Verwendung eines Teils der Radio- und Fernsehabgabe zur Erhöhung der indirekten Presseförderung. Konformität mit der Bundesverfassung

ShortId
19.1003
Id
20191003
Updated
28.07.2023 02:54
Language
de
Title
Verwendung eines Teils der Radio- und Fernsehabgabe zur Erhöhung der indirekten Presseförderung. Konformität mit der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
24;34;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich jüngst mehrfach gegen eine Verwendung der Radio- und Fernsehabgabe zur Stärkung der indirekten Presseförderung ausgesprochen. Die indirekte Presseförderung und die Radio- und Fernsehabgabe weisen unterschiedliche Ausrichtungen auf. </p><p>Die indirekte Presseförderung kommt den Printmedien zugute und basiert auf der Zuständigkeit des Bundes für das Postwesen (Art. 92 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Die Radio- und Fernsehabgabe gewährleistet im Rahmen von Artikel 93 der Bundesverfassung den Service public in den elektronischen Medien. Auf der Grundlage von Absatz 1 dieser Bestimmung können elektronische Medien, nicht aber die Presse gefördert werden. Der Bund kann zur Finanzierung von elektronischen Medien Abgaben erheben. Aus abgaberechtlicher Sicht ist relevant, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Abgabeverwendungszweck besteht. Bei der Abgabe besteht ein enger Zusammenhang, weil beinahe jeder Haushalt und Betrieb über mindestens ein Gerät verfügt, womit Radio- und Fernsehprogramme frei empfangen werden können. Hingegen ist ein enger Zusammenhang zwischen den abgabebelasteten Haushalten und der gedruckten Presse nicht ersichtlich. Auch aus dem in Absatz 4 formulierten Gebot zur Rücksichtnahme auf die Presse lässt sich keine Finanzkompetenz zugunsten einer Printförderung ableiten. Eine allfällige Verknüpfung der indirekten Presseförderung mit den Finanzmitteln der Radio- und Fernsehabgabe entbehrt gegenwärtig einer geeigneten Verfassungsgrundlage. </p><p>Vor Kurzem wurden verschiedene parlamentarische Initiativen eingereicht, die eine Änderung von Artikel 93 der Bundesverfassung zu einem umfassenden Medienartikel zum Ziel haben (parlamentarische Initiativen Aebischer Matthias <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180470">18.470</a>, Guhl <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180471">18.471</a>, Feller <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180472">18.472</a>, Lombardi <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180473">18.473</a>, Grossen Jürg <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180474">18.474</a>). Der Bundesrat wird die Behandlung dieser Vorstösse aufmerksam verfolgen und seine Schlüsse daraus ziehen.</p><p>Gemäss Artikel 16 Absatz 7 des geltenden Postgesetzes (PG; SR 783.0) stehen für die indirekte Presseförderung aus allgemeinen Mitteln des Bundes 50 Millionen Franken zur Verfügung, wobei 30 Millionen der Regional- und Lokalpresse und 20 Millionen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gewidmet sind. Ein Ausbau der indirekten Presseförderung oder eine Mittelverschiebung von einer Kategorie zur anderen könnte gegebenenfalls über eine Anpassung des Postgesetzes erfolgen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung ("Post- und Fernmeldewesen") sieht Artikel 16 des Postgesetzes eine indirekte Presseförderung in Form von ermässigten Zustellungspreisen vor. Dieser Gesetzesbestimmung zufolge soll der Bund eine jährliche Subvention von 50 Millionen Franken für die Zustellung von Zeitungen durch die Post gewähren. Die Mittel für diese Subvention stammen aus dem Bundeshaushalt. 30 Millionen Franken sind für die Regional- und Lokalpresse bestimmt. Der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden 20 Millionen Franken gewährt. Dadurch müssen die Zeitungen weniger bezahlen.</p><p>Einige Parlamentsmitglieder sowie Verlegerinnen und Verleger setzen sich für eine Erhöhung der indirekten Presseförderung ein, die momentan der Regional- und Lokalpresse gewährt wird. Der verfügbare Jahresbetrag könnte zum Beispiel von 30 auf 120 Millionen Franken erhöht werden.</p><p>Eine Finanzierungsmöglichkeit bestünde darin, einen Teil der Radio- und Fernsehabgabe für diese Erhöhung zu verwenden. Diese Lösung hätte insbesondere den Vorteil, die im Budget vorgesehenen Bundesausgaben nicht zu erhöhen.</p><p>Die Radio- und Fernsehabgabe, die in den Artikeln 68ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen geregelt wird, stützt sich auf Artikel 93 ("Radio und Fernsehen") der Bundesverfassung. In diesem Zusammenhang ist Artikel 93 Absatz 4 der Bundesverfassung von Bedeutung: "Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen."</p><p>Würde es der jetzige Wortlaut von Artikel 93 der Bundesverfassung nach Ansicht des Bundesrates erlauben, einen Teil der Radio- und Fernsehabgabe zur Erhöhung der indirekten Presseförderung in ihrer aktuellen Form (ermässigte Zustellungspreise) zugunsten von Regional- und Lokalpresse zu verwenden?</p>
  • Verwendung eines Teils der Radio- und Fernsehabgabe zur Erhöhung der indirekten Presseförderung. Konformität mit der Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich jüngst mehrfach gegen eine Verwendung der Radio- und Fernsehabgabe zur Stärkung der indirekten Presseförderung ausgesprochen. Die indirekte Presseförderung und die Radio- und Fernsehabgabe weisen unterschiedliche Ausrichtungen auf. </p><p>Die indirekte Presseförderung kommt den Printmedien zugute und basiert auf der Zuständigkeit des Bundes für das Postwesen (Art. 92 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Die Radio- und Fernsehabgabe gewährleistet im Rahmen von Artikel 93 der Bundesverfassung den Service public in den elektronischen Medien. Auf der Grundlage von Absatz 1 dieser Bestimmung können elektronische Medien, nicht aber die Presse gefördert werden. Der Bund kann zur Finanzierung von elektronischen Medien Abgaben erheben. Aus abgaberechtlicher Sicht ist relevant, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem Abgabeverwendungszweck besteht. Bei der Abgabe besteht ein enger Zusammenhang, weil beinahe jeder Haushalt und Betrieb über mindestens ein Gerät verfügt, womit Radio- und Fernsehprogramme frei empfangen werden können. Hingegen ist ein enger Zusammenhang zwischen den abgabebelasteten Haushalten und der gedruckten Presse nicht ersichtlich. Auch aus dem in Absatz 4 formulierten Gebot zur Rücksichtnahme auf die Presse lässt sich keine Finanzkompetenz zugunsten einer Printförderung ableiten. Eine allfällige Verknüpfung der indirekten Presseförderung mit den Finanzmitteln der Radio- und Fernsehabgabe entbehrt gegenwärtig einer geeigneten Verfassungsgrundlage. </p><p>Vor Kurzem wurden verschiedene parlamentarische Initiativen eingereicht, die eine Änderung von Artikel 93 der Bundesverfassung zu einem umfassenden Medienartikel zum Ziel haben (parlamentarische Initiativen Aebischer Matthias <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180470">18.470</a>, Guhl <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180471">18.471</a>, Feller <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180472">18.472</a>, Lombardi <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180473">18.473</a>, Grossen Jürg <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180474">18.474</a>). Der Bundesrat wird die Behandlung dieser Vorstösse aufmerksam verfolgen und seine Schlüsse daraus ziehen.</p><p>Gemäss Artikel 16 Absatz 7 des geltenden Postgesetzes (PG; SR 783.0) stehen für die indirekte Presseförderung aus allgemeinen Mitteln des Bundes 50 Millionen Franken zur Verfügung, wobei 30 Millionen der Regional- und Lokalpresse und 20 Millionen der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse gewidmet sind. Ein Ausbau der indirekten Presseförderung oder eine Mittelverschiebung von einer Kategorie zur anderen könnte gegebenenfalls über eine Anpassung des Postgesetzes erfolgen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung ("Post- und Fernmeldewesen") sieht Artikel 16 des Postgesetzes eine indirekte Presseförderung in Form von ermässigten Zustellungspreisen vor. Dieser Gesetzesbestimmung zufolge soll der Bund eine jährliche Subvention von 50 Millionen Franken für die Zustellung von Zeitungen durch die Post gewähren. Die Mittel für diese Subvention stammen aus dem Bundeshaushalt. 30 Millionen Franken sind für die Regional- und Lokalpresse bestimmt. Der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse werden 20 Millionen Franken gewährt. Dadurch müssen die Zeitungen weniger bezahlen.</p><p>Einige Parlamentsmitglieder sowie Verlegerinnen und Verleger setzen sich für eine Erhöhung der indirekten Presseförderung ein, die momentan der Regional- und Lokalpresse gewährt wird. Der verfügbare Jahresbetrag könnte zum Beispiel von 30 auf 120 Millionen Franken erhöht werden.</p><p>Eine Finanzierungsmöglichkeit bestünde darin, einen Teil der Radio- und Fernsehabgabe für diese Erhöhung zu verwenden. Diese Lösung hätte insbesondere den Vorteil, die im Budget vorgesehenen Bundesausgaben nicht zu erhöhen.</p><p>Die Radio- und Fernsehabgabe, die in den Artikeln 68ff. des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen geregelt wird, stützt sich auf Artikel 93 ("Radio und Fernsehen") der Bundesverfassung. In diesem Zusammenhang ist Artikel 93 Absatz 4 der Bundesverfassung von Bedeutung: "Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen."</p><p>Würde es der jetzige Wortlaut von Artikel 93 der Bundesverfassung nach Ansicht des Bundesrates erlauben, einen Teil der Radio- und Fernsehabgabe zur Erhöhung der indirekten Presseförderung in ihrer aktuellen Form (ermässigte Zustellungspreise) zugunsten von Regional- und Lokalpresse zu verwenden?</p>
    • Verwendung eines Teils der Radio- und Fernsehabgabe zur Erhöhung der indirekten Presseförderung. Konformität mit der Bundesverfassung

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