Wehrpflichtersatzabgabe auch für Personen, die nicht mehr zahlungspflichtig sind?

ShortId
19.1005
Id
20191005
Updated
28.07.2023 02:45
Language
de
Title
Wehrpflichtersatzabgabe auch für Personen, die nicht mehr zahlungspflichtig sind?
AdditionalIndexing
09;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wehrpflichtersatzabgabe wird nicht rückwirkend erhoben. Wer 11 Ersatzabgaben entrichtet hat, wird nicht mehr ersatzpflichtig. Dies beinhaltet alle Jahrgänge 1997 und älter.</p><p>1. Die Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661), die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, ist eine Folge der ein Jahr vorher in Kraft getretenen Änderung vom 18. März 2016 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10). Neu ist die Rekrutierung nicht mehr grundsätzlich im 19. Altersjahr zu absolvieren, sondern frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 MG in der bisherigen und der neuen Fassung). Diese neue und flexible Rekrutierungsmöglichkeit wird im revidierten WPEG vollständig umgesetzt: </p><p>Während früher die Ersatzpflicht immer zwingend mit dem 20. Altersjahr begann, kann sie heute später beginnen. So z. B. bei Dienstpflichtigen, die ihre Rekrutierung erst im 24. Altersjahr absolvieren, im 25. Altersjahr. Nicht geändert hat sich aber die maximale Anzahl Jahre, in denen eine Ersatzpflicht für untauglich Erklärte besteht; diese beträgt wie bisher 11 Ersatzjahre (vgl. Art. 3 WPEG in der bisherigen und der neuen Fassung). Bei untauglich Erklärten, die ihre Rekrutierung im 19. Altersjahr absolvieren, beginnt die Ersatzpflicht im 20. Altersjahr und endet nach 11 Ersatzjahren im 30. Altersjahr. Bei untauglich Erklärten, die ihre Rekrutierung erst im 24. Altersjahr absolvieren, beginnt die Ersatzpflicht im 25. Altersjahr und endet nach 11 Ersatzjahren im 35. Altersjahr.</p><p>2. Unter dem revidierten WPEG ist es möglich, dass eine Person, die sich beispielsweise im Jahr 2013 im Alter von 29 hat einbürgern lassen und somit nur während zweier Jahre (2013-2014) der Ersatzpflicht nach altem Recht unterstand, ab dem Jahr 2018 bis zu ihrem 37. Altersjahr wieder ersatzpflichtig wird. Sie wird aber insgesamt nur während 6 Jahren (statt 11 Jahre) der Ersatzpflicht unterstehen. Die Jahre 2015 bis 2017 bleiben ersatzfrei. Eine rückwirkende Einforderung dieser drei Jahre findet nicht statt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den Artikeln 1 bis 3 und 8 WPEG.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe wurde die Abgabedauer für alle Wehrdienstpflichtigen auf insgesamt 11 Abgabe-Jahre bis zum Alter von 37 festgelegt. Laut Online-Magazin "Nau" vom 7. Februar 2019 wurde vermeldet, dass diese Regelung nun auch rückwirkend bis zum vollendeten 37. Lebensjahr gälte, auch wenn die Betroffenen schon aus der Zahlungspflicht entlassen wurden:</p><p>1. Entspricht dieser Zustand der Tatsache?</p><p>2. Was ist die Basis für diese Interpretation des Gesetzes?</p>
  • Wehrpflichtersatzabgabe auch für Personen, die nicht mehr zahlungspflichtig sind?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wehrpflichtersatzabgabe wird nicht rückwirkend erhoben. Wer 11 Ersatzabgaben entrichtet hat, wird nicht mehr ersatzpflichtig. Dies beinhaltet alle Jahrgänge 1997 und älter.</p><p>1. Die Änderung vom 16. März 2018 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661), die am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, ist eine Folge der ein Jahr vorher in Kraft getretenen Änderung vom 18. März 2016 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10). Neu ist die Rekrutierung nicht mehr grundsätzlich im 19. Altersjahr zu absolvieren, sondern frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 MG in der bisherigen und der neuen Fassung). Diese neue und flexible Rekrutierungsmöglichkeit wird im revidierten WPEG vollständig umgesetzt: </p><p>Während früher die Ersatzpflicht immer zwingend mit dem 20. Altersjahr begann, kann sie heute später beginnen. So z. B. bei Dienstpflichtigen, die ihre Rekrutierung erst im 24. Altersjahr absolvieren, im 25. Altersjahr. Nicht geändert hat sich aber die maximale Anzahl Jahre, in denen eine Ersatzpflicht für untauglich Erklärte besteht; diese beträgt wie bisher 11 Ersatzjahre (vgl. Art. 3 WPEG in der bisherigen und der neuen Fassung). Bei untauglich Erklärten, die ihre Rekrutierung im 19. Altersjahr absolvieren, beginnt die Ersatzpflicht im 20. Altersjahr und endet nach 11 Ersatzjahren im 30. Altersjahr. Bei untauglich Erklärten, die ihre Rekrutierung erst im 24. Altersjahr absolvieren, beginnt die Ersatzpflicht im 25. Altersjahr und endet nach 11 Ersatzjahren im 35. Altersjahr.</p><p>2. Unter dem revidierten WPEG ist es möglich, dass eine Person, die sich beispielsweise im Jahr 2013 im Alter von 29 hat einbürgern lassen und somit nur während zweier Jahre (2013-2014) der Ersatzpflicht nach altem Recht unterstand, ab dem Jahr 2018 bis zu ihrem 37. Altersjahr wieder ersatzpflichtig wird. Sie wird aber insgesamt nur während 6 Jahren (statt 11 Jahre) der Ersatzpflicht unterstehen. Die Jahre 2015 bis 2017 bleiben ersatzfrei. Eine rückwirkende Einforderung dieser drei Jahre findet nicht statt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den Artikeln 1 bis 3 und 8 WPEG.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe wurde die Abgabedauer für alle Wehrdienstpflichtigen auf insgesamt 11 Abgabe-Jahre bis zum Alter von 37 festgelegt. Laut Online-Magazin "Nau" vom 7. Februar 2019 wurde vermeldet, dass diese Regelung nun auch rückwirkend bis zum vollendeten 37. Lebensjahr gälte, auch wenn die Betroffenen schon aus der Zahlungspflicht entlassen wurden:</p><p>1. Entspricht dieser Zustand der Tatsache?</p><p>2. Was ist die Basis für diese Interpretation des Gesetzes?</p>
    • Wehrpflichtersatzabgabe auch für Personen, die nicht mehr zahlungspflichtig sind?

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