Selbsteinkellerer als Produzenten. Wie weiter?

ShortId
18.5743
Id
20185743
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Selbsteinkellerer als Produzenten. Wie weiter?
AdditionalIndexing
15;55
1
Texts
  • <p>Es trifft nicht zu, dass den Selbsteinkellerern in der neuen Verordnung der Status als Produzenten gestrichen wird: Die Weinverordnung hat nämlich nie einen speziellen Status des Selbsteinkellerers definiert. Die Selbsteinkellerer hatten schon vor dieser Verordnungsänderung dieselben Rechte und Pflichten wie andere Weinhändler und insbesondere auch die Weinimporteure. Um die Wirksamkeit der Weinkontrollen zu erhöhen, hat der Bundesrat mit der Änderung der Weinverordnung von 2017 jedoch die Schaffung eines einzigen Kontrollorgans für den Weinhandel beschlossen und die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle als Einheitskontrollorgan bezeichnet. Bis Ende 2018 können Selbsteinkellerer noch von einem vom BLW anerkannten kantonalen Kontrollorgan kontrolliert werden. Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, zwischen Weinhändler und Weinproduzent zu unterscheiden, da für beide weiterhin dieselben Anforderungen gelten.</p>
  • <p>Das Bundesamt für Landwirtschaft streicht den Selbsteinkellerern in der neuen Verordnung ab 1. Januar 2019 den Status als Produzenten. Das führt zu einer Gleichmacherei zwischen Importeuren und bodenverhafteten Produzenten. So werden diesen Produzenten die gleichen Anforderungen für Kontrolle und Kellerbuchhaltung auferlegt wie den grossen Importeuren.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, hier wieder eine Unterscheidung zwischen Handel und Produzenten, die ausschliesslich Weine aus dem eigenen Anbau verkaufen, zu machen?</p>
  • Selbsteinkellerer als Produzenten. Wie weiter?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es trifft nicht zu, dass den Selbsteinkellerern in der neuen Verordnung der Status als Produzenten gestrichen wird: Die Weinverordnung hat nämlich nie einen speziellen Status des Selbsteinkellerers definiert. Die Selbsteinkellerer hatten schon vor dieser Verordnungsänderung dieselben Rechte und Pflichten wie andere Weinhändler und insbesondere auch die Weinimporteure. Um die Wirksamkeit der Weinkontrollen zu erhöhen, hat der Bundesrat mit der Änderung der Weinverordnung von 2017 jedoch die Schaffung eines einzigen Kontrollorgans für den Weinhandel beschlossen und die Stiftung Schweizer Weinhandelskontrolle als Einheitskontrollorgan bezeichnet. Bis Ende 2018 können Selbsteinkellerer noch von einem vom BLW anerkannten kantonalen Kontrollorgan kontrolliert werden. Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, zwischen Weinhändler und Weinproduzent zu unterscheiden, da für beide weiterhin dieselben Anforderungen gelten.</p>
    • <p>Das Bundesamt für Landwirtschaft streicht den Selbsteinkellerern in der neuen Verordnung ab 1. Januar 2019 den Status als Produzenten. Das führt zu einer Gleichmacherei zwischen Importeuren und bodenverhafteten Produzenten. So werden diesen Produzenten die gleichen Anforderungen für Kontrolle und Kellerbuchhaltung auferlegt wie den grossen Importeuren.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, hier wieder eine Unterscheidung zwischen Handel und Produzenten, die ausschliesslich Weine aus dem eigenen Anbau verkaufen, zu machen?</p>
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