Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Ă„nderung der Bundesgesetzgebung

ShortId
19.311
Id
20190311
Updated
26.03.2024 23:05
Language
de
Title
Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung
AdditionalIndexing
2836;421;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Standesinitiative liegt die Motion von Anna Bieri und Barbara Häseli (sowie 53 Mitunterzeichnenden) betreffend Standesinitiative betreffend Mandat auch bei Mutterschaft vom 4. Juli 2019 zugrunde (Vorlage Nr. 2993.1 - 16111; Beilage 1).</p><p>2. Aufgrund der geltenden Bundesgesetzgebung läuft eine Frau nach der Geburt eines Kindes Gefahr, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu verlieren, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubs an der Parlamentstätigkeit teilnimmt (Rats- und Kommissionssitzungen). Dies ist besonders stossend, da es sich nicht um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit handelt.</p><p>3. Die Bestimmungen des Mutterschutzes und der Mutterschaftsentschädigung sind wichtige Errungenschaften, denen es Sorge zu tragen gilt und die bei Arbeitsverhältnissen nicht aufgeweicht werden dürfen. Eine durch das Volk legitimierte Parlamentarierin hat jedoch einen anderen Auftrag zu erfüllen als eine Person in einem Arbeitsverhältnis. Die durch die parlamentarische Tätigkeit bedingten, wenigen Absenzen bedeuten keine Gefährdung des Kindeswohls oder des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.</p><p>4. Zudem ist die geltende Bundesgesetzgebung nicht mit unserem Milizsystem vereinbar, wenn dadurch faktisch junge Mütter von der Wahrnehmung ihres Volksauftrages und ihrer Präsenz im Parlament abgehalten werden. Die Stärkeverhältnisse der Fraktionen können durch solche erzwungenen Abwesenheiten stark verändert werden.</p><p>5. An seiner Sitzung vom 29. August 2019 hat der Kantonsrat mit 55 zu 20 Stimmen bei 1 Enthaltung die Erheblicherklärung der Motion von Anna Bieri und Barbara Häseli (Vorlage Nr. 2993.1 - 16111; Beilage 1) und somit die Einreichung der vorliegenden Standesinitiative beschlossen. Sie erhalten den Auszug aus dem noch nicht genehmigten Protokoll des Kantonsrates der Sitzung vom 29. August 2019 (Vormittagssitzung; Beilage 2). In der Debatte wurde mehrfach auf das "vorgelagerte" Geschäft in dieser Angelegenheit verwiesen (siehe Ziffer 6 unten).</p><p>6. Die Kantonsrätinnen Anna Bieri und Barbara Häseli hatten bereits am 14. Juni 2018 das Postulat betreffend Teilnahme an den Kantonsratssitzungen bei Mutterschaft eingereicht (Vorlage Nr. 2881.1 - 15800; Beilage 3). In seinem Bericht und Antrag vom 11. Juni 2019 zum Postulat von Anna Bieri und Barbara Häseli betreffend Teilnahme an den Kantonsratssitzungen bei Mutterschaft (Vorlage Nr. 2881.2 - 16090; Beilage 4) signalisierte der Regierungsrat des Kantons Zug Verständnis für das Anliegen. Aus rein formellen Gründen erklärte der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates diesen (ersten) Vorstoss jedoch für nichterheblich. Einzelheiten ergeben sich aus dem Protokoll der Kantonsratssitzung vom 4. Juli 2019 (Vormittagssitzung: Seiten 353-359; Beilage 5).</p>
  • <p>Wir reichen Ihnen gemäss Beschluss des Zuger Kantonsrates vom 29. August 2019 eine Standesinitiative mit dem Begehren ein, die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1), nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>Die Bundesgesetzgebung sei derart anzupassen, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes auf allen politischen Legislativebenen ihre Mandate während des Mutterschaftsurlaubs wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruflichen Tätigkeit zu verlieren.</p>
  • Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20200313
  • 20200313
  • 20200323
  • 20200323
  • 20200323
  • 20200323
  • 20210311
  • 20210311
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Standesinitiative liegt die Motion von Anna Bieri und Barbara Häseli (sowie 53 Mitunterzeichnenden) betreffend Standesinitiative betreffend Mandat auch bei Mutterschaft vom 4. Juli 2019 zugrunde (Vorlage Nr. 2993.1 - 16111; Beilage 1).</p><p>2. Aufgrund der geltenden Bundesgesetzgebung läuft eine Frau nach der Geburt eines Kindes Gefahr, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu verlieren, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubs an der Parlamentstätigkeit teilnimmt (Rats- und Kommissionssitzungen). Dies ist besonders stossend, da es sich nicht um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit handelt.</p><p>3. Die Bestimmungen des Mutterschutzes und der Mutterschaftsentschädigung sind wichtige Errungenschaften, denen es Sorge zu tragen gilt und die bei Arbeitsverhältnissen nicht aufgeweicht werden dürfen. Eine durch das Volk legitimierte Parlamentarierin hat jedoch einen anderen Auftrag zu erfüllen als eine Person in einem Arbeitsverhältnis. Die durch die parlamentarische Tätigkeit bedingten, wenigen Absenzen bedeuten keine Gefährdung des Kindeswohls oder des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.</p><p>4. Zudem ist die geltende Bundesgesetzgebung nicht mit unserem Milizsystem vereinbar, wenn dadurch faktisch junge Mütter von der Wahrnehmung ihres Volksauftrages und ihrer Präsenz im Parlament abgehalten werden. Die Stärkeverhältnisse der Fraktionen können durch solche erzwungenen Abwesenheiten stark verändert werden.</p><p>5. An seiner Sitzung vom 29. August 2019 hat der Kantonsrat mit 55 zu 20 Stimmen bei 1 Enthaltung die Erheblicherklärung der Motion von Anna Bieri und Barbara Häseli (Vorlage Nr. 2993.1 - 16111; Beilage 1) und somit die Einreichung der vorliegenden Standesinitiative beschlossen. Sie erhalten den Auszug aus dem noch nicht genehmigten Protokoll des Kantonsrates der Sitzung vom 29. August 2019 (Vormittagssitzung; Beilage 2). In der Debatte wurde mehrfach auf das "vorgelagerte" Geschäft in dieser Angelegenheit verwiesen (siehe Ziffer 6 unten).</p><p>6. Die Kantonsrätinnen Anna Bieri und Barbara Häseli hatten bereits am 14. Juni 2018 das Postulat betreffend Teilnahme an den Kantonsratssitzungen bei Mutterschaft eingereicht (Vorlage Nr. 2881.1 - 15800; Beilage 3). In seinem Bericht und Antrag vom 11. Juni 2019 zum Postulat von Anna Bieri und Barbara Häseli betreffend Teilnahme an den Kantonsratssitzungen bei Mutterschaft (Vorlage Nr. 2881.2 - 16090; Beilage 4) signalisierte der Regierungsrat des Kantons Zug Verständnis für das Anliegen. Aus rein formellen Gründen erklärte der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates diesen (ersten) Vorstoss jedoch für nichterheblich. Einzelheiten ergeben sich aus dem Protokoll der Kantonsratssitzung vom 4. Juli 2019 (Vormittagssitzung: Seiten 353-359; Beilage 5).</p>
    • <p>Wir reichen Ihnen gemäss Beschluss des Zuger Kantonsrates vom 29. August 2019 eine Standesinitiative mit dem Begehren ein, die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1), nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>Die Bundesgesetzgebung sei derart anzupassen, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes auf allen politischen Legislativebenen ihre Mandate während des Mutterschaftsurlaubs wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruflichen Tätigkeit zu verlieren.</p>
    • Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>1. Der Standesinitiative liegt die Motion von Anna Bieri und Barbara Häseli (sowie 53 Mitunterzeichnenden) betreffend Standesinitiative betreffend Mandat auch bei Mutterschaft vom 4. Juli 2019 zugrunde (Vorlage Nr. 2993.1 - 16111; Beilage 1).</p><p>2. Aufgrund der geltenden Bundesgesetzgebung läuft eine Frau nach der Geburt eines Kindes Gefahr, ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu verlieren, wenn sie während ihres Mutterschaftsurlaubs an der Parlamentstätigkeit teilnimmt (Rats- und Kommissionssitzungen). Dies ist besonders stossend, da es sich nicht um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit handelt.</p><p>3. Die Bestimmungen des Mutterschutzes und der Mutterschaftsentschädigung sind wichtige Errungenschaften, denen es Sorge zu tragen gilt und die bei Arbeitsverhältnissen nicht aufgeweicht werden dürfen. Eine durch das Volk legitimierte Parlamentarierin hat jedoch einen anderen Auftrag zu erfüllen als eine Person in einem Arbeitsverhältnis. Die durch die parlamentarische Tätigkeit bedingten, wenigen Absenzen bedeuten keine Gefährdung des Kindeswohls oder des arbeitsrechtlichen Mutterschutzes.</p><p>4. Zudem ist die geltende Bundesgesetzgebung nicht mit unserem Milizsystem vereinbar, wenn dadurch faktisch junge Mütter von der Wahrnehmung ihres Volksauftrages und ihrer Präsenz im Parlament abgehalten werden. Die Stärkeverhältnisse der Fraktionen können durch solche erzwungenen Abwesenheiten stark verändert werden.</p><p>5. An seiner Sitzung vom 29. August 2019 hat der Kantonsrat mit 55 zu 20 Stimmen bei 1 Enthaltung die Erheblicherklärung der Motion von Anna Bieri und Barbara Häseli (Vorlage Nr. 2993.1 - 16111; Beilage 1) und somit die Einreichung der vorliegenden Standesinitiative beschlossen. Sie erhalten den Auszug aus dem noch nicht genehmigten Protokoll des Kantonsrates der Sitzung vom 29. August 2019 (Vormittagssitzung; Beilage 2). In der Debatte wurde mehrfach auf das "vorgelagerte" Geschäft in dieser Angelegenheit verwiesen (siehe Ziffer 6 unten).</p><p>6. Die Kantonsrätinnen Anna Bieri und Barbara Häseli hatten bereits am 14. Juni 2018 das Postulat betreffend Teilnahme an den Kantonsratssitzungen bei Mutterschaft eingereicht (Vorlage Nr. 2881.1 - 15800; Beilage 3). In seinem Bericht und Antrag vom 11. Juni 2019 zum Postulat von Anna Bieri und Barbara Häseli betreffend Teilnahme an den Kantonsratssitzungen bei Mutterschaft (Vorlage Nr. 2881.2 - 16090; Beilage 4) signalisierte der Regierungsrat des Kantons Zug Verständnis für das Anliegen. Aus rein formellen Gründen erklärte der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates diesen (ersten) Vorstoss jedoch für nichterheblich. Einzelheiten ergeben sich aus dem Protokoll der Kantonsratssitzung vom 4. Juli 2019 (Vormittagssitzung: Seiten 353-359; Beilage 5).</p>
    • <p>Wir reichen Ihnen gemäss Beschluss des Zuger Kantonsrates vom 29. August 2019 eine Standesinitiative mit dem Begehren ein, die Bundesgesetzgebung, insbesondere das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1), nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>Die Bundesgesetzgebung sei derart anzupassen, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes auf allen politischen Legislativebenen ihre Mandate während des Mutterschaftsurlaubs wahrnehmen können, ohne dadurch den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz aus der beruflichen Tätigkeit zu verlieren.</p>
    • Politisches Mandat auch bei Mutterschaft. Änderung der Bundesgesetzgebung

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