Integrationskosten
- ShortId
-
19.303
- Id
-
20190303
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Integrationskosten
- AdditionalIndexing
-
32;2831;2811;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bisher konnten die Schulgemeinden Eltern dazu bewegen, ihre Kinder in die Sprachspielgruppen vor dem Kindergarteneintritt zu schicken, indem sie androhten, für allfälligen Deutschunterricht Kosten zu erheben, wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird. Dieses Vorgehen hatte grossen Erfolg, sodass mehr Kinder gut vorbereitet in den Kindergarten eingetreten sind. Dadurch konnte auf einfache Art die bessere Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund bewirkt werden.</p><p>Mit dem neusten Bundesgerichtsentscheid, der diese einfache Massnahme für nicht verfassungskonform erachtet hat, ist diese einfache und kostengünstige Fördermassnahme entfallen. Es gilt daher, die Verfassung schnellstmöglich zu korrigieren.</p><p>Der Grosse Rat hat sich relativ einmütig für Kostenbeteiligungen per Gesetz ausgesprochen. Es gilt, diesen Willen durch eine entsprechende Standesinitiative zu unterstreichen. Wobei es im Grunde nicht um Kosteneinsparungen geht, sondern um Verbindlichkeit. Daher sollen auch Übersetzungskosten auferlegt werden können. Es ist Eltern zumutbar, die Amtssprache so gut zu erlernen, dass sie an einem Elterngespräch teilnehmen können, Zeugnisse und andere Elterninformationen verstehen und die Hausaufgaben der Kinder überwachen können, um ihre Kinder besser zu fördern.</p><p>Die Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts bezweckt eigentlich, den Zugang zur Bildung für alle Schichten zu erschliessen. Durch den Bundesgerichtsentscheid wird dieser in sein Gegenteil verkehrt. Andrerseits ist der Text der Bundesverfassung in diesem Punkt relativ klar und die Auslegung des Bundesgerichtes nachvollziehbar. Artikel 19 und 62 Absatz 2 der Bundesverfassung sind daher in dem Sinn zu ergänzen, dass Kosten überwälzt werden können, wenn die Eltern trotz Angebot notwendige Integrationsleistungen wie Teilnahme an Spielgruppen und an Sprachkursen nicht wahrnehmen.</p>
- <p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist dahingehend zu ändern, dass die Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts in dem Sinn relativiert wird, dass die Kosten, die Fremdsprachige durch mangelnde Integrationsbemühungen verursachen (Übersetzungskosten bei Elterngesprächen, Zusatzunterricht in der Schulsprache), den Verursachern auferlegt werden können.</p>
- Integrationskosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bisher konnten die Schulgemeinden Eltern dazu bewegen, ihre Kinder in die Sprachspielgruppen vor dem Kindergarteneintritt zu schicken, indem sie androhten, für allfälligen Deutschunterricht Kosten zu erheben, wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird. Dieses Vorgehen hatte grossen Erfolg, sodass mehr Kinder gut vorbereitet in den Kindergarten eingetreten sind. Dadurch konnte auf einfache Art die bessere Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund bewirkt werden.</p><p>Mit dem neusten Bundesgerichtsentscheid, der diese einfache Massnahme für nicht verfassungskonform erachtet hat, ist diese einfache und kostengünstige Fördermassnahme entfallen. Es gilt daher, die Verfassung schnellstmöglich zu korrigieren.</p><p>Der Grosse Rat hat sich relativ einmütig für Kostenbeteiligungen per Gesetz ausgesprochen. Es gilt, diesen Willen durch eine entsprechende Standesinitiative zu unterstreichen. Wobei es im Grunde nicht um Kosteneinsparungen geht, sondern um Verbindlichkeit. Daher sollen auch Übersetzungskosten auferlegt werden können. Es ist Eltern zumutbar, die Amtssprache so gut zu erlernen, dass sie an einem Elterngespräch teilnehmen können, Zeugnisse und andere Elterninformationen verstehen und die Hausaufgaben der Kinder überwachen können, um ihre Kinder besser zu fördern.</p><p>Die Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts bezweckt eigentlich, den Zugang zur Bildung für alle Schichten zu erschliessen. Durch den Bundesgerichtsentscheid wird dieser in sein Gegenteil verkehrt. Andrerseits ist der Text der Bundesverfassung in diesem Punkt relativ klar und die Auslegung des Bundesgerichtes nachvollziehbar. Artikel 19 und 62 Absatz 2 der Bundesverfassung sind daher in dem Sinn zu ergänzen, dass Kosten überwälzt werden können, wenn die Eltern trotz Angebot notwendige Integrationsleistungen wie Teilnahme an Spielgruppen und an Sprachkursen nicht wahrnehmen.</p>
- <p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist dahingehend zu ändern, dass die Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts in dem Sinn relativiert wird, dass die Kosten, die Fremdsprachige durch mangelnde Integrationsbemühungen verursachen (Übersetzungskosten bei Elterngesprächen, Zusatzunterricht in der Schulsprache), den Verursachern auferlegt werden können.</p>
- Integrationskosten
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