Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Solidarhaftung auch im Tertiärsektor

ShortId
19.423
Id
20190423
Updated
10.04.2024 19:22
Language
de
Title
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Solidarhaftung auch im Tertiärsektor
AdditionalIndexing
44;10;15;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es zwar vor allem im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, sie kommen aber auch in den anderen Wirtschaftssektoren zum Einsatz. Nicht selten werden auch Dienstleistungen an Subunternehmen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland ausgelagert. In der Pflege und im Bildungsbereich beispielsweise ist die Auslagerung von Dienstleistungen wegen Lohndumping und dessen negativen Folgen gefürchtet.</p><p>Zur Illustrierung sei hier ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit genannt. Das Unternehmen Ikea in Vernier im Kanton Genf hat kürzlich seinen Hausliefer- und Montageservice ausgelagert, und zwar nicht an eine Genfer Firma, sondern an ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Die Löhne, die dieses Unternehmen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt, sind tiefer als die in der Branche üblichen Löhne in Genf.</p><p>Gemäss den jüngsten Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BFS) gehören beinahe 76 Prozent der Unternehmen in der Schweiz dem Tertiärsektor an. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass einerseits auch in diesem Sektor, analog zum Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die Arbeitsbedingungen und die Löhne geschützt werden. Geschützt werden müssen andererseits aber auch die Unternehmen gegen den unlauteren Wettbewerb vonseiten skrupelloser Unternehmen des Tertiärsektors.</p><p>Schliesslich wird mit der vorgeschlagenen Änderung des EntsG der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeweitet und die Haftung der Unternehmen in einer Weise sichergestellt, die den Forderungen der EU entspricht.</p>
  • <p>Das Entsendegesetz (EntsG) soll dahingehend geändert werden, dass der Geltungsbereich der Solidarhaftung (Art. 5) auf den Tertiärsektor ausgeweitet wird. Erstunternehmer des Tertiärsektors sollen zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Nettomindestlöhne und der Arbeitsbedingungen durch Subunternehmen haften, so wie es das EntsG bereits für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe vorsieht.</p>
  • Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Solidarhaftung auch im Tertiärsektor
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es zwar vor allem im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, sie kommen aber auch in den anderen Wirtschaftssektoren zum Einsatz. Nicht selten werden auch Dienstleistungen an Subunternehmen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland ausgelagert. In der Pflege und im Bildungsbereich beispielsweise ist die Auslagerung von Dienstleistungen wegen Lohndumping und dessen negativen Folgen gefürchtet.</p><p>Zur Illustrierung sei hier ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit genannt. Das Unternehmen Ikea in Vernier im Kanton Genf hat kürzlich seinen Hausliefer- und Montageservice ausgelagert, und zwar nicht an eine Genfer Firma, sondern an ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Die Löhne, die dieses Unternehmen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt, sind tiefer als die in der Branche üblichen Löhne in Genf.</p><p>Gemäss den jüngsten Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BFS) gehören beinahe 76 Prozent der Unternehmen in der Schweiz dem Tertiärsektor an. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass einerseits auch in diesem Sektor, analog zum Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die Arbeitsbedingungen und die Löhne geschützt werden. Geschützt werden müssen andererseits aber auch die Unternehmen gegen den unlauteren Wettbewerb vonseiten skrupelloser Unternehmen des Tertiärsektors.</p><p>Schliesslich wird mit der vorgeschlagenen Änderung des EntsG der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeweitet und die Haftung der Unternehmen in einer Weise sichergestellt, die den Forderungen der EU entspricht.</p>
    • <p>Das Entsendegesetz (EntsG) soll dahingehend geändert werden, dass der Geltungsbereich der Solidarhaftung (Art. 5) auf den Tertiärsektor ausgeweitet wird. Erstunternehmer des Tertiärsektors sollen zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Nettomindestlöhne und der Arbeitsbedingungen durch Subunternehmen haften, so wie es das EntsG bereits für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe vorsieht.</p>
    • Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Solidarhaftung auch im Tertiärsektor

Back to List