Die Kantone sollen die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien einbringen

ShortId
19.427
Id
20190427
Updated
10.04.2024 19:21
Language
de
Title
Die Kantone sollen die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien einbringen
AdditionalIndexing
2841;04;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem geltenden Artikel 64a Absatz 4 KVG hat der Wohnkanton dem Versicherer 85 Prozent des Betrags der ihm vorgelegten Verlustscheine zu zahlen. Absatz 5 legt Folgendes festlegt: "Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurück."</p><p>Mit anderen Worten: Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderung des Versicherers; dieser wiederum bleibt zu 100 Prozent Gläubiger gegenüber dem Versicherten, ohne Verpflichtung, zügig beim Schuldner die fälligen Beträge einzuziehen zu versuchen.</p><p>Die Zahlen sind in dieser Hinsicht sehr aufschlussreich: Der von den Kantonen an die Versicherer überwiesene Betrag ist von 42 339 876 Franken im Jahr 2012 auf 358 554 233 Franken im Jahr 2017 gestiegen. Im vergangenen Jahr lagen die an die Kantone zurückerstatteten 50 Prozent des von den Versicherern eingezogenen Betrags bei 13 898 252 Franken, also lediglich rund 3,9 Prozent des von den Kantonen übernommenen Betrags. Das bedeutet, dass die Versicherer nicht nur nicht motiviert sind, die fehlenden 15 Prozent einzufordern, sondern dass die Kantone auch keinerlei Kontrolle über die von den Versicherern unternommenen Schritte haben.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung des KVG erhalten die Versicherer die Garantie, dass sie von den Beträgen, die die Kantone einziehen können, mit oberster Priorität die Beträge zur Deckung der noch offenen 15 Prozent erhalten. Der Kanton wiederum hat eine effiziente Kontrolle darüber, wann es seinen Einwohnerinnen und Einwohnern wirtschaftlich wieder bessergeht, und kann darum wirksame Massnahmen ergreifen, um alle Zahlungen, die basierend auf dem Solidaritätsprinzip zwischen den Versicherten geleistet wurden, tatsächlich zurückzuerhalten.</p>
  • <p>Artikel 64a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 64a</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Der Versicherer überträgt die Forderungen, die zu Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln geführt haben, auf den Kanton. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Kanton beglichen hat, erstattet dieser mit oberster Priorität den Restbetrag von 15 Prozent der ursprünglichen Forderung an den Versicherer zurück.</p><p>...</p>
  • Die Kantone sollen die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien einbringen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem geltenden Artikel 64a Absatz 4 KVG hat der Wohnkanton dem Versicherer 85 Prozent des Betrags der ihm vorgelegten Verlustscheine zu zahlen. Absatz 5 legt Folgendes festlegt: "Der Versicherer bewahrt die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen auf. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer beglichen hat, erstattet dieser 50 Prozent des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurück."</p><p>Mit anderen Worten: Der Kanton übernimmt 85 Prozent der Forderung des Versicherers; dieser wiederum bleibt zu 100 Prozent Gläubiger gegenüber dem Versicherten, ohne Verpflichtung, zügig beim Schuldner die fälligen Beträge einzuziehen zu versuchen.</p><p>Die Zahlen sind in dieser Hinsicht sehr aufschlussreich: Der von den Kantonen an die Versicherer überwiesene Betrag ist von 42 339 876 Franken im Jahr 2012 auf 358 554 233 Franken im Jahr 2017 gestiegen. Im vergangenen Jahr lagen die an die Kantone zurückerstatteten 50 Prozent des von den Versicherern eingezogenen Betrags bei 13 898 252 Franken, also lediglich rund 3,9 Prozent des von den Kantonen übernommenen Betrags. Das bedeutet, dass die Versicherer nicht nur nicht motiviert sind, die fehlenden 15 Prozent einzufordern, sondern dass die Kantone auch keinerlei Kontrolle über die von den Versicherern unternommenen Schritte haben.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung des KVG erhalten die Versicherer die Garantie, dass sie von den Beträgen, die die Kantone einziehen können, mit oberster Priorität die Beträge zur Deckung der noch offenen 15 Prozent erhalten. Der Kanton wiederum hat eine effiziente Kontrolle darüber, wann es seinen Einwohnerinnen und Einwohnern wirtschaftlich wieder bessergeht, und kann darum wirksame Massnahmen ergreifen, um alle Zahlungen, die basierend auf dem Solidaritätsprinzip zwischen den Versicherten geleistet wurden, tatsächlich zurückzuerhalten.</p>
    • <p>Artikel 64a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 64a</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Der Versicherer überträgt die Forderungen, die zu Verlustscheinen oder gleichwertigen Rechtstiteln geführt haben, auf den Kanton. Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Kanton beglichen hat, erstattet dieser mit oberster Priorität den Restbetrag von 15 Prozent der ursprünglichen Forderung an den Versicherer zurück.</p><p>...</p>
    • Die Kantone sollen die nichtbezahlten Krankenversicherungsprämien einbringen

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