Bessere Würdigung der Umstände, die Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen Fahrten berücksichtigen mussten

ShortId
19.416
Id
20190416
Updated
23.01.2024 22:05
Language
de
Title
Bessere Würdigung der Umstände, die Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen Fahrten berücksichtigen mussten
AdditionalIndexing
48;09;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Genf haben in jüngster Zeit zahlreiche Fälle für Aufsehen gesorgt, bei denen Polizisten verurteilt wurden, weil sie auf Dienstfahrten ihre Vorsichtspflichten missachtet oder die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben hatten. Der Chef der Waadtländer Polizei hat im Übrigen Alarm geschlagen und darauf hingewiesen, dass die aktuelle Rechtsprechung zur Folge hat, dass die Polizei daran gehindert wird, mutmassliche Straftäterinnen und Straftäter auf der Flucht zu stellen.</p><p>Liest man die bekannten und veröffentlichten Urteile, so sticht ins Auge, dass die Vorsichtspflicht nach den Umständen gewürdigt wird, wie sie zum Zeitpunkt des Richterspruchs bekannt sind, und nicht etwa nach den Umständen, mit denen der Polizist auf der dringlichen Dienstfahrt unter hohem Zeitdruck und gestützt auf seine eigene Lagebeurteilung zurechtkommen musste.</p><p>Es soll keinesfalls Straffreiheit herrschen in diesem speziellen Bereich des Strassenverkehrs. Es geht auch nicht darum, dass Strassenrennen mitten in der Stadt toleriert oder sogar gefördert werden sollen.</p><p>Aber das öffentliche Interesse daran, dass die Ordnungskräfte an Schauplätzen von Straftraten oder bei Unfällen so schnell wie möglich eingreifen können, muss stärker berücksichtigt werden. Insbesondere was die Sicherheit betrifft, so liegt es im Interesse der Personen, die in unserem Land wohnen, dass bei Verbrechen und Vergehen die mutmasslichen Täterinnen und Täter festgehalten und der Justiz übergeben werden, und dies unabhängig davon, ob es am Tatort Verletzte gibt oder nicht.</p><p>Daher schlägt diese Initiative eine Anpassung des SVG vor, damit über die Führerinnen und Führer von Einsatzfahrzeugen, insbesondere über die Polizistinnen und Polizisten, auf der Grundlage der Umstände geurteilt wird, die sie zum sofortigen Eingreifen veranlasst haben, und nicht auf der Grundlage der Umstände, die die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht im Nachhinein zur Verfügung haben. Desgleichen muss die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, die besondere Situation dieser Führerinnen und Führer berücksichtigen.</p>
  • <p>Das Strassenverkehrsgesetz ist wie folgt anzupassen: </p><p>Artikel 100 Ziffer 4 (Aufteilung auf drei Ziffern 4, 5 und 6):</p><p>4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich nicht strafbar, wenn er Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr missachtet:</p><p>a. auf dringlichen Dienstfahrten unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;</p><p>b. auf Verfolgungsfahrten der Polizei unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;</p><p>c. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen die Warnsignale nicht abgegeben werden, sofern deren Abgabe die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe beeinträchtigen würde, insbesondere eine lautlose oder versteckte Annäherung;</p><p>d. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen aus taktischen Gründen keine Warnsignale abgegeben werden, insbesondere für Observationen.</p><p>5. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich jedoch strafbar, wenn er auf dringlichen Dienstfahrten (Ziff. 4 Bst. a):</p><p>a. mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und so nicht die Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist; für die Einstufung der Widerhandlung wird ausschliesslich die Differenz zwischen der festgestellten Geschwindigkeit und der Geschwindigkeit, die angemessen gewesen wäre, berücksichtigt;</p><p>b. die erforderlichen Warnsignale nicht abgibt und dadurch einen Unfall mit einem anderen Strassenbenützer oder einem Fussgänger verursacht.</p><p>Zur Beurteilung der Sorgfalt, die nach den Umständen erforderlich war, wird berücksichtigt, welche Tatsachen dem Führer bekannt waren und welche Einschätzung dieser Tatsachen ihm möglich war im Moment seines Handelns.</p><p>6. Der Richter mildert die dem Führer nach Absatz 5 auferlegte Strafe nach freiem Ermessen, indem er die Umstände der erfüllten Aufgabe berücksichtigt, damit der Führer nicht gleich bestraft wird wie ein Führer, der keine dienstliche Aufgabe erfüllt. Der Richter befreit den Führer ganz von der Strafe, wenn sich zeigt, dass die Erfüllung der Aufgabe im öffentlichen Interesse lag, insbesondere im Fall von Festnahmen von Tätern bei Delikten gegen Leib und Leben oder bei Vermögensdelikten.</p><p>Art. 16 Abs. 3 SVG</p><p>3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. </p><p>4 Begeht der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs eine Widerhandlung auf einer Dienstfahrt nach Artikel 100 Ziffer 4, so wird der Führerausweis nicht entzogen; dies gilt auch für den Fall einer Verurteilung nach Artikel 100 Ziffer 5.</p>
  • Bessere Würdigung der Umstände, die Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen Fahrten berücksichtigen mussten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Genf haben in jüngster Zeit zahlreiche Fälle für Aufsehen gesorgt, bei denen Polizisten verurteilt wurden, weil sie auf Dienstfahrten ihre Vorsichtspflichten missachtet oder die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben hatten. Der Chef der Waadtländer Polizei hat im Übrigen Alarm geschlagen und darauf hingewiesen, dass die aktuelle Rechtsprechung zur Folge hat, dass die Polizei daran gehindert wird, mutmassliche Straftäterinnen und Straftäter auf der Flucht zu stellen.</p><p>Liest man die bekannten und veröffentlichten Urteile, so sticht ins Auge, dass die Vorsichtspflicht nach den Umständen gewürdigt wird, wie sie zum Zeitpunkt des Richterspruchs bekannt sind, und nicht etwa nach den Umständen, mit denen der Polizist auf der dringlichen Dienstfahrt unter hohem Zeitdruck und gestützt auf seine eigene Lagebeurteilung zurechtkommen musste.</p><p>Es soll keinesfalls Straffreiheit herrschen in diesem speziellen Bereich des Strassenverkehrs. Es geht auch nicht darum, dass Strassenrennen mitten in der Stadt toleriert oder sogar gefördert werden sollen.</p><p>Aber das öffentliche Interesse daran, dass die Ordnungskräfte an Schauplätzen von Straftraten oder bei Unfällen so schnell wie möglich eingreifen können, muss stärker berücksichtigt werden. Insbesondere was die Sicherheit betrifft, so liegt es im Interesse der Personen, die in unserem Land wohnen, dass bei Verbrechen und Vergehen die mutmasslichen Täterinnen und Täter festgehalten und der Justiz übergeben werden, und dies unabhängig davon, ob es am Tatort Verletzte gibt oder nicht.</p><p>Daher schlägt diese Initiative eine Anpassung des SVG vor, damit über die Führerinnen und Führer von Einsatzfahrzeugen, insbesondere über die Polizistinnen und Polizisten, auf der Grundlage der Umstände geurteilt wird, die sie zum sofortigen Eingreifen veranlasst haben, und nicht auf der Grundlage der Umstände, die die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht im Nachhinein zur Verfügung haben. Desgleichen muss die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, die besondere Situation dieser Führerinnen und Führer berücksichtigen.</p>
    • <p>Das Strassenverkehrsgesetz ist wie folgt anzupassen: </p><p>Artikel 100 Ziffer 4 (Aufteilung auf drei Ziffern 4, 5 und 6):</p><p>4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich nicht strafbar, wenn er Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr missachtet:</p><p>a. auf dringlichen Dienstfahrten unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;</p><p>b. auf Verfolgungsfahrten der Polizei unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;</p><p>c. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen die Warnsignale nicht abgegeben werden, sofern deren Abgabe die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe beeinträchtigen würde, insbesondere eine lautlose oder versteckte Annäherung;</p><p>d. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen aus taktischen Gründen keine Warnsignale abgegeben werden, insbesondere für Observationen.</p><p>5. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich jedoch strafbar, wenn er auf dringlichen Dienstfahrten (Ziff. 4 Bst. a):</p><p>a. mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und so nicht die Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist; für die Einstufung der Widerhandlung wird ausschliesslich die Differenz zwischen der festgestellten Geschwindigkeit und der Geschwindigkeit, die angemessen gewesen wäre, berücksichtigt;</p><p>b. die erforderlichen Warnsignale nicht abgibt und dadurch einen Unfall mit einem anderen Strassenbenützer oder einem Fussgänger verursacht.</p><p>Zur Beurteilung der Sorgfalt, die nach den Umständen erforderlich war, wird berücksichtigt, welche Tatsachen dem Führer bekannt waren und welche Einschätzung dieser Tatsachen ihm möglich war im Moment seines Handelns.</p><p>6. Der Richter mildert die dem Führer nach Absatz 5 auferlegte Strafe nach freiem Ermessen, indem er die Umstände der erfüllten Aufgabe berücksichtigt, damit der Führer nicht gleich bestraft wird wie ein Führer, der keine dienstliche Aufgabe erfüllt. Der Richter befreit den Führer ganz von der Strafe, wenn sich zeigt, dass die Erfüllung der Aufgabe im öffentlichen Interesse lag, insbesondere im Fall von Festnahmen von Tätern bei Delikten gegen Leib und Leben oder bei Vermögensdelikten.</p><p>Art. 16 Abs. 3 SVG</p><p>3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. </p><p>4 Begeht der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs eine Widerhandlung auf einer Dienstfahrt nach Artikel 100 Ziffer 4, so wird der Führerausweis nicht entzogen; dies gilt auch für den Fall einer Verurteilung nach Artikel 100 Ziffer 5.</p>
    • Bessere Würdigung der Umstände, die Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen Fahrten berücksichtigen mussten
  • Index
    1
    Texts
    • <p>In Genf haben in jüngster Zeit zahlreiche Fälle für Aufsehen gesorgt, bei denen Polizisten verurteilt wurden, weil sie auf Dienstfahrten ihre Vorsichtspflichten missachtet oder die erforderlichen Warnsignale nicht abgegeben hatten. Der Chef der Waadtländer Polizei hat im Übrigen Alarm geschlagen und darauf hingewiesen, dass die aktuelle Rechtsprechung zur Folge hat, dass die Polizei daran gehindert wird, mutmassliche Straftäterinnen und Straftäter auf der Flucht zu stellen.</p><p>Liest man die bekannten und veröffentlichten Urteile, so sticht ins Auge, dass die Vorsichtspflicht nach den Umständen gewürdigt wird, wie sie zum Zeitpunkt des Richterspruchs bekannt sind, und nicht etwa nach den Umständen, mit denen der Polizist auf der dringlichen Dienstfahrt unter hohem Zeitdruck und gestützt auf seine eigene Lagebeurteilung zurechtkommen musste.</p><p>Es soll keinesfalls Straffreiheit herrschen in diesem speziellen Bereich des Strassenverkehrs. Es geht auch nicht darum, dass Strassenrennen mitten in der Stadt toleriert oder sogar gefördert werden sollen.</p><p>Aber das öffentliche Interesse daran, dass die Ordnungskräfte an Schauplätzen von Straftraten oder bei Unfällen so schnell wie möglich eingreifen können, muss stärker berücksichtigt werden. Insbesondere was die Sicherheit betrifft, so liegt es im Interesse der Personen, die in unserem Land wohnen, dass bei Verbrechen und Vergehen die mutmasslichen Täterinnen und Täter festgehalten und der Justiz übergeben werden, und dies unabhängig davon, ob es am Tatort Verletzte gibt oder nicht.</p><p>Daher schlägt diese Initiative eine Anpassung des SVG vor, damit über die Führerinnen und Führer von Einsatzfahrzeugen, insbesondere über die Polizistinnen und Polizisten, auf der Grundlage der Umstände geurteilt wird, die sie zum sofortigen Eingreifen veranlasst haben, und nicht auf der Grundlage der Umstände, die die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht im Nachhinein zur Verfügung haben. Desgleichen muss die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, die besondere Situation dieser Führerinnen und Führer berücksichtigen.</p>
    • <p>Das Strassenverkehrsgesetz ist wie folgt anzupassen: </p><p>Artikel 100 Ziffer 4 (Aufteilung auf drei Ziffern 4, 5 und 6):</p><p>4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich nicht strafbar, wenn er Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr missachtet:</p><p>a. auf dringlichen Dienstfahrten unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;</p><p>b. auf Verfolgungsfahrten der Polizei unter Abgabe der erforderlichen Warnsignale;</p><p>c. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen die Warnsignale nicht abgegeben werden, sofern deren Abgabe die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe beeinträchtigen würde, insbesondere eine lautlose oder versteckte Annäherung;</p><p>d. auf Dienstfahrten der Polizei, die durchgeführt werden, um im Fall von Verbrechen und Vergehen Tatverdächtige zu fassen, und auf denen aus taktischen Gründen keine Warnsignale abgegeben werden, insbesondere für Observationen.</p><p>5. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs macht sich jedoch strafbar, wenn er auf dringlichen Dienstfahrten (Ziff. 4 Bst. a):</p><p>a. mit überhöhter Geschwindigkeit fährt und so nicht die Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist; für die Einstufung der Widerhandlung wird ausschliesslich die Differenz zwischen der festgestellten Geschwindigkeit und der Geschwindigkeit, die angemessen gewesen wäre, berücksichtigt;</p><p>b. die erforderlichen Warnsignale nicht abgibt und dadurch einen Unfall mit einem anderen Strassenbenützer oder einem Fussgänger verursacht.</p><p>Zur Beurteilung der Sorgfalt, die nach den Umständen erforderlich war, wird berücksichtigt, welche Tatsachen dem Führer bekannt waren und welche Einschätzung dieser Tatsachen ihm möglich war im Moment seines Handelns.</p><p>6. Der Richter mildert die dem Führer nach Absatz 5 auferlegte Strafe nach freiem Ermessen, indem er die Umstände der erfüllten Aufgabe berücksichtigt, damit der Führer nicht gleich bestraft wird wie ein Führer, der keine dienstliche Aufgabe erfüllt. Der Richter befreit den Führer ganz von der Strafe, wenn sich zeigt, dass die Erfüllung der Aufgabe im öffentlichen Interesse lag, insbesondere im Fall von Festnahmen von Tätern bei Delikten gegen Leib und Leben oder bei Vermögensdelikten.</p><p>Art. 16 Abs. 3 SVG</p><p>3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. </p><p>4 Begeht der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs eine Widerhandlung auf einer Dienstfahrt nach Artikel 100 Ziffer 4, so wird der Führerausweis nicht entzogen; dies gilt auch für den Fall einer Verurteilung nach Artikel 100 Ziffer 5.</p>
    • Bessere Würdigung der Umstände, die Führerinnen und Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen Fahrten berücksichtigen mussten

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