Gilt die Meinungsäusserungsfreiheit auch für die Mitarbeitenden des SRF-Radiostudios Bern?

ShortId
18.5496
Id
20185496
Updated
28.07.2023 03:22
Language
de
Title
Gilt die Meinungsäusserungsfreiheit auch für die Mitarbeitenden des SRF-Radiostudios Bern?
AdditionalIndexing
34;04
1
Texts
  • <p>Die Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit gelten natürlich auch im Arbeitsverhältnis, allerdings nicht unbeschränkt. Nach Obligationenrecht darf die Ausübung der Meinungsfreiheit weder die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigen noch eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzen. Der Umfang der arbeitsrechtlichen Treuepflicht hängt von der konkreten Funktion ab. Die SRG kennt denn auch betriebsinterne Vorschriften für politische Aktivitäten von publizistisch tätigen Personen. Wieweit sich private Stellungnahmen oder Aktionen von SRG-Mitarbeitenden zum erwogenen Teilumzug des Radiostudios Bern nach Zürich mit den rechtlichen und den betrieblichen Vorgaben vereinbaren lassen, ist im Einzelfall abzuklären. Es ist nicht Sache des Bundesrates, darüber zu entscheiden.</p>
  • <p>Die vom diskutierten Teilumzug des SRF-Radiostudios Bern betroffenen Mitarbeitenden haben sich als Staatsbürger gegen die Pläne der SRG-Spitze engagiert. Der Druck der SRG-Spitze, sich politisch nicht für das Radiostudio Bern einzusetzen, hat in letzter Zeit offenbar enorm zugenommen, obwohl noch kein Entscheid vorliegt.</p><p>Wenn sich die SRF-Mitarbeitenden in ihrer Freizeit gegen die (noch nicht beschlossene) Strategie ihrer Leitung stellen, gelten die politischen Grundrechte für sie dann nicht?</p>
  • Gilt die Meinungsäusserungsfreiheit auch für die Mitarbeitenden des SRF-Radiostudios Bern?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit gelten natürlich auch im Arbeitsverhältnis, allerdings nicht unbeschränkt. Nach Obligationenrecht darf die Ausübung der Meinungsfreiheit weder die Zusammenarbeit im Betrieb beeinträchtigen noch eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzen. Der Umfang der arbeitsrechtlichen Treuepflicht hängt von der konkreten Funktion ab. Die SRG kennt denn auch betriebsinterne Vorschriften für politische Aktivitäten von publizistisch tätigen Personen. Wieweit sich private Stellungnahmen oder Aktionen von SRG-Mitarbeitenden zum erwogenen Teilumzug des Radiostudios Bern nach Zürich mit den rechtlichen und den betrieblichen Vorgaben vereinbaren lassen, ist im Einzelfall abzuklären. Es ist nicht Sache des Bundesrates, darüber zu entscheiden.</p>
    • <p>Die vom diskutierten Teilumzug des SRF-Radiostudios Bern betroffenen Mitarbeitenden haben sich als Staatsbürger gegen die Pläne der SRG-Spitze engagiert. Der Druck der SRG-Spitze, sich politisch nicht für das Radiostudio Bern einzusetzen, hat in letzter Zeit offenbar enorm zugenommen, obwohl noch kein Entscheid vorliegt.</p><p>Wenn sich die SRF-Mitarbeitenden in ihrer Freizeit gegen die (noch nicht beschlossene) Strategie ihrer Leitung stellen, gelten die politischen Grundrechte für sie dann nicht?</p>
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