Auslegung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Berufsbildungsgesetzes
- ShortId
-
18.5616
- Id
-
20185616
- Updated
-
28.07.2023 03:19
- Language
-
de
- Title
-
Auslegung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Berufsbildungsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
2836;28;32
- 1
-
- Texts
-
- <p>Bei dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen Abschlüssen gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) und weiteren, niederschwelligen Abschlüssen (z. B. praktische Ausbildung gemäss Insos). Für Institutionen, die niederschwellige berufliche Ausbildungen im geschützten Rahmen anbieten wollen, macht das BBG keine Vorgaben. Institutionen, die Lehrstellen gemäss BBG anbieten möchten, brauchen hingegen eine Bildungsbewilligung. Dafür sind die Kantone zuständig. Bevor Bildungsbewilligungen erteilt werden, klärt der Kanton in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt insbesondere ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist und die berufsspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Die Kantone können in Ausnahmefällen auch die Höchstzahl der Lernenden hinaufsetzen, beispielsweise wenn ein Betrieb seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat.</p>
- <p>- Können "andere Institutionen" soziale Institutionen sein, welche Berufslehren im geschützten Rahmen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b IVG anbieten?</p><p>- Gibt es die Auslegungsmöglichkeit von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Berufsbildungsgesetzes ("andere zu diesem Zwecke anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis"), dass solche Institutionen dadurch mehr als 1 bis 2 Lernende ausbilden (s. BiVo, Art. 11)?</p><p>Um im geschützten Rahmen ausbilden zu können, wären etwa 4 bis 5 Lernende sinnvoll und notwendig.</p><p>- Welche Voraussetzungen werden seitens des Berufsbildungsgesetzes an Institutionen gestellt, welche Berufslehren im geschützten Rahmen anbieten?</p>
- Auslegung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Berufsbildungsgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen Abschlüssen gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) und weiteren, niederschwelligen Abschlüssen (z. B. praktische Ausbildung gemäss Insos). Für Institutionen, die niederschwellige berufliche Ausbildungen im geschützten Rahmen anbieten wollen, macht das BBG keine Vorgaben. Institutionen, die Lehrstellen gemäss BBG anbieten möchten, brauchen hingegen eine Bildungsbewilligung. Dafür sind die Kantone zuständig. Bevor Bildungsbewilligungen erteilt werden, klärt der Kanton in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt insbesondere ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist und die berufsspezifischen Anforderungen erfüllt sind. Die Kantone können in Ausnahmefällen auch die Höchstzahl der Lernenden hinaufsetzen, beispielsweise wenn ein Betrieb seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat.</p>
- <p>- Können "andere Institutionen" soziale Institutionen sein, welche Berufslehren im geschützten Rahmen gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b IVG anbieten?</p><p>- Gibt es die Auslegungsmöglichkeit von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Berufsbildungsgesetzes ("andere zu diesem Zwecke anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis"), dass solche Institutionen dadurch mehr als 1 bis 2 Lernende ausbilden (s. BiVo, Art. 11)?</p><p>Um im geschützten Rahmen ausbilden zu können, wären etwa 4 bis 5 Lernende sinnvoll und notwendig.</p><p>- Welche Voraussetzungen werden seitens des Berufsbildungsgesetzes an Institutionen gestellt, welche Berufslehren im geschützten Rahmen anbieten?</p>
- Auslegung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a des Berufsbildungsgesetzes
Back to List