RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften

ShortId
19.413
Id
20190413
Updated
10.04.2024 16:33
Language
de
Title
RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften
AdditionalIndexing
15;34;2446
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (13.048) haben Bundesrat und Parlament die bisherige Empfangsgebühr bei Betrieben durch die Abgabe von Unternehmen ersetzt und so das Verfahren vereinfacht. Neu bemisst sich die Abgabe an dem für die Mehrwertsteuer relevanten Gesamtumsatz eines Unternehmens (Art. 70 Abs. 1 RTVG); als Unternehmen definiert wird, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Abs. 2). Die Vereinfachung ist grundsätzlich zu begrüssen, führt sie doch erwartungsgemäss bei der Verwaltung und den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer Senkung des bürokratischen Aufwands. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten zeigt sich aber, dass diese Vereinfachung zu unerwünschten Folgen führt. So werden Arbeitsgemeinschaften (Arge), welche von anderen Unternehmen mit dem einzigen Zweck der Abwicklung eines bestimmten Geschäfts gegründet werden, ebenfalls von der vereinfachten Definition erfasst. Damit wird die Abgabe doppelt erhoben: einmal bei den an der Arge beteiligten Unternehmen und ein weiteres Mal bei der Arge selbst. Um eine Doppelbesteuerung in diesen Fällen zu verhindern, ist eine Ausnahmeregelung für die besonderen Fälle einer Arge nötig.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) ist so zu ergänzen, dass Doppelzählungen des Umsatzes von der Abgabepflicht für Unternehmen - namentlich in Arbeitsgemeinschaften, Holdings und dauerhaft miteinander verbundenen Unternehmen - ausgenommen werden. Artikel 70 RTVG ist deshalb wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 70</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Unternehmen, welche durch andere Unternehmen für eine befristete Dauer zum Zweck der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gegründet wurden oder dauerhaft miteinander verbunden sind, sind von der Abgabe befreit.</p><p>...</p>
  • RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20190411
  • 20190412
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (13.048) haben Bundesrat und Parlament die bisherige Empfangsgebühr bei Betrieben durch die Abgabe von Unternehmen ersetzt und so das Verfahren vereinfacht. Neu bemisst sich die Abgabe an dem für die Mehrwertsteuer relevanten Gesamtumsatz eines Unternehmens (Art. 70 Abs. 1 RTVG); als Unternehmen definiert wird, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Abs. 2). Die Vereinfachung ist grundsätzlich zu begrüssen, führt sie doch erwartungsgemäss bei der Verwaltung und den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer Senkung des bürokratischen Aufwands. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten zeigt sich aber, dass diese Vereinfachung zu unerwünschten Folgen führt. So werden Arbeitsgemeinschaften (Arge), welche von anderen Unternehmen mit dem einzigen Zweck der Abwicklung eines bestimmten Geschäfts gegründet werden, ebenfalls von der vereinfachten Definition erfasst. Damit wird die Abgabe doppelt erhoben: einmal bei den an der Arge beteiligten Unternehmen und ein weiteres Mal bei der Arge selbst. Um eine Doppelbesteuerung in diesen Fällen zu verhindern, ist eine Ausnahmeregelung für die besonderen Fälle einer Arge nötig.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) ist so zu ergänzen, dass Doppelzählungen des Umsatzes von der Abgabepflicht für Unternehmen - namentlich in Arbeitsgemeinschaften, Holdings und dauerhaft miteinander verbundenen Unternehmen - ausgenommen werden. Artikel 70 RTVG ist deshalb wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 70</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Unternehmen, welche durch andere Unternehmen für eine befristete Dauer zum Zweck der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gegründet wurden oder dauerhaft miteinander verbunden sind, sind von der Abgabe befreit.</p><p>...</p>
    • RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (13.048) haben Bundesrat und Parlament die bisherige Empfangsgebühr bei Betrieben durch die Abgabe von Unternehmen ersetzt und so das Verfahren vereinfacht. Neu bemisst sich die Abgabe an dem für die Mehrwertsteuer relevanten Gesamtumsatz eines Unternehmens (Art. 70 Abs. 1 RTVG); als Unternehmen definiert wird, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Abs. 2). Die Vereinfachung ist grundsätzlich zu begrüssen, führt sie doch erwartungsgemäss bei der Verwaltung und den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer Senkung des bürokratischen Aufwands. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten zeigt sich aber, dass diese Vereinfachung zu unerwünschten Folgen führt. So werden Arbeitsgemeinschaften (Arge), welche von anderen Unternehmen mit dem einzigen Zweck der Abwicklung eines bestimmten Geschäfts gegründet werden, ebenfalls von der vereinfachten Definition erfasst. Damit wird die Abgabe doppelt erhoben: einmal bei den an der Arge beteiligten Unternehmen und ein weiteres Mal bei der Arge selbst. Um eine Doppelbesteuerung in diesen Fällen zu verhindern, ist eine Ausnahmeregelung für die besonderen Fälle einer Arge nötig.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) ist so zu ergänzen, dass Doppelzählungen des Umsatzes von der Abgabepflicht für Unternehmen - namentlich in Arbeitsgemeinschaften, Holdings und dauerhaft miteinander verbundenen Unternehmen - ausgenommen werden. Artikel 70 RTVG ist deshalb wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 70</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Unternehmen, welche durch andere Unternehmen für eine befristete Dauer zum Zweck der Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gegründet wurden oder dauerhaft miteinander verbunden sind, sind von der Abgabe befreit.</p><p>...</p>
    • RTVG. Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften

Back to List