Erhöhung des Strafmasses für Straftaten im Zweiten Buch, Fünften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches

ShortId
19.301
Id
20190301
Updated
10.04.2024 19:23
Language
de
Title
Erhöhung des Strafmasses für Straftaten im Zweiten Buch, Fünften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches
AdditionalIndexing
1216;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Angesichts verschiedener Rechtsfälle der jüngeren Zeit stellen sich viele Bürgerinnen und Bürger sowie Politikerinnen und Politiker die Frage, ob den ermittelnden Personen, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten angemessene Strafen und Instrumente zur Bekämpfung der Pädophilie zur Verfügung stehen.</p><p>Bei sexuellen Handlungen mit Kindern drohen heute höchstens fünf Jahre Haft (Art. 187 Ziff. 1 StGB), bei sexuellen Handlungen mit Abhängigen höchstens drei Jahre (Art. 188 Ziff. 1 StGB), und höchstens zehn Jahre sind es bei sexuellen Handlungen mit urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Personen (Art. 191 StGB), bei sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) oder bei Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). In den letzten beiden Fällen besteht eine Mindeststrafe von drei Jahren, wenn eine gefährliche Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand verwendet wird, ansonsten sind keine Mindeststrafen festgeschrieben.</p><p>Ohne in die Arbeit der Strafrechtsexpertinnen und -experten eingreifen zu wollen, drängt sich hier die Frage auf, ob das für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität vorgesehene Strafmass noch der Schwere dieser Straftaten angemessen ist oder ob nicht eine Revision der entsprechenden Bestimmungen des StGB angezeigt wäre.</p><p>Darüber hinaus ist bekannt, dass viele Pädophile oder mutmassliche Pädophile aus Mangel an Beweisen nicht veruteilt werden, insbesondere dann, wenn die Opfer Kleinkinder sind. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die ermittelnden Personen über bessere Instrumente - fachliche Unterstützung von Psychologinnen und Psychologen sowie Sexologinnen und Sexologen - verfügen würden, um dafür zu sorgen, dass die Justiz mehr Personen, die solche schrecklichen Taten begehen, ihrer gerechten Strafe zuführen kann.</p><p>Ferner fehlt es sowohl auf kantonaler Ebene als auch auf Bundesebene an einer Präventionskampagne zur Bekämpfung der Pädophilie. Üblicherweise gehen Pädophile immer nach demselben Muster vor. Sie versuchen zunächst, das Vertrauen der dem Opfer nahestehenden Erwachsenen zu gewinnen, arbeiten in der Folge daran, die Hemmschwelle des Opfers zu senken, bürden dann dem Opfer die Schuld für das Vorgefallene auf und drohen ihm letztlich mit Vergeltungsmassnahmen.</p><p>Eine umfassende Information der Schulen und der gesamten Bevölkerung über die Vorgehensweise von Pädophilen könnte dabei helfen, unklare Situationen schnell zu erkennen und dem Missbrauch Minderjähriger vorzubeugen.</p><p>Ebenfalls sinnvoll wäre eine Sensibilisierungskampagne zu den Themen sexuelle Selbstbestimmung und gegenseitiger Respekt.</p><p>Da Pädophilie eine Krankheit im wahrsten Sinne des Wortes ist, muss gewährleistet werden, dass sich die Täter einer geeigneten und dauerhaften Behandlung unterziehen. In anderen Ländern sind zu diesem Zwecke Interventionsgruppen geschaffen worden.</p><p>Schliesslich ist in den für die Werbung geltenden Rechtsbestimmungen ein Verbot von sexistischer Werbung festzuschreiben.</p>
  • <p>Der Kanton Tessin fordert die eidgenössischen Räte auf, den Fünften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu revidieren und dabei:</p><p>I. die Festlegung einer Mindesthaftstrafe von nicht unter einem Jahr zu prüfen; dies vor dem Hintergrund, dass für die meisten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität nur eine Mindestgeldstrafe vorgesehen ist. Ausgenommen bleiben natürlich die Fälle, in denen junge Erwachsene einvernehmlich handeln.</p><p>II. eine Erhöhung der Höchststrafen auf mindestens zehn Jahre zu prüfen; dies vor dem Hintergrund, dass bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität Höchststrafen zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen sind und nur bei Fällen von sexueller Nötigung und Vergewaltigung Strafen von bis zu zehn Jahren möglich sind.</p>
  • Erhöhung des Strafmasses für Straftaten im Zweiten Buch, Fünften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Angesichts verschiedener Rechtsfälle der jüngeren Zeit stellen sich viele Bürgerinnen und Bürger sowie Politikerinnen und Politiker die Frage, ob den ermittelnden Personen, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten angemessene Strafen und Instrumente zur Bekämpfung der Pädophilie zur Verfügung stehen.</p><p>Bei sexuellen Handlungen mit Kindern drohen heute höchstens fünf Jahre Haft (Art. 187 Ziff. 1 StGB), bei sexuellen Handlungen mit Abhängigen höchstens drei Jahre (Art. 188 Ziff. 1 StGB), und höchstens zehn Jahre sind es bei sexuellen Handlungen mit urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Personen (Art. 191 StGB), bei sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) oder bei Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). In den letzten beiden Fällen besteht eine Mindeststrafe von drei Jahren, wenn eine gefährliche Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand verwendet wird, ansonsten sind keine Mindeststrafen festgeschrieben.</p><p>Ohne in die Arbeit der Strafrechtsexpertinnen und -experten eingreifen zu wollen, drängt sich hier die Frage auf, ob das für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität vorgesehene Strafmass noch der Schwere dieser Straftaten angemessen ist oder ob nicht eine Revision der entsprechenden Bestimmungen des StGB angezeigt wäre.</p><p>Darüber hinaus ist bekannt, dass viele Pädophile oder mutmassliche Pädophile aus Mangel an Beweisen nicht veruteilt werden, insbesondere dann, wenn die Opfer Kleinkinder sind. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn die ermittelnden Personen über bessere Instrumente - fachliche Unterstützung von Psychologinnen und Psychologen sowie Sexologinnen und Sexologen - verfügen würden, um dafür zu sorgen, dass die Justiz mehr Personen, die solche schrecklichen Taten begehen, ihrer gerechten Strafe zuführen kann.</p><p>Ferner fehlt es sowohl auf kantonaler Ebene als auch auf Bundesebene an einer Präventionskampagne zur Bekämpfung der Pädophilie. Üblicherweise gehen Pädophile immer nach demselben Muster vor. Sie versuchen zunächst, das Vertrauen der dem Opfer nahestehenden Erwachsenen zu gewinnen, arbeiten in der Folge daran, die Hemmschwelle des Opfers zu senken, bürden dann dem Opfer die Schuld für das Vorgefallene auf und drohen ihm letztlich mit Vergeltungsmassnahmen.</p><p>Eine umfassende Information der Schulen und der gesamten Bevölkerung über die Vorgehensweise von Pädophilen könnte dabei helfen, unklare Situationen schnell zu erkennen und dem Missbrauch Minderjähriger vorzubeugen.</p><p>Ebenfalls sinnvoll wäre eine Sensibilisierungskampagne zu den Themen sexuelle Selbstbestimmung und gegenseitiger Respekt.</p><p>Da Pädophilie eine Krankheit im wahrsten Sinne des Wortes ist, muss gewährleistet werden, dass sich die Täter einer geeigneten und dauerhaften Behandlung unterziehen. In anderen Ländern sind zu diesem Zwecke Interventionsgruppen geschaffen worden.</p><p>Schliesslich ist in den für die Werbung geltenden Rechtsbestimmungen ein Verbot von sexistischer Werbung festzuschreiben.</p>
    • <p>Der Kanton Tessin fordert die eidgenössischen Räte auf, den Fünften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu revidieren und dabei:</p><p>I. die Festlegung einer Mindesthaftstrafe von nicht unter einem Jahr zu prüfen; dies vor dem Hintergrund, dass für die meisten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität nur eine Mindestgeldstrafe vorgesehen ist. Ausgenommen bleiben natürlich die Fälle, in denen junge Erwachsene einvernehmlich handeln.</p><p>II. eine Erhöhung der Höchststrafen auf mindestens zehn Jahre zu prüfen; dies vor dem Hintergrund, dass bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität Höchststrafen zwischen drei und fünf Jahren vorgesehen sind und nur bei Fällen von sexueller Nötigung und Vergewaltigung Strafen von bis zu zehn Jahren möglich sind.</p>
    • Erhöhung des Strafmasses für Straftaten im Zweiten Buch, Fünften Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches

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