Arbeitslosenkassen machen Gewinne auf Kosten der Versicherten

ShortId
18.5697
Id
20185697
Updated
28.07.2023 03:03
Language
de
Title
Arbeitslosenkassen machen Gewinne auf Kosten der Versicherten
AdditionalIndexing
2836
1
Texts
  • <p>Das WBF hat die Leistungsvereinbarung 2019-2023 am 23. November 2018 den Trägern der Arbeitslosenkassen zur Unterzeichnung mit Frist bis 12. Dezember 2018 zugestellt. Hinsichtlich Abrechnungssystem gibt es keine grundlegende Änderung. Die Träger haben weiterhin die Wahl zwischen der Entschädigung der effektiven Verwaltungskosten mit Bonus/Malus und der pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten. Es liegt in der Natur des Pauschalsystems, dass Überschüsse bei sehr kosteneffizienter Leistungserbringung möglich sind. Dies soll deshalb möglich sein, weil die Träger auch das volle Risiko für Verluste tragen. Die neue Leistungsvereinbarung verpflichtet alle Kassen, eine eigene revidierbare Rechnung für den Bereich Arbeitslosenkassen zu führen. Als Übergangsregelung kann bis 2023 auf begründetes Gesuch hin jährlich eine Befreiung von dieser Pflicht gewährt werden. Unabhängig von der Rechnungsführung kann die Offenlegung der Kosten gefordert werden, damit der Pauschalansatz auf einer repräsentativen Basis festgelegt werden kann.</p>
  • <p>Im Rahmen der Revision der Leistungsvereinbarung wird das Steuerungssystem zurzeit einer Prüfung unterzogen.</p><p>- Wann wird diese Leistungsvereinbarung unterzeichnet, oder falls bereits geschehen, wann ist dies erfolgt?</p><p>- Gibt es grundlegende Änderungen, sodass pauschale Abrechnungen und demzufolge Gewinne nicht mehr möglich sind?</p><p>- Ist in der überarbeiteten Leistungsvereinbarung ein Passus, der die Kassen in Zukunft verpflichtet, die Zahlen offenzulegen, falls nein, weshalb nicht?</p>
  • Arbeitslosenkassen machen Gewinne auf Kosten der Versicherten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das WBF hat die Leistungsvereinbarung 2019-2023 am 23. November 2018 den Trägern der Arbeitslosenkassen zur Unterzeichnung mit Frist bis 12. Dezember 2018 zugestellt. Hinsichtlich Abrechnungssystem gibt es keine grundlegende Änderung. Die Träger haben weiterhin die Wahl zwischen der Entschädigung der effektiven Verwaltungskosten mit Bonus/Malus und der pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten. Es liegt in der Natur des Pauschalsystems, dass Überschüsse bei sehr kosteneffizienter Leistungserbringung möglich sind. Dies soll deshalb möglich sein, weil die Träger auch das volle Risiko für Verluste tragen. Die neue Leistungsvereinbarung verpflichtet alle Kassen, eine eigene revidierbare Rechnung für den Bereich Arbeitslosenkassen zu führen. Als Übergangsregelung kann bis 2023 auf begründetes Gesuch hin jährlich eine Befreiung von dieser Pflicht gewährt werden. Unabhängig von der Rechnungsführung kann die Offenlegung der Kosten gefordert werden, damit der Pauschalansatz auf einer repräsentativen Basis festgelegt werden kann.</p>
    • <p>Im Rahmen der Revision der Leistungsvereinbarung wird das Steuerungssystem zurzeit einer Prüfung unterzogen.</p><p>- Wann wird diese Leistungsvereinbarung unterzeichnet, oder falls bereits geschehen, wann ist dies erfolgt?</p><p>- Gibt es grundlegende Änderungen, sodass pauschale Abrechnungen und demzufolge Gewinne nicht mehr möglich sind?</p><p>- Ist in der überarbeiteten Leistungsvereinbarung ein Passus, der die Kassen in Zukunft verpflichtet, die Zahlen offenzulegen, falls nein, weshalb nicht?</p>
    • Arbeitslosenkassen machen Gewinne auf Kosten der Versicherten

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