Staatsverträge kommen für den Bundesrat "nicht in Frage, bei deren Regelung Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen unerlässlich sind"

ShortId
18.5506
Id
20185506
Updated
28.07.2023 03:33
Language
de
Title
Staatsverträge kommen für den Bundesrat "nicht in Frage, bei deren Regelung Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen unerlässlich sind"
AdditionalIndexing
08;10
1
Texts
  • <p>Grundsätzlich gilt im Verhältnis zur EU Folgendes: Der Bundesrat strebt einen bestmöglichen Marktzugang sowie Kooperationen in ausgewählten Bereichen (wie Sicherheit, Forschung, Asyl usw.) bei gleichzeitig grösstmöglicher Eigenständigkeit an. Dabei gilt es, ein optimales Gleichgewicht zu finden. Bei Souveränitätsrechten besteht kein Handlungsspielraum für Konzessionen. Das institutionelle Abkommen sichert den Marktzugang. In diesem Bereich geht es in der Regel um technische Standards, welche die Souveränität der Schweiz nicht tangieren. Im Entwurf des institutionellen Abkommens sind keine Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen vorgesehen. So wären die Schweiz und die EU je selbstständig für die korrekte Anwendung der vom institutionellen Abkommen abgedeckten Marktzugangsabkommen auf ihrem je eigenen Territorium verantwortlich. Die EU-Kommission hätte damit keine Überwachungskompetenzen auf dem Schweizer Territorium. Zudem würde sich die Schweiz zwar grundsätzlich verpflichten, die für die betroffenen Marktzugangsabkommen relevanten EU-Rechtsentwicklungen zu übernehmen. Sie beschlösse aber über jede Anpassung einzeln und in Übereinstimmung mit den verfassungsmässigen Entscheidverfahren - inklusive der Möglichkeit eines Referendums. Eine automatische Rechtsübernahme ist und bleibt damit ausgeschlossen. Entscheidet die Schweiz, eine Weiterentwicklung nicht zu übernehmen, kann die EU das Streitbeilegungsverfahren gemäss institutionellen Abkommen einleiten, d. h. das unabhängige Schiedsgericht anrufen sowie - je nach Entscheid des Schiedsgerichtes - angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Auf Antrag der Schweiz würde das Schiedsgericht prüfen, ob allfällige getroffene Ausgleichsmassnahmen verhältnismässig sind.</p>
  • <p>Kaum waren die Bilateralen I angenommen (21. Mai 2000), forderte der Bundesrat bei den Verhandlungen zu den Bilateralen II den Schengen-Beitritt. Noch in seiner Botschaft vom 23. Juni 1999 zu den Bilateralen I hatte er geschrieben, dass Verhandlungen für jene Bereiche "nicht in Frage kommen, bei deren Regelung Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen unerlässlich sind". Dabei nannte er ausdrücklich "Schengen".</p><p>Bricht der Bundesrat mit dem institutionellen Rahmenabkommen ein weiteres Mal sein Wort?</p>
  • Staatsverträge kommen für den Bundesrat "nicht in Frage, bei deren Regelung Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen unerlässlich sind"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grundsätzlich gilt im Verhältnis zur EU Folgendes: Der Bundesrat strebt einen bestmöglichen Marktzugang sowie Kooperationen in ausgewählten Bereichen (wie Sicherheit, Forschung, Asyl usw.) bei gleichzeitig grösstmöglicher Eigenständigkeit an. Dabei gilt es, ein optimales Gleichgewicht zu finden. Bei Souveränitätsrechten besteht kein Handlungsspielraum für Konzessionen. Das institutionelle Abkommen sichert den Marktzugang. In diesem Bereich geht es in der Regel um technische Standards, welche die Souveränität der Schweiz nicht tangieren. Im Entwurf des institutionellen Abkommens sind keine Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen vorgesehen. So wären die Schweiz und die EU je selbstständig für die korrekte Anwendung der vom institutionellen Abkommen abgedeckten Marktzugangsabkommen auf ihrem je eigenen Territorium verantwortlich. Die EU-Kommission hätte damit keine Überwachungskompetenzen auf dem Schweizer Territorium. Zudem würde sich die Schweiz zwar grundsätzlich verpflichten, die für die betroffenen Marktzugangsabkommen relevanten EU-Rechtsentwicklungen zu übernehmen. Sie beschlösse aber über jede Anpassung einzeln und in Übereinstimmung mit den verfassungsmässigen Entscheidverfahren - inklusive der Möglichkeit eines Referendums. Eine automatische Rechtsübernahme ist und bleibt damit ausgeschlossen. Entscheidet die Schweiz, eine Weiterentwicklung nicht zu übernehmen, kann die EU das Streitbeilegungsverfahren gemäss institutionellen Abkommen einleiten, d. h. das unabhängige Schiedsgericht anrufen sowie - je nach Entscheid des Schiedsgerichtes - angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Auf Antrag der Schweiz würde das Schiedsgericht prüfen, ob allfällige getroffene Ausgleichsmassnahmen verhältnismässig sind.</p>
    • <p>Kaum waren die Bilateralen I angenommen (21. Mai 2000), forderte der Bundesrat bei den Verhandlungen zu den Bilateralen II den Schengen-Beitritt. Noch in seiner Botschaft vom 23. Juni 1999 zu den Bilateralen I hatte er geschrieben, dass Verhandlungen für jene Bereiche "nicht in Frage kommen, bei deren Regelung Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen unerlässlich sind". Dabei nannte er ausdrücklich "Schengen".</p><p>Bricht der Bundesrat mit dem institutionellen Rahmenabkommen ein weiteres Mal sein Wort?</p>
    • Staatsverträge kommen für den Bundesrat "nicht in Frage, bei deren Regelung Souveränitätsübertragungen an supranationale Instanzen unerlässlich sind"

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