Für eine Übernahme der Arztkosten bei Schwangerschaftsabbrüchen vor der dreizehnten Woche

ShortId
19.308
Id
20190308
Updated
26.03.2024 22:03
Language
de
Title
Für eine Übernahme der Arztkosten bei Schwangerschaftsabbrüchen vor der dreizehnten Woche
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Grosse Rat reicht diese Initiative vor dem Hintergrund ein, dass:</p><p>- ungefähr jede fünfte Schwangerschaft vor der zwölften Woche ungewollt beendet wird;</p><p>- die Kosten für diese ungewollten Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) abgerechnet werden, also Selbstbehalt und Franchise zur Anwendung kommen;</p><p>- eine vorzeitig abgebrochene Schwangerschaft für die betroffene Frau und ihren Partner bzw. ihre Partnerin oft traumatisch ist;</p><p>- es nicht akzeptabel ist, dass die Situation für die betroffene Frau noch weiter verschlimmert wird, indem ihr die oft hohen Arztkosten aufgebürdet werden;</p><p>- die Krankenversicherungen die Arztkosten für eine Fehlgeburt bisweilen nur widerwillig zurückerstatten, auch wenn diese nach der Referenzfrist von dreizehn Wochen erfolgt ist, und das KVG so zu ihren Gunsten auslegen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève), fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf,</p><p>Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass dieser Artikel auf Schwangerschaftsabbrüche vor der dreizehnten Woche ausgedehnt wird.</p>
  • Für eine Übernahme der Arztkosten bei Schwangerschaftsabbrüchen vor der dreizehnten Woche
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Grosse Rat reicht diese Initiative vor dem Hintergrund ein, dass:</p><p>- ungefähr jede fünfte Schwangerschaft vor der zwölften Woche ungewollt beendet wird;</p><p>- die Kosten für diese ungewollten Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) abgerechnet werden, also Selbstbehalt und Franchise zur Anwendung kommen;</p><p>- eine vorzeitig abgebrochene Schwangerschaft für die betroffene Frau und ihren Partner bzw. ihre Partnerin oft traumatisch ist;</p><p>- es nicht akzeptabel ist, dass die Situation für die betroffene Frau noch weiter verschlimmert wird, indem ihr die oft hohen Arztkosten aufgebürdet werden;</p><p>- die Krankenversicherungen die Arztkosten für eine Fehlgeburt bisweilen nur widerwillig zurückerstatten, auch wenn diese nach der Referenzfrist von dreizehn Wochen erfolgt ist, und das KVG so zu ihren Gunsten auslegen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève), fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf,</p><p>Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass dieser Artikel auf Schwangerschaftsabbrüche vor der dreizehnten Woche ausgedehnt wird.</p>
    • Für eine Übernahme der Arztkosten bei Schwangerschaftsabbrüchen vor der dreizehnten Woche
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Der Grosse Rat reicht diese Initiative vor dem Hintergrund ein, dass:</p><p>- ungefähr jede fünfte Schwangerschaft vor der zwölften Woche ungewollt beendet wird;</p><p>- die Kosten für diese ungewollten Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) abgerechnet werden, also Selbstbehalt und Franchise zur Anwendung kommen;</p><p>- eine vorzeitig abgebrochene Schwangerschaft für die betroffene Frau und ihren Partner bzw. ihre Partnerin oft traumatisch ist;</p><p>- es nicht akzeptabel ist, dass die Situation für die betroffene Frau noch weiter verschlimmert wird, indem ihr die oft hohen Arztkosten aufgebürdet werden;</p><p>- die Krankenversicherungen die Arztkosten für eine Fehlgeburt bisweilen nur widerwillig zurückerstatten, auch wenn diese nach der Referenzfrist von dreizehn Wochen erfolgt ist, und das KVG so zu ihren Gunsten auslegen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung und Artikel 156 des Geschäftsreglementes vom 13. September 1985 des Grossen Rates des Kantons Genf (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève), fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf,</p><p>Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) so zu ändern, dass dieser Artikel auf Schwangerschaftsabbrüche vor der dreizehnten Woche ausgedehnt wird.</p>
    • Für eine Übernahme der Arztkosten bei Schwangerschaftsabbrüchen vor der dreizehnten Woche

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