Soll die Wiedergutmachung gegenüber den Fremdplatzierten an der Frist scheitern?

ShortId
18.5706
Id
20185706
Updated
28.07.2023 02:58
Language
de
Title
Soll die Wiedergutmachung gegenüber den Fremdplatzierten an der Frist scheitern?
AdditionalIndexing
04;1211;24
1
Texts
  • <p>Von den mutmasslich 12 000 bis 15 000 Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen - der Bundesrat ist hier auf eine grobe Schätzung angewiesen - haben bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 31. März 2018 ungefähr 9000 Personen ein Gesuch um einen Solidaritätsbeitrag eingereicht. </p><p>1. Die Frist vom 31. März 2018 hat das Parlament im Gesetz festgehalten. Sie ist für die Behörde, welche die Gesuche beurteilt, verbindlich; siehe Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Ein überspitzter Formalismus ist hier allerdings fehl am Platz. Wenn eine Person unverschuldeterweise die Frist verpasst hat - dies kann etwa bei schweren Krankheiten mit Spitalaufenthalten und ähnlichen Umständen der Fall sein -, so wird ihr Gesuch trotzdem geprüft; siehe dazu auch Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. </p><p>2. Viele Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen sind alt oder krank, teilweise leben sie in prekären finanziellen Verhältnissen. Besonders diese Opfer, aber auch alle übrigen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hoffen auf eine rasche Behandlung ihrer Gesuche und auf die baldige Auszahlung des Solidaritätsbeitrags. Diesem Wunsch, der auch von den Opfervertretern am runden Tisch immer wieder geltend gemacht wurde, sind Sie als Gesetzgeber mit der einjährigen Frist nachgekommen. Sollte sich indes zeigen, dass die einjährige Frist zu kurz bemessen war, wäre es am Parlament, auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückzukommen.</p>
  • <p>Es gab rund 250 000 Fremdplatzierte und administrativ Verwahrte. Bisher wurden nur etwa 9000 Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag eingereicht. Die Eingabefrist ist am 31. März 2018 abgelaufen.</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat mit den Ansprüchen jener betroffenen Personen umzugehen, die erst jetzt an den Bund gelangen bzw. gelangen möchten?</p><p>- Ist er bereit, die Voraussetzungen zu schaffen, damit Betroffene auch nach Ablauf der Frist den Mut fassen können, ein Gesuch zu stellen?</p>
  • Soll die Wiedergutmachung gegenüber den Fremdplatzierten an der Frist scheitern?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Von den mutmasslich 12 000 bis 15 000 Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen - der Bundesrat ist hier auf eine grobe Schätzung angewiesen - haben bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 31. März 2018 ungefähr 9000 Personen ein Gesuch um einen Solidaritätsbeitrag eingereicht. </p><p>1. Die Frist vom 31. März 2018 hat das Parlament im Gesetz festgehalten. Sie ist für die Behörde, welche die Gesuche beurteilt, verbindlich; siehe Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Ein überspitzter Formalismus ist hier allerdings fehl am Platz. Wenn eine Person unverschuldeterweise die Frist verpasst hat - dies kann etwa bei schweren Krankheiten mit Spitalaufenthalten und ähnlichen Umständen der Fall sein -, so wird ihr Gesuch trotzdem geprüft; siehe dazu auch Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren. </p><p>2. Viele Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen sind alt oder krank, teilweise leben sie in prekären finanziellen Verhältnissen. Besonders diese Opfer, aber auch alle übrigen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hoffen auf eine rasche Behandlung ihrer Gesuche und auf die baldige Auszahlung des Solidaritätsbeitrags. Diesem Wunsch, der auch von den Opfervertretern am runden Tisch immer wieder geltend gemacht wurde, sind Sie als Gesetzgeber mit der einjährigen Frist nachgekommen. Sollte sich indes zeigen, dass die einjährige Frist zu kurz bemessen war, wäre es am Parlament, auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückzukommen.</p>
    • <p>Es gab rund 250 000 Fremdplatzierte und administrativ Verwahrte. Bisher wurden nur etwa 9000 Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag eingereicht. Die Eingabefrist ist am 31. März 2018 abgelaufen.</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat mit den Ansprüchen jener betroffenen Personen umzugehen, die erst jetzt an den Bund gelangen bzw. gelangen möchten?</p><p>- Ist er bereit, die Voraussetzungen zu schaffen, damit Betroffene auch nach Ablauf der Frist den Mut fassen können, ein Gesuch zu stellen?</p>
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