Pilotversuche mit Cannabis. Viele Fragezeichen zum Experimentierartikel (3)

ShortId
18.5607
Id
20185607
Updated
28.07.2023 03:02
Language
de
Title
Pilotversuche mit Cannabis. Viele Fragezeichen zum Experimentierartikel (3)
AdditionalIndexing
2841;36;09
1
Texts
  • <p>Die Vernehmlassung zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) und der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) wurde vom 4. Juli bis zum 25. Oktober 2018 durchgeführt. Die Stellungnahmen können im Internet eingesehen werden. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich im Frühjahr 2019 den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie die Botschaft und den Gesetzentwurf zur parlamentarischen Behandlung überweisen. Die wesentlichen Fragen werden demnach in der Botschaft beantwortet werden. Der Bundesrat äussert sich zu den Fragen auf der Grundlage der Vernehmlassungsvorlage. </p><p>Frage 18.5605 </p><p>1. Der Bund beachtet die in den Artikeln 118 und 118b der Bundesverfassung dargelegten Grundsätze zum Schutz der Gesundheit und zur Forschung am Menschen. Demzufolge verlangt auch die in die Vernehmlassung gegebene Änderung des Betäubungsmittelgesetzes zur Ermöglichung von Pilotversuchen mit Cannabis explizit, dass der Gesundheits- und Jugendschutz zu beachten ist. </p><p>2. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wurde nicht auf eine bestimmte Studie ausgerichtet. Der Vorentwurf der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz sieht vor, dass Pilotversuche auf eine oder mehrere Gemeinden zu begrenzen sind. Eine multizentrische Studie ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie mit den Bestimmungen betreffend örtliche Begrenzung vereinbar ist. Ausgeschlossen sind flächendeckende Studien. </p><p>3. Es ist gemäss Vernehmlassungsvorlage nicht vorgesehen, rechtlich zu regeln, welche medizinischen und wissenschaftlichen Fachbereiche in die Studien zu involvieren sind. Die genannten Fachbereiche können eine Rolle spielen. Welche Expertise im konkreten Fall erforderlich ist, wird von den spezifischen Fragestellungen der Studien abhängen. </p><p>Frage 18.5606 </p><p>1. Unabhängig von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung müssen die arbeits- und strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Für die Studienteilnehmenden kommen auch in Haftungsfragen die geltenden Gesetze zur Anwendung (z. B. das Strassenverkehrsgesetz). </p><p>2. Die klinische Forschung am Menschen untersteht dem Humanforschungsgesetz. Es kommen die entsprechenden Haftungsbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung. </p><p>3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche müssen die Überwachung des Gesundheitszustands der Teilnehmenden und deren Behandlung im Falle von studienbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen, z. B. indem sie die betroffene Person an spezialisiertes medizinisches Fachpersonal weiterleiten. </p><p>Frage 18.5607 </p><p>1. Die Änderung des BetmG bezweckt keine Freigabe von Cannabis, sondern lediglich einen kontrollierten Zugang zu Cannabis im Rahmen von wissenschaftlichen Studien. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat keine präjudizierende Wirkung im Hinblick auf eine künftige Regelung. </p><p>2. Die Anforderungen an die Qualität der zugänglich gemachten Cannabisprodukte werden in der Verordnung detailliert geregelt. Das betrifft sowohl die zulässigen Inhaltsstoffe wie auch den THC-Gehalt. Die Kontrolle obliegt den kantonalen Behörden. </p><p>3. Die abgegebenen Cannabisprodukte sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Jegliche Weitergabe an Dritte ist untersagt. Zuwiderhandlungen unterliegen den geltenden Strafnormen des BetmG. Die entsprechende Kontrolle obliegt den kantonalen Behörden. Zudem muss sich der Preis des abgegebenen Cannabis am ortsüblichen Schwarzmarktpreis orientieren, was einen Weiterverkauf ökonomisch uninteressant macht.</p>
  • <p>1. Wer erklärt, warum es zu den freigegebenen Schadsubstanzen Alkohol und Nikotin eine neue zusätzliche Freigabe benötigt mit Änderung des Betäubungsmittelgesetzes?</p><p>2. Wer garantiert die "Reinheit" des Cannabis im Hinblick auf die THC-Konzentration?</p><p>3. Wer garantiert, dass es zu keinen Missbrauchsfällen respektive zu einer Zunahme illegaler Dealer kommt, indem die Probanden einen Teil ihres Cannabis weiterverkaufen?</p>
  • Pilotversuche mit Cannabis. Viele Fragezeichen zum Experimentierartikel (3)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Vernehmlassung zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) und der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) wurde vom 4. Juli bis zum 25. Oktober 2018 durchgeführt. Die Stellungnahmen können im Internet eingesehen werden. Der Bundesrat wird dem Parlament voraussichtlich im Frühjahr 2019 den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie die Botschaft und den Gesetzentwurf zur parlamentarischen Behandlung überweisen. Die wesentlichen Fragen werden demnach in der Botschaft beantwortet werden. Der Bundesrat äussert sich zu den Fragen auf der Grundlage der Vernehmlassungsvorlage. </p><p>Frage 18.5605 </p><p>1. Der Bund beachtet die in den Artikeln 118 und 118b der Bundesverfassung dargelegten Grundsätze zum Schutz der Gesundheit und zur Forschung am Menschen. Demzufolge verlangt auch die in die Vernehmlassung gegebene Änderung des Betäubungsmittelgesetzes zur Ermöglichung von Pilotversuchen mit Cannabis explizit, dass der Gesundheits- und Jugendschutz zu beachten ist. </p><p>2. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wurde nicht auf eine bestimmte Studie ausgerichtet. Der Vorentwurf der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz sieht vor, dass Pilotversuche auf eine oder mehrere Gemeinden zu begrenzen sind. Eine multizentrische Studie ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie mit den Bestimmungen betreffend örtliche Begrenzung vereinbar ist. Ausgeschlossen sind flächendeckende Studien. </p><p>3. Es ist gemäss Vernehmlassungsvorlage nicht vorgesehen, rechtlich zu regeln, welche medizinischen und wissenschaftlichen Fachbereiche in die Studien zu involvieren sind. Die genannten Fachbereiche können eine Rolle spielen. Welche Expertise im konkreten Fall erforderlich ist, wird von den spezifischen Fragestellungen der Studien abhängen. </p><p>Frage 18.5606 </p><p>1. Unabhängig von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung müssen die arbeits- und strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Für die Studienteilnehmenden kommen auch in Haftungsfragen die geltenden Gesetze zur Anwendung (z. B. das Strassenverkehrsgesetz). </p><p>2. Die klinische Forschung am Menschen untersteht dem Humanforschungsgesetz. Es kommen die entsprechenden Haftungsbestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung. </p><p>3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche müssen die Überwachung des Gesundheitszustands der Teilnehmenden und deren Behandlung im Falle von studienbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen, z. B. indem sie die betroffene Person an spezialisiertes medizinisches Fachpersonal weiterleiten. </p><p>Frage 18.5607 </p><p>1. Die Änderung des BetmG bezweckt keine Freigabe von Cannabis, sondern lediglich einen kontrollierten Zugang zu Cannabis im Rahmen von wissenschaftlichen Studien. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat keine präjudizierende Wirkung im Hinblick auf eine künftige Regelung. </p><p>2. Die Anforderungen an die Qualität der zugänglich gemachten Cannabisprodukte werden in der Verordnung detailliert geregelt. Das betrifft sowohl die zulässigen Inhaltsstoffe wie auch den THC-Gehalt. Die Kontrolle obliegt den kantonalen Behörden. </p><p>3. Die abgegebenen Cannabisprodukte sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Jegliche Weitergabe an Dritte ist untersagt. Zuwiderhandlungen unterliegen den geltenden Strafnormen des BetmG. Die entsprechende Kontrolle obliegt den kantonalen Behörden. Zudem muss sich der Preis des abgegebenen Cannabis am ortsüblichen Schwarzmarktpreis orientieren, was einen Weiterverkauf ökonomisch uninteressant macht.</p>
    • <p>1. Wer erklärt, warum es zu den freigegebenen Schadsubstanzen Alkohol und Nikotin eine neue zusätzliche Freigabe benötigt mit Änderung des Betäubungsmittelgesetzes?</p><p>2. Wer garantiert die "Reinheit" des Cannabis im Hinblick auf die THC-Konzentration?</p><p>3. Wer garantiert, dass es zu keinen Missbrauchsfällen respektive zu einer Zunahme illegaler Dealer kommt, indem die Probanden einen Teil ihres Cannabis weiterverkaufen?</p>
    • Pilotversuche mit Cannabis. Viele Fragezeichen zum Experimentierartikel (3)

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