Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
- ShortId
-
19.443
- Id
-
20190443
- Updated
-
10.02.2026 20:29
- Language
-
de
- Title
-
Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
- AdditionalIndexing
-
66
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie und eine umweltfreundliche, sichere Stromversorgung der Schweiz ist es wichtig, verschiedene erneuerbare Stromerzeugungsformen zu unterstützen. Weil für gewisse erneuerbare Energien eine Einmalvergütung eingeführt wurde und später die KEV auf 2023 und die Einmalvergütung auf 2031 befristet wurden, besteht ab 2023 eine Ungleichbehandlung der erneuerbaren Energien. Willkürlicherweise werden jene ernuerbaren Energien, welche eine Einmalvergütung erhalten, weiterhin gefördert, während für die anderen Technologien ein Förderstopp gilt. Dabei haben Biogas, Wind, Kleinwasserkraftanlagen und Geothermie ein beachtliches Potenzial, zur Energiestrategie beizutragen. Der Bundesrat hatte ursprünglich keine solche Befristung vorgeschlagen, deshalb ist es am Parlament hier die Lücke zu schliessen und eine Gleichbehandlung der erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Dabei können Voraussetzungen so definiert werden, dass die Förderung im Einklang mit anderen Interessen realisiert werden kann.</p>
- <p>Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des neuen Energiegesetzes (SR 730.0) ist dahingehend anzupassen, dass auch neue Windenergieanlagen, neue Kleinwasserkraftanlagen, neue Biogasanlagen, neue Geothermieanlagen und neue Fotovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt unter klar definierten Voraussetzungen eine Einmalvergütung erhalten, ähnlich wie dies für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftanlagen ab 300 Kilowatt, für neue Kehrichtverbrennungsanlagen, neue Klärgasanlagen sowie neue Holzheizkraftwerke von regionaler Bedeutung gilt.</p>
- Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie und eine umweltfreundliche, sichere Stromversorgung der Schweiz ist es wichtig, verschiedene erneuerbare Stromerzeugungsformen zu unterstützen. Weil für gewisse erneuerbare Energien eine Einmalvergütung eingeführt wurde und später die KEV auf 2023 und die Einmalvergütung auf 2031 befristet wurden, besteht ab 2023 eine Ungleichbehandlung der erneuerbaren Energien. Willkürlicherweise werden jene ernuerbaren Energien, welche eine Einmalvergütung erhalten, weiterhin gefördert, während für die anderen Technologien ein Förderstopp gilt. Dabei haben Biogas, Wind, Kleinwasserkraftanlagen und Geothermie ein beachtliches Potenzial, zur Energiestrategie beizutragen. Der Bundesrat hatte ursprünglich keine solche Befristung vorgeschlagen, deshalb ist es am Parlament hier die Lücke zu schliessen und eine Gleichbehandlung der erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Dabei können Voraussetzungen so definiert werden, dass die Förderung im Einklang mit anderen Interessen realisiert werden kann.</p>
- <p>Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des neuen Energiegesetzes (SR 730.0) ist dahingehend anzupassen, dass auch neue Windenergieanlagen, neue Kleinwasserkraftanlagen, neue Biogasanlagen, neue Geothermieanlagen und neue Fotovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt unter klar definierten Voraussetzungen eine Einmalvergütung erhalten, ähnlich wie dies für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftanlagen ab 300 Kilowatt, für neue Kehrichtverbrennungsanlagen, neue Klärgasanlagen sowie neue Holzheizkraftwerke von regionaler Bedeutung gilt.</p>
- Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
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- Index
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- Texts
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- <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie und eine umweltfreundliche, sichere Stromversorgung der Schweiz ist es wichtig, verschiedene erneuerbare Stromerzeugungsformen zu unterstützen. Weil für gewisse erneuerbare Energien eine Einmalvergütung eingeführt wurde und später die KEV auf 2023 und die Einmalvergütung auf 2031 befristet wurden, besteht ab 2023 eine Ungleichbehandlung der erneuerbaren Energien. Willkürlicherweise werden jene ernuerbaren Energien, welche eine Einmalvergütung erhalten, weiterhin gefördert, während für die anderen Technologien ein Förderstopp gilt. Dabei haben Biogas, Wind, Kleinwasserkraftanlagen und Geothermie ein beachtliches Potenzial, zur Energiestrategie beizutragen. Der Bundesrat hatte ursprünglich keine solche Befristung vorgeschlagen, deshalb ist es am Parlament hier die Lücke zu schliessen und eine Gleichbehandlung der erneuerbaren Energien zu ermöglichen. Dabei können Voraussetzungen so definiert werden, dass die Förderung im Einklang mit anderen Interessen realisiert werden kann.</p>
- <p>Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des neuen Energiegesetzes (SR 730.0) ist dahingehend anzupassen, dass auch neue Windenergieanlagen, neue Kleinwasserkraftanlagen, neue Biogasanlagen, neue Geothermieanlagen und neue Fotovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt unter klar definierten Voraussetzungen eine Einmalvergütung erhalten, ähnlich wie dies für erheblich erweiterte oder erneuerte Kleinwasserkraftanlagen ab 300 Kilowatt, für neue Kehrichtverbrennungsanlagen, neue Klärgasanlagen sowie neue Holzheizkraftwerke von regionaler Bedeutung gilt.</p>
- Erneuerbare Energien einheitlich fördern. Einmalvergütung auch für Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie
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