die Schweiz verfolgt daher die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich sehr genau. Es laufen dazu auch interne Arbeiten. Eine Rücknahme des Vorbehalts zu den Artikeln 11 bis 16 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist zurzeit sicher nicht vorgesehen. Da die Vereinbarung der umfassenden steuerlichen Vollstreckungshilfe eine wesentliche Änderung der Schweizer Abkommenspolitik bedeuten würde, konsultiert der Bundesrat gegenwärtig die parlamentarischen Kommissionen.</p>
  • <p>Offenbar wollen OECD-Organe für die Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen Empfehlungen oder Soft-Law-Regeln zur intenationalen Rechtshilfe abgeben.</p><p>- Wo stehen diese Arbeiten?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat sich dagegen zu wehren, dass solche internationalen Soft-Law-Regeln Einzug halten?</p><p>- Beabsichtigt der Bundesrat, den Vorbehalt nach den Artikeln 11 bis 16 des Übereinkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen zurückzuziehen?</p><p>- Wurde das Parlament konsultiert?</p>
  • Wird die Schweiz für die Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen internationale Amtshilfe leisten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Schweizer Recht können ausländische Steuerforderungen in der Schweiz grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Im Musterabkommen der OECD ist die Vollstreckungshilfe seit dem Jahr 2003 in Artikel 27 geregelt. Es handelt sich dabei jedoch um eine "optionale Bestimmung" und nicht um einen verbindlichen internationalen Standard. Somit war es bis jetzt nicht notwendig, einen Vorbehalt gegenüber Artikel 27 des OECD-Musterabkommens anzubringen. Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Zukunft die Haltung der OECD zu diesem Thema ändern könnte. Die Schweiz verfolgt daher die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich sehr genau. Es laufen dazu auch interne Arbeiten. Eine Rücknahme des Vorbehalts zu den Artikeln 11 bis 16 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist zurzeit sicher nicht vorgesehen. Da die Vereinbarung der umfassenden steuerlichen Vollstreckungshilfe eine wesentliche Änderung der Schweizer Abkommenspolitik bedeuten würde, konsultiert der Bundesrat gegenwärtig die parlamentarischen Kommissionen.</p>
    • <p>Offenbar wollen OECD-Organe für die Vollstreckung von ausländischen Steuerforderungen Empfehlungen oder Soft-Law-Regeln zur intenationalen Rechtshilfe abgeben.</p><p>- Wo stehen diese Arbeiten?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat sich dagegen zu wehren, dass solche internationalen Soft-Law-Regeln Einzug halten?</p><p>- Beabsichtigt der Bundesrat, den Vorbehalt nach den Artikeln 11 bis 16 des Übereinkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen zurückzuziehen?</p><p>- Wurde das Parlament konsultiert?</p>
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