Übertragung von KEV-Bescheiden von Windenergieanlagen auf andere Kantone

ShortId
18.5608
Id
20185608
Updated
28.07.2023 03:02
Language
de
Title
Übertragung von KEV-Bescheiden von Windenergieanlagen auf andere Kantone
AdditionalIndexing
66
1
Texts
  • <p>Strom aus Windkraft kann und soll einen substanziellen Beitrag an den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Energiegesetzes leisten. Trotz umfangreicher Planungen und Investitionen seitens der Kantone und der Energiewirtschaft kommt der Ausbau der Windenergie derzeit nur schleppend voran. Gründe dafür sind unter anderem Zielkonflikte. Um den Ausbau zu beschleunigen, ist die Übertragung von positiven Bescheiden für die Einspeisevergütung von einem Windenergieprojekt auf das andere erlaubt: Der positive Bescheid wird dabei von Anlagen, die über keine Grundlage im kantonalen Richtplan mehr verfügen, auf andere Anlagen im gleichen Kanton übertragen (Anhang 1.3 Ziff. 5.2 der Energieförderungsverordnung). Seit dem Inkrafttreten dieser Regelung sind im Kanton Waadt 19 und im Kanton Freiburg 3 Bescheide übertragen worden. Solche Übertragungen müssen vom Bundesamt für Energie bewilligt werden. Durch Übertragungen über die Kantonsgrenzen hinaus könnten mehr Projekte realisiert werden. Der Bundesrat prüft daher im Rahmen der laufenden Revision der Energieförderungsverordnung, welche per 1. April 2019 in Kraft gesetzt werden soll, ob die Übertragung von positiven KEV-Bescheiden auch an Projekte ausserhalb des Herkunftskantons ermöglicht werden soll.</p>
  • <p>Die Energieförderungsverordnung (SR 730.03) erlaubt unter Bedingungen die Übertragung von KEV-Bescheiden von Windenergieanlagen (WEA), die aus der kantonalen Planung gestrichen wurden, auf andere WEA im gleichen Kanton.</p><p>- Wie begründet der Bundesrat die Beschränkung der Übertragungen auf den gleichen Kanton?</p><p>- Warum darf auf eine WEA, welche die Bedingungen der Energieförderungsverordnung erfüllt, sich aber in einem anderen Kanton befindet, kein Bescheid übertragen werden?</p>
  • Übertragung von KEV-Bescheiden von Windenergieanlagen auf andere Kantone
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Strom aus Windkraft kann und soll einen substanziellen Beitrag an den Ausbau der erneuerbaren Energien gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Energiegesetzes leisten. Trotz umfangreicher Planungen und Investitionen seitens der Kantone und der Energiewirtschaft kommt der Ausbau der Windenergie derzeit nur schleppend voran. Gründe dafür sind unter anderem Zielkonflikte. Um den Ausbau zu beschleunigen, ist die Übertragung von positiven Bescheiden für die Einspeisevergütung von einem Windenergieprojekt auf das andere erlaubt: Der positive Bescheid wird dabei von Anlagen, die über keine Grundlage im kantonalen Richtplan mehr verfügen, auf andere Anlagen im gleichen Kanton übertragen (Anhang 1.3 Ziff. 5.2 der Energieförderungsverordnung). Seit dem Inkrafttreten dieser Regelung sind im Kanton Waadt 19 und im Kanton Freiburg 3 Bescheide übertragen worden. Solche Übertragungen müssen vom Bundesamt für Energie bewilligt werden. Durch Übertragungen über die Kantonsgrenzen hinaus könnten mehr Projekte realisiert werden. Der Bundesrat prüft daher im Rahmen der laufenden Revision der Energieförderungsverordnung, welche per 1. April 2019 in Kraft gesetzt werden soll, ob die Übertragung von positiven KEV-Bescheiden auch an Projekte ausserhalb des Herkunftskantons ermöglicht werden soll.</p>
    • <p>Die Energieförderungsverordnung (SR 730.03) erlaubt unter Bedingungen die Übertragung von KEV-Bescheiden von Windenergieanlagen (WEA), die aus der kantonalen Planung gestrichen wurden, auf andere WEA im gleichen Kanton.</p><p>- Wie begründet der Bundesrat die Beschränkung der Übertragungen auf den gleichen Kanton?</p><p>- Warum darf auf eine WEA, welche die Bedingungen der Energieförderungsverordnung erfüllt, sich aber in einem anderen Kanton befindet, kein Bescheid übertragen werden?</p>
    • Übertragung von KEV-Bescheiden von Windenergieanlagen auf andere Kantone

Back to List