FIFA-Ermittlungen: Ist der Bundesanwalt seinem Amtsgeheimnis und seiner Pflicht zur Zurückhaltung nachgekommen?

ShortId
18.5629
Id
20185629
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
FIFA-Ermittlungen: Ist der Bundesanwalt seinem Amtsgeheimnis und seiner Pflicht zur Zurückhaltung nachgekommen?
AdditionalIndexing
04;28;1216
1
Texts
  • <p>Einleitend sind zwei wesentliche Punkte in Erinnerung zu rufen: Erstens bezieht sich Art. 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), welcher die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, nur auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesversammlung. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der Bundesanwaltschaft bzw. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA), denn die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte, der AB-BA sowie der Bundesanwaltschaft wird nach Art. 52 ParlG von den Geschäftsprüfungskommissionen wahrgenommen. Der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der AB-BA richtet sich nach Art. 162 ParlG. Dementsprechend sind für Auskünfte der eidgenössischen Gerichte und der AB-BA allein die Informationsrechte der Kommissionen, nicht aber diejenigen des einzelnen Ratsmitglieds massgebend.</p><p>Zweitens ist erneut zu betonen, dass die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Verfahren der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 26 Abs. 4 ParlG nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-)Aufsicht ist und demzufolge auch nicht Gegenstand einer Anfrage sein kann. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft vor politischen Einflussnahmen auf deren Entscheidfindung.</p><p>Die AB-BA wies bereits anlässlich ihrer Anhörung durch die Subkommission Gerichte / Bundesanwaltschaft der Geschäftsprüfungskommissionen vom 19. November 2018 darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit unter anderem auch die in verschiedenen Medien thematisierten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem von der Bundesanwaltschaft geführten FIFA-Komplex abklärt bzw. weiterhin abklären wird. Sie kommentiert aber ihre laufenden Abklärungen nicht und wird nach deren Abschluss und erfolgter Meinungsbildung innerhalb der Aufsichtsbehörde darüber Bericht erstatten.</p>
  • <p>Im Rahmen eines Strafverfahrens scheint der Bundesanwalt fragwürdige Kontakte mit dem FIFA-Präsidenten und einem Oberwalliser Staatsanwalt gehabt zu haben.</p><p>- Sind die Voraussetzungen für eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllt? </p><p>- Und stellt die jüngst vom Bundesanwalt veranstaltete Pressekonferenz keine Verletzung seiner Pflicht zur Zurückhaltung dar?</p>
  • FIFA-Ermittlungen: Ist der Bundesanwalt seinem Amtsgeheimnis und seiner Pflicht zur Zurückhaltung nachgekommen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einleitend sind zwei wesentliche Punkte in Erinnerung zu rufen: Erstens bezieht sich Art. 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), welcher die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, nur auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesversammlung. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der Bundesanwaltschaft bzw. der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA), denn die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte, der AB-BA sowie der Bundesanwaltschaft wird nach Art. 52 ParlG von den Geschäftsprüfungskommissionen wahrgenommen. Der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten sowie der AB-BA richtet sich nach Art. 162 ParlG. Dementsprechend sind für Auskünfte der eidgenössischen Gerichte und der AB-BA allein die Informationsrechte der Kommissionen, nicht aber diejenigen des einzelnen Ratsmitglieds massgebend.</p><p>Zweitens ist erneut zu betonen, dass die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Verfahren der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 26 Abs. 4 ParlG nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-)Aufsicht ist und demzufolge auch nicht Gegenstand einer Anfrage sein kann. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der Bundesanwaltschaft vor politischen Einflussnahmen auf deren Entscheidfindung.</p><p>Die AB-BA wies bereits anlässlich ihrer Anhörung durch die Subkommission Gerichte / Bundesanwaltschaft der Geschäftsprüfungskommissionen vom 19. November 2018 darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit unter anderem auch die in verschiedenen Medien thematisierten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem von der Bundesanwaltschaft geführten FIFA-Komplex abklärt bzw. weiterhin abklären wird. Sie kommentiert aber ihre laufenden Abklärungen nicht und wird nach deren Abschluss und erfolgter Meinungsbildung innerhalb der Aufsichtsbehörde darüber Bericht erstatten.</p>
    • <p>Im Rahmen eines Strafverfahrens scheint der Bundesanwalt fragwürdige Kontakte mit dem FIFA-Präsidenten und einem Oberwalliser Staatsanwalt gehabt zu haben.</p><p>- Sind die Voraussetzungen für eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllt? </p><p>- Und stellt die jüngst vom Bundesanwalt veranstaltete Pressekonferenz keine Verletzung seiner Pflicht zur Zurückhaltung dar?</p>
    • FIFA-Ermittlungen: Ist der Bundesanwalt seinem Amtsgeheimnis und seiner Pflicht zur Zurückhaltung nachgekommen?

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