Für eine einfachere Bekämpfung sexueller Belästigung

ShortId
19.317
Id
20190317
Updated
10.04.2024 19:14
Language
de
Title
Für eine einfachere Bekämpfung sexueller Belästigung
AdditionalIndexing
28;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Grosse Rat reicht diese Initiative ein in Anbetracht:</p><p>- der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und insbesondere ihres Artikels 8 Absatz 2 zur Gleichheit;</p><p>- des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau, das in Artikel 4 sexuelle Belästigung als Diskriminierung und Beeinträchtigung der Würde definiert;</p><p>- der Genfer Kantonsverfassung vom 14. Oktober 2012 und insbesondere ihres Artikels 15 Absätze 3 und 4 zur Gleichstellung;</p><p>sowie vor dem Hintergrund, dass:</p><p>- es zur Verwirklichung der Gleichstellung nicht reicht, diese in der Verfassung zu verankern;</p><p>- das Thema sexuelle und sexistische Gewalt aufgrund von zahlreichen Aussagen, die in den vergangenen Wochen gemacht wurden, derzeit im Zentrum des öffentlichen Diskurses steht;</p><p>- sexuelle Gewalt und Sexismus symptomatisch sind für ein in unserer Gesellschaft sehr weit verbreitetes Machtsystem und dass angemessene und wirksame rechtliche Mittel geschaffen werden müssen, um die Opfer solcher Gewalt zu schützen;</p><p>- diese rechtlichen Mittel dazu beitragen, die in den Gesetzen von Bund und Kantonen verankerte Rechtsgleichheit in eine tatsächliche Gleichstellung, die de facto auf sich warten lässt, zu verwandeln.</p>
  • <p>Der Grosse Rat des Kantons Genf fordert die Bundesversammlung auf,</p><p>Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) dahingehend zu ändern, dass sexuelle Belästigung in die Liste der Diskriminierungen aufgenommen wird, für welche die Beweislasterleichterung gilt.</p>
  • Für eine einfachere Bekämpfung sexueller Belästigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Grosse Rat reicht diese Initiative ein in Anbetracht:</p><p>- der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und insbesondere ihres Artikels 8 Absatz 2 zur Gleichheit;</p><p>- des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau, das in Artikel 4 sexuelle Belästigung als Diskriminierung und Beeinträchtigung der Würde definiert;</p><p>- der Genfer Kantonsverfassung vom 14. Oktober 2012 und insbesondere ihres Artikels 15 Absätze 3 und 4 zur Gleichstellung;</p><p>sowie vor dem Hintergrund, dass:</p><p>- es zur Verwirklichung der Gleichstellung nicht reicht, diese in der Verfassung zu verankern;</p><p>- das Thema sexuelle und sexistische Gewalt aufgrund von zahlreichen Aussagen, die in den vergangenen Wochen gemacht wurden, derzeit im Zentrum des öffentlichen Diskurses steht;</p><p>- sexuelle Gewalt und Sexismus symptomatisch sind für ein in unserer Gesellschaft sehr weit verbreitetes Machtsystem und dass angemessene und wirksame rechtliche Mittel geschaffen werden müssen, um die Opfer solcher Gewalt zu schützen;</p><p>- diese rechtlichen Mittel dazu beitragen, die in den Gesetzen von Bund und Kantonen verankerte Rechtsgleichheit in eine tatsächliche Gleichstellung, die de facto auf sich warten lässt, zu verwandeln.</p>
    • <p>Der Grosse Rat des Kantons Genf fordert die Bundesversammlung auf,</p><p>Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) dahingehend zu ändern, dass sexuelle Belästigung in die Liste der Diskriminierungen aufgenommen wird, für welche die Beweislasterleichterung gilt.</p>
    • Für eine einfachere Bekämpfung sexueller Belästigung

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