Aufhebung des Suva-Teilmonopols

ShortId
19.410
Id
20190410
Updated
10.04.2024 19:22
Language
de
Title
Aufhebung des Suva-Teilmonopols
AdditionalIndexing
15;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) bestimmt unter Artikel 66 jene Betriebe, die verpflichtet sind, ihre Angestellten bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichern zu lassen. Immer öfters besteht jedoch Rechtsunsicherheit, ob Betriebe in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen oder nicht. Es braucht deshalb eine Vereinfachung der Regelung. Das Suva-Obligatorium für einen Teil der Betriebe ist jedenfalls nicht mehr zeitgemäss und führt darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der Betriebe gleicher Branchen, der Arbeitnehmenden gleicher Branchen und sogar der Arbeitnehmenden desselben Unternehmens. </p><p>Mit der Einführung des Unfallversicherungs-Obligatoriums vor rund 35 Jahren wurden erstmals private Versicherer für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen. Inzwischen stellen die privaten Versicherungen einen unverzichtbaren Bestandteil der beruflichen Unfallversicherung dar. Sie versichern die Angestellten von über 70 Prozent der Betriebe. Es ist endlich an der Zeit, das Suva-Monopol ganz abzuschaffen.</p><p>Vom Suva-Obligatorium betroffen sind hauptsächlich die Betriebe des sekundären Sektors und die Bundesverwaltung. Die Aufhebung dieses Obligatoriums würde den Kostenwettbewerb unter den Berufsunfallversicherungen stärken. Die Suva steht finanziell gut da und bietet konkurrenzfähige Prämien an. Sie braucht den Wettbewerb folglich nicht zu scheuen. Auf der Gegenseite weitet die Suva ihre Tätigkeiten mehr und mehr aus und konkurriert damit die Privatversicherer in unzulässiger Weise. Deshalb verletzt das Teilmonopol die Wettbewerbsneutralität und damit die Wirtschaftsfreiheit. </p><p>Die vergangenen Abstimmungen zur Einheitskrankenkasse (1992, 2007, 2014) haben gezeigt, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die freie Wahl dem Monopol vorziehen. Dass die freie Wahl in der beruflichen Unfallversicherung einem Teil der Betriebe und Arbeitnehmenden verwehrt bleibt, ist unnötig und unfair. </p><p>An der allgemeinen Versicherungspflicht gemäss Artikel 1a UVG soll festgehalten werden. </p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist in der Weise anzupassen, dass neu alle Arbeitgeber die Unfallversicherungseinrichtung frei wählen können. Das Suva-Obligatorium gemäss Artikel 66 UVG soll für alle Betriebe abgeschafft werden.</p>
  • Aufhebung des Suva-Teilmonopols
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) bestimmt unter Artikel 66 jene Betriebe, die verpflichtet sind, ihre Angestellten bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichern zu lassen. Immer öfters besteht jedoch Rechtsunsicherheit, ob Betriebe in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen oder nicht. Es braucht deshalb eine Vereinfachung der Regelung. Das Suva-Obligatorium für einen Teil der Betriebe ist jedenfalls nicht mehr zeitgemäss und führt darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung der Betriebe gleicher Branchen, der Arbeitnehmenden gleicher Branchen und sogar der Arbeitnehmenden desselben Unternehmens. </p><p>Mit der Einführung des Unfallversicherungs-Obligatoriums vor rund 35 Jahren wurden erstmals private Versicherer für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen. Inzwischen stellen die privaten Versicherungen einen unverzichtbaren Bestandteil der beruflichen Unfallversicherung dar. Sie versichern die Angestellten von über 70 Prozent der Betriebe. Es ist endlich an der Zeit, das Suva-Monopol ganz abzuschaffen.</p><p>Vom Suva-Obligatorium betroffen sind hauptsächlich die Betriebe des sekundären Sektors und die Bundesverwaltung. Die Aufhebung dieses Obligatoriums würde den Kostenwettbewerb unter den Berufsunfallversicherungen stärken. Die Suva steht finanziell gut da und bietet konkurrenzfähige Prämien an. Sie braucht den Wettbewerb folglich nicht zu scheuen. Auf der Gegenseite weitet die Suva ihre Tätigkeiten mehr und mehr aus und konkurriert damit die Privatversicherer in unzulässiger Weise. Deshalb verletzt das Teilmonopol die Wettbewerbsneutralität und damit die Wirtschaftsfreiheit. </p><p>Die vergangenen Abstimmungen zur Einheitskrankenkasse (1992, 2007, 2014) haben gezeigt, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die freie Wahl dem Monopol vorziehen. Dass die freie Wahl in der beruflichen Unfallversicherung einem Teil der Betriebe und Arbeitnehmenden verwehrt bleibt, ist unnötig und unfair. </p><p>An der allgemeinen Versicherungspflicht gemäss Artikel 1a UVG soll festgehalten werden. </p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist in der Weise anzupassen, dass neu alle Arbeitgeber die Unfallversicherungseinrichtung frei wählen können. Das Suva-Obligatorium gemäss Artikel 66 UVG soll für alle Betriebe abgeschafft werden.</p>
    • Aufhebung des Suva-Teilmonopols

Back to List