Beitrag zum Erreichen der Klimaziele. Falsche Anreize zur Verkehrsmittelwahl ausmerzen und Flugticketabgabe einführen!

ShortId
19.319
Id
20190319
Updated
10.04.2024 19:18
Language
de
Title
Beitrag zum Erreichen der Klimaziele. Falsche Anreize zur Verkehrsmittelwahl ausmerzen und Flugticketabgabe einführen!
AdditionalIndexing
48;2446;52
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Luftverkehr spielt eine entscheidende Rolle für das Klima. Während sein Beitrag an die Klimaerwärmung weltweit immerhin 5 Prozent beträgt, liegt er in der Schweiz bei 18 Prozent. Die Prognosen zeigen weiter nach oben.</p><p>Der Preis hat einen grossen Einfluss auf die Verkehrsmittelwahl. Dieser müsste zumindest die ökologischen Kosten enthalten. Doch trotz dieser Ausgangslage profitiert der internationale Flugverkehr nach wie vor von Privilegien. Flüge ins Ausland sind von der Mineralölsteuer, der Mehrwertsteuer und der CO2-Abgabe befreit.</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision der CO2-Gesetzgebung hat sich der Regierungsrat bereits für eine CO2-Abgabe auf Treibstoffen ausgesprochen. Diese muss auch die Treibstoffe bei Flügen umfassen.</p>
  • <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, im Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Gesetz) folgenden Text aufzunehmen:</p><p>3a. Abschnitt: Flugticketabgabe</p><p>Art. 30a Grundsatz</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund erhebt ab 1. Januar 2022 eine Flugticketabgabe bei Abflügen im Linien- und Charterverkehr ab allen inländischen Flugplätzen, wenn der Anteil fossiler Flugtreibstoffe an den insgesamt in der Schweiz abgesetzten Mengen an fossilem Treibstoff im Jahr 2020 über 20 Prozent liegt.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Ein Drittel des Ertrags der Abgabe wird im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundes für Beiträge an Massnahmen verwendet, die zur langfristigen Anpassung an den Klimawandel und zur Vermeidung oder Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert in der Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre beitragen.</p><p>Abs. 2</p><p>Zwei Drittel des Ertrags aus der Abgabe werden nach Artikel 41 Absatz 2 an die Bevölkerung verteilt.</p><p>Art. 30b Bemessung der Flugverkehrsabgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Die Abgabe bemisst sich an der Flugdistanz und der Anzahl der beförderten Fluggäste.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat legt die Höhe der Flugticketabgabe innert folgendem Rahmen fest:</p><p>a. zwischen 12 und 20 Franken für Flüge in einen Mitgliedstaat des Europarates;</p><p>b. zwischen 30 und 50 Franken für Flüge in einen anderen Staat.</p><p>Abs. 3</p><p>Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.</p><p>Art. 30c Abgabepflichtige Personen und Befreiung von der Luftverkehrsabgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Abgabepflichtig sind Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge ab einem inländischen Flugplatz durchführen.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Er berücksichtigt dabei insbesondere Flüge mit hoheitlichen Aufgaben, für die medizinische Versorgung oder mit militärischen Zwecken und das Alter der Fluggäste.</p>
  • Beitrag zum Erreichen der Klimaziele. Falsche Anreize zur Verkehrsmittelwahl ausmerzen und Flugticketabgabe einführen!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Luftverkehr spielt eine entscheidende Rolle für das Klima. Während sein Beitrag an die Klimaerwärmung weltweit immerhin 5 Prozent beträgt, liegt er in der Schweiz bei 18 Prozent. Die Prognosen zeigen weiter nach oben.</p><p>Der Preis hat einen grossen Einfluss auf die Verkehrsmittelwahl. Dieser müsste zumindest die ökologischen Kosten enthalten. Doch trotz dieser Ausgangslage profitiert der internationale Flugverkehr nach wie vor von Privilegien. Flüge ins Ausland sind von der Mineralölsteuer, der Mehrwertsteuer und der CO2-Abgabe befreit.</p><p>Im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision der CO2-Gesetzgebung hat sich der Regierungsrat bereits für eine CO2-Abgabe auf Treibstoffen ausgesprochen. Diese muss auch die Treibstoffe bei Flügen umfassen.</p>
    • <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, im Bundesgesetz über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Gesetz) folgenden Text aufzunehmen:</p><p>3a. Abschnitt: Flugticketabgabe</p><p>Art. 30a Grundsatz</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund erhebt ab 1. Januar 2022 eine Flugticketabgabe bei Abflügen im Linien- und Charterverkehr ab allen inländischen Flugplätzen, wenn der Anteil fossiler Flugtreibstoffe an den insgesamt in der Schweiz abgesetzten Mengen an fossilem Treibstoff im Jahr 2020 über 20 Prozent liegt.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Ein Drittel des Ertrags der Abgabe wird im Rahmen der Zuständigkeiten des Bundes für Beiträge an Massnahmen verwendet, die zur langfristigen Anpassung an den Klimawandel und zur Vermeidung oder Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert in der Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre beitragen.</p><p>Abs. 2</p><p>Zwei Drittel des Ertrags aus der Abgabe werden nach Artikel 41 Absatz 2 an die Bevölkerung verteilt.</p><p>Art. 30b Bemessung der Flugverkehrsabgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Die Abgabe bemisst sich an der Flugdistanz und der Anzahl der beförderten Fluggäste.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat legt die Höhe der Flugticketabgabe innert folgendem Rahmen fest:</p><p>a. zwischen 12 und 20 Franken für Flüge in einen Mitgliedstaat des Europarates;</p><p>b. zwischen 30 und 50 Franken für Flüge in einen anderen Staat.</p><p>Abs. 3</p><p>Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.</p><p>Art. 30c Abgabepflichtige Personen und Befreiung von der Luftverkehrsabgabe</p><p>Abs. 1</p><p>Abgabepflichtig sind Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge ab einem inländischen Flugplatz durchführen.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. Er berücksichtigt dabei insbesondere Flüge mit hoheitlichen Aufgaben, für die medizinische Versorgung oder mit militärischen Zwecken und das Alter der Fluggäste.</p>
    • Beitrag zum Erreichen der Klimaziele. Falsche Anreize zur Verkehrsmittelwahl ausmerzen und Flugticketabgabe einführen!

Back to List