Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher

ShortId
19.300
Id
20190300
Updated
26.03.2024 21:30
Language
de
Title
Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher
AdditionalIndexing
1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Schweizerische Strafgesetz kannte ursprünglich die Unverjährbarkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie qualifizierte terroristische Handlungen. Mit der Annahme der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" sind seit dem Jahr 2008 ausserdem die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Gemäss den heute geltenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verjähren Straftaten, die mit lebenslanger Haft geahndet werden, nach 30 Jahren.</p><p>Mit der Entwicklung von DNA-Analysen stehen den Ermittlungs- und Fahndungsbehörden technische Möglichkeiten zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung, die teilweise zu spektakulären Fahndungserfolgen geführt haben. DNA-Auswertungen können demnach auch lange nach der Straftat Beweise erbringen, die den Täter überführen können. Ausserdem kann aufgrund der Entwicklung von neuen forensischen Methoden und Instrumenten damit gerechnet werden, dass dank dieser Hilfsmittel vermehrt auch lange zurückliegende Taten aufgeklärt werden können, was allerdings durch die heute geltende Verjährungsfrist behindert werden könnte. Dementsprechend sollte das Strafgesetzbuch an die zeitgemässen Gegebenheiten angepasst werden, was nicht zuletzt auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz stärken würde.</p>
  • <p>Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Schweizerische Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar angehoben wird.</p>
  • Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Schweizerische Strafgesetz kannte ursprünglich die Unverjährbarkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie qualifizierte terroristische Handlungen. Mit der Annahme der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" sind seit dem Jahr 2008 ausserdem die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Gemäss den heute geltenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verjähren Straftaten, die mit lebenslanger Haft geahndet werden, nach 30 Jahren.</p><p>Mit der Entwicklung von DNA-Analysen stehen den Ermittlungs- und Fahndungsbehörden technische Möglichkeiten zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung, die teilweise zu spektakulären Fahndungserfolgen geführt haben. DNA-Auswertungen können demnach auch lange nach der Straftat Beweise erbringen, die den Täter überführen können. Ausserdem kann aufgrund der Entwicklung von neuen forensischen Methoden und Instrumenten damit gerechnet werden, dass dank dieser Hilfsmittel vermehrt auch lange zurückliegende Taten aufgeklärt werden können, was allerdings durch die heute geltende Verjährungsfrist behindert werden könnte. Dementsprechend sollte das Strafgesetzbuch an die zeitgemässen Gegebenheiten angepasst werden, was nicht zuletzt auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz stärken würde.</p>
    • <p>Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Schweizerische Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar angehoben wird.</p>
    • Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Schweizerische Strafgesetz kannte ursprünglich die Unverjährbarkeit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie qualifizierte terroristische Handlungen. Mit der Annahme der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" sind seit dem Jahr 2008 ausserdem die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern und die Strafe für solche Taten unverjährbar. Gemäss den heute geltenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verjähren Straftaten, die mit lebenslanger Haft geahndet werden, nach 30 Jahren.</p><p>Mit der Entwicklung von DNA-Analysen stehen den Ermittlungs- und Fahndungsbehörden technische Möglichkeiten zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung, die teilweise zu spektakulären Fahndungserfolgen geführt haben. DNA-Auswertungen können demnach auch lange nach der Straftat Beweise erbringen, die den Täter überführen können. Ausserdem kann aufgrund der Entwicklung von neuen forensischen Methoden und Instrumenten damit gerechnet werden, dass dank dieser Hilfsmittel vermehrt auch lange zurückliegende Taten aufgeklärt werden können, was allerdings durch die heute geltende Verjährungsfrist behindert werden könnte. Dementsprechend sollte das Strafgesetzbuch an die zeitgemässen Gegebenheiten angepasst werden, was nicht zuletzt auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz stärken würde.</p>
    • <p>Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Schweizerische Strafgesetzbuch dahingehend zu ändern, dass die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar angehoben wird.</p>
    • Keine Verjährungsfristen für Schwerstverbrecher

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