Finanzdatenaustausch im Inland

ShortId
19.316
Id
20190316
Updated
10.04.2024 19:14
Language
de
Title
Finanzdatenaustausch im Inland
AdditionalIndexing
2446;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 1. Januar 2017 sind die Rechtsgrundlagen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) in Kraft getreten. Der globale Standard über den automatischen Informationsaustausch zielt darauf ab, die Steuertransparenz zu erhöhen und damit die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu vermeiden. Im Hinblick auf die Einführung des automatischen Informationsaustausches konnten die kantonalen Steuerverwaltungen eine beträchtliche Zunahme der straflosen Selbstanzeigen feststellen. Allein im Jahr 2010 sind fast 10 Milliarden an unversteuertem Vermögen gemeldet worden.</p><p>Würde ein entsprechender Informationsaustausch auch im Inland eingeführt, könnten auch die im Inland bisher nicht deklarierten Vermögenswerte der Besteuerung zugeführt werden. Eine Offenlegung sämtlicher bisher nicht deklarierter Vermögenswerte liegt im Interesse der ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und führt zu einer Entlastung der Finanzhaushalte von Bund und Kantonen.</p><p>Das schweizerische Bankkundengeheimnis würde durch den geforderten Finanzdatenaustausch nicht aufgehoben. Bankdaten würden - wie beim automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland - einzig an die kantonalen Steuerverwaltungen weitergegeben, welche ihrerseits dem Steuergeheimnis unterstehen. Die erhaltenen Informationen würden wie die persönlich deklarierten Daten einzig für Steuerzwecke verwendet und dürften ohne explizite gesetzliche Grundlage nicht an Dritte weitergegeben werden.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen Finanzdatenaustausch im Inland würde gleichzeitig ein wesentlicher Beitrag für eine weitere Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens geleistet. Finanzdaten, die von den auskunftspflichtigen Banken geliefert werden, müssten von den steuerpflichtigen Personen nicht mehr zusammengetragen und deklariert werden. Der vorgeschlagene Finanzdatenaustausch dient damit allen Bürgerinnen und Bürgern, die von einem vereinfachten Steuerdeklarationsverfahren profitieren.</p>
  • <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, in den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Steuerrecht (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und allfälligen weiteren Erlassen einen Finanzdatenaustausch im Inland vorzusehen, wie er bereits im Verhältnis zum Ausland besteht. Entsprechende Auskünfte der Banken an die Steuerbehörden der Kantone würden nicht mehr unter Strafe gestellt (Artikel 47 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen; SR 952.0).</p>
  • Finanzdatenaustausch im Inland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 1. Januar 2017 sind die Rechtsgrundlagen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) in Kraft getreten. Der globale Standard über den automatischen Informationsaustausch zielt darauf ab, die Steuertransparenz zu erhöhen und damit die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu vermeiden. Im Hinblick auf die Einführung des automatischen Informationsaustausches konnten die kantonalen Steuerverwaltungen eine beträchtliche Zunahme der straflosen Selbstanzeigen feststellen. Allein im Jahr 2010 sind fast 10 Milliarden an unversteuertem Vermögen gemeldet worden.</p><p>Würde ein entsprechender Informationsaustausch auch im Inland eingeführt, könnten auch die im Inland bisher nicht deklarierten Vermögenswerte der Besteuerung zugeführt werden. Eine Offenlegung sämtlicher bisher nicht deklarierter Vermögenswerte liegt im Interesse der ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und führt zu einer Entlastung der Finanzhaushalte von Bund und Kantonen.</p><p>Das schweizerische Bankkundengeheimnis würde durch den geforderten Finanzdatenaustausch nicht aufgehoben. Bankdaten würden - wie beim automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland - einzig an die kantonalen Steuerverwaltungen weitergegeben, welche ihrerseits dem Steuergeheimnis unterstehen. Die erhaltenen Informationen würden wie die persönlich deklarierten Daten einzig für Steuerzwecke verwendet und dürften ohne explizite gesetzliche Grundlage nicht an Dritte weitergegeben werden.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen Finanzdatenaustausch im Inland würde gleichzeitig ein wesentlicher Beitrag für eine weitere Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens geleistet. Finanzdaten, die von den auskunftspflichtigen Banken geliefert werden, müssten von den steuerpflichtigen Personen nicht mehr zusammengetragen und deklariert werden. Der vorgeschlagene Finanzdatenaustausch dient damit allen Bürgerinnen und Bürgern, die von einem vereinfachten Steuerdeklarationsverfahren profitieren.</p>
    • <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, in den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Steuerrecht (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und allfälligen weiteren Erlassen einen Finanzdatenaustausch im Inland vorzusehen, wie er bereits im Verhältnis zum Ausland besteht. Entsprechende Auskünfte der Banken an die Steuerbehörden der Kantone würden nicht mehr unter Strafe gestellt (Artikel 47 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen; SR 952.0).</p>
    • Finanzdatenaustausch im Inland

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