Direkt anwendbare und nicht direkt anwendbare internationale Verträge

ShortId
18.5504
Id
20185504
Updated
28.07.2023 03:35
Language
de
Title
Direkt anwendbare und nicht direkt anwendbare internationale Verträge
AdditionalIndexing
08
1
Texts
  • <p>Es wird nach wie vor zwischen unmittelbar und mittelbar anwendbaren Bestimmungen unterschieden. Eine völkerrechtliche Bestimmung ist unmittelbar anwendbar, wenn sie direkt für Private Rechte und Pflichten begründet. Als nicht direkt anwendbar gelten Normen programmatischer Natur oder Bestimmungen, welche sich an den Staat richten und vom Gesetzgeber noch konkretisiert werden müssen, bevor sie für Private Rechte und Pflichten begründen. Ob Bedarf zum Erlass von Umsetzungsmassnahmen besteht, wird auf legislativer Ebene vor bzw. gleichzeitig mit der Genehmigung eines Staatsvertrags geprüft. Wenn weder Parlament noch Bundesrat eine Konkretisierung für notwendig erachten, kann diese Frage in letzter Instanz vom Bundesgericht entschieden werden. Es wird nicht von "self-executing" Staatsverträgen, sondern von einzelnen Bestimmungen, die "self-executing" sind, gesprochen. Aus diesem Grund können Staatsverträge als Gesamtes nicht in zwei Kategorien ("self-executing" / nicht "self-executing") eingeteilt werden.</p>
  • <p>- Unterscheidet der Bundesrat bei internationalen Verträgen weiterhin zwischen direkt anwendbar ("self-executing") und nicht direkt anwendbar (d. h. Erfordernis eines Umsetzungserlasses des Parlamentes)?</p><p>- Falls ja, wo findet der Stimmbürger die Listen der Verträge dieser zwei Kategorien?</p><p>- Falls diese noch nicht unter www.admin.ch zu finden sind, ist der Bundesrat bereit, diese bis Ende September 2018 unter www.admin.ch zu publizieren?</p>
  • Direkt anwendbare und nicht direkt anwendbare internationale Verträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es wird nach wie vor zwischen unmittelbar und mittelbar anwendbaren Bestimmungen unterschieden. Eine völkerrechtliche Bestimmung ist unmittelbar anwendbar, wenn sie direkt für Private Rechte und Pflichten begründet. Als nicht direkt anwendbar gelten Normen programmatischer Natur oder Bestimmungen, welche sich an den Staat richten und vom Gesetzgeber noch konkretisiert werden müssen, bevor sie für Private Rechte und Pflichten begründen. Ob Bedarf zum Erlass von Umsetzungsmassnahmen besteht, wird auf legislativer Ebene vor bzw. gleichzeitig mit der Genehmigung eines Staatsvertrags geprüft. Wenn weder Parlament noch Bundesrat eine Konkretisierung für notwendig erachten, kann diese Frage in letzter Instanz vom Bundesgericht entschieden werden. Es wird nicht von "self-executing" Staatsverträgen, sondern von einzelnen Bestimmungen, die "self-executing" sind, gesprochen. Aus diesem Grund können Staatsverträge als Gesamtes nicht in zwei Kategorien ("self-executing" / nicht "self-executing") eingeteilt werden.</p>
    • <p>- Unterscheidet der Bundesrat bei internationalen Verträgen weiterhin zwischen direkt anwendbar ("self-executing") und nicht direkt anwendbar (d. h. Erfordernis eines Umsetzungserlasses des Parlamentes)?</p><p>- Falls ja, wo findet der Stimmbürger die Listen der Verträge dieser zwei Kategorien?</p><p>- Falls diese noch nicht unter www.admin.ch zu finden sind, ist der Bundesrat bereit, diese bis Ende September 2018 unter www.admin.ch zu publizieren?</p>
    • Direkt anwendbare und nicht direkt anwendbare internationale Verträge

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