Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie

ShortId
19.443
Id
20190443
Updated
10.02.2026 20:29
Language
de
Title
Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
AdditionalIndexing
66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie und eine umweltfreundliche, sichere Stromversorgung der Schweiz ist es wichtig, verschiedene erneuerbare Stromerzeugungsformen zu unterstützen. Weil für gewisse erneuerbare Energien eine Einmalvergütung eingeführt wurde und später die KEV auf 2023 und die Einmalvergütung auf 2031 befristet wurden, besteht ab 2023 eine Ungleichbehandlung der erneuerbaren Energien. Willkürlicherweise werden jene ernuerbaren Energien, welche eine Einmalvergütung erhalten, weiterhin gefördert, während für die anderen Technologien ein Förderstopp gilt. Dabei haben Biogas, Wind, Kleinwasserkraftanlagen und Geothermie ein beachtliches Potenzial, zur Energiestrategie beizutragen. Der Bundesrat hatte ursprünglich keine solche Befristung vorgeschlagen, deshalb ist es am Parlament hier die Lücke zu schliessen und eine Gleichbehandlung der erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Dabei können Voraussetzungen so definiert werden, dass die Förderung im Einklang mit anderen Interessen realisiert werden kann.</p>
  • <p>Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des neuen Energiegesetzes (SR 730.0) ist dahingehend anzupassen, dass auch neue Windenergieanlagen, neue Kleinwasserkraftanlagen, neue Biogasanlagen, neue Geothermieanlagen und neue Fotovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt unter klar definierten Voraussetzungen eine Einmalvergütung erhalten, ähnlich wie dies für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftanlagen ab 300 Kilowatt, für neue Kehrichtverbrennungsanlagen, neue Klärgasanlagen sowie neue Holzheizkraftwerke von regionaler Bedeutung gilt.</p>
  • Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie und eine umweltfreundliche, sichere Stromversorgung der Schweiz ist es wichtig, verschiedene erneuerbare Stromerzeugungsformen zu unterstützen. Weil für gewisse erneuerbare Energien eine Einmalvergütung eingeführt wurde und später die KEV auf 2023 und die Einmalvergütung auf 2031 befristet wurden, besteht ab 2023 eine Ungleichbehandlung der erneuerbaren Energien. Willkürlicherweise werden jene ernuerbaren Energien, welche eine Einmalvergütung erhalten, weiterhin gefördert, während für die anderen Technologien ein Förderstopp gilt. Dabei haben Biogas, Wind, Kleinwasserkraftanlagen und Geothermie ein beachtliches Potenzial, zur Energiestrategie beizutragen. Der Bundesrat hatte ursprünglich keine solche Befristung vorgeschlagen, deshalb ist es am Parlament hier die Lücke zu schliessen und eine Gleichbehandlung der erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Dabei können Voraussetzungen so definiert werden, dass die Förderung im Einklang mit anderen Interessen realisiert werden kann.</p>
    • <p>Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des neuen Energiegesetzes (SR 730.0) ist dahingehend anzupassen, dass auch neue Windenergieanlagen, neue Kleinwasserkraftanlagen, neue Biogasanlagen, neue Geothermieanlagen und neue Fotovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt unter klar definierten Voraussetzungen eine Einmalvergütung erhalten, ähnlich wie dies für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftanlagen ab 300 Kilowatt, für neue Kehrichtverbrennungsanlagen, neue Klärgasanlagen sowie neue Holzheizkraftwerke von regionaler Bedeutung gilt.</p>
    • Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie und eine umweltfreundliche, sichere Stromversorgung der Schweiz ist es wichtig, verschiedene erneuerbare Stromerzeugungsformen zu unterstützen. Weil für gewisse erneuerbare Energien eine Einmalvergütung eingeführt wurde und später die KEV auf 2023 und die Einmalvergütung auf 2031 befristet wurden, besteht ab 2023 eine Ungleichbehandlung der erneuerbaren Energien. Willkürlicherweise werden jene ernuerbaren Energien, welche eine Einmalvergütung erhalten, weiterhin gefördert, während für die anderen Technologien ein Förderstopp gilt. Dabei haben Biogas, Wind, Kleinwasserkraftanlagen und Geothermie ein beachtliches Potenzial, zur Energiestrategie beizutragen. Der Bundesrat hatte ursprünglich keine solche Befristung vorgeschlagen, deshalb ist es am Parlament hier die Lücke zu schliessen und eine Gleichbehandlung der erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Dabei können Voraussetzungen so definiert werden, dass die Förderung im Einklang mit anderen Interessen realisiert werden kann.</p>
    • <p>Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des neuen Energiegesetzes (SR 730.0) ist dahingehend anzupassen, dass auch neue Windenergieanlagen, neue Kleinwasserkraftanlagen, neue Biogasanlagen, neue Geothermieanlagen und neue Fotovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt unter klar definierten Voraussetzungen eine Einmalvergütung erhalten, ähnlich wie dies für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftanlagen ab 300 Kilowatt, für neue Kehrichtverbrennungsanlagen, neue Klärgasanlagen sowie neue Holzheizkraftwerke von regionaler Bedeutung gilt.</p>
    • Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie

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