Luxusjacht geht ohne gerichtliche Beurteilung an den Diktatorensohn Teodoro Obiang zurück

ShortId
19.1007
Id
20191007
Updated
28.07.2023 02:57
Language
de
Title
Luxusjacht geht ohne gerichtliche Beurteilung an den Diktatorensohn Teodoro Obiang zurück
AdditionalIndexing
08;24;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Weil die Überprüfung von Entscheiden und Urteilen nicht dem Bundesrat obliegt, sondern den dafür zuständigen Straf- und Gerichtsbehörden, nimmt der Bundesrat grundsätzlich keine Stellung zu laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren. Deshalb beschränken sich die Antworten auf die einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen. </p><p>1.a. Gemäss der Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. Februar 2019 wurde ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und ungetreuer Amtsführung eröffnet. Dabei seien 25 Fahrzeuge beschlagnahmt worden. In der Folge hätten sich die beschuldigten Personen einverstanden erklärt, dass diese Fahrzeuge eingezogen und verkauft würden und der Erlös einem Sozialprogramm zugunsten der Bevölkerung in Äquatorialguinea zugutekomme. Aus der Medienmitteilung geht nicht hervor, welche Leistungen genau als Wiedergutmachung für welches Unrecht erbracht wurden. </p><p>b. Das Wesen einer unabhängigen, Recht und Gesetz verpflichteten Justiz liegt gerade auch darin, dass sie ihre Entscheide ungeachtet dessen fällt, wie einzelne Kreise darauf reagieren könnten. </p><p>2.a. Der erwähnte Grundsatz "in dubio pro duriore", dessen genauer Inhalt und Reichweite in der Rechtslehre nicht unumstritten sind, erlangt Bedeutung beim Entscheid darüber, ob ein Sachverhalt angeklagt werden soll. Er steht aber einem Verfahrensabschluss nach einer Wiedergutmachung im Sinne von Artikel 53 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht entgegen. Vielmehr ist diese Bestimmung auch anwendbar, wenn gar keine Zweifel darüber bestehen, dass Anklage zu erheben ist. </p><p>b./c. Das geltende Recht räumt der Staatsanwaltschaft des Bundes nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit ein, Entscheide aus kantonalen Verfahren anzufechten (vgl. Art. 381 Abs. 4 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Bei den in der Medienmitteilung erwähnten Tatbeständen besteht keine Mitteilungspflicht, die zu einer Rechtsmittellegitimation der Bundesanwaltschaft führen würde. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 7. Februar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Genf mit, dass sie das Verfahren gegen den Vizepräsidenten von Äquatorialguinea, Teodoro Obiang, wegen Geldwäscherei und ungetreuer Amtsführung eingestellt hat. Es handelt sich um den Sohn des 76-jährigen Präsidenten von Äquatorialguinea, der das Land seit 1979 diktatorisch regiert. Obiang junior gilt als potenzieller Nachfolger seines Vaters und wurde 2017 in Frankreich wegen Veruntreuung und Korruption zu drei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Obiang hat gewaltige Reichtümer angehäuft, während drei Viertel der Bevölkerung von Äquatorialguinea unter der Armutsgrenze von 1.90 Dollar pro Tag leben.</p><p>1. Rechtsgrundlage für die Einstellungsverfügung bildet laut Medienmitteilung der Genfer Staatsanwaltschaft Artikel 53 des Strafgesetzes. Dieser sieht Strafbefreiung im Falle von Wiedergutmachungshandlungen vor, etwa, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder sonst alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen.</p><p>a. Liegt eine "Wiedergutmachung" im Sinne des Strafgesetzes vor, wenn gestohlenes Eigentum beschlagnahmt und bloss der Verwertungserlös an die Bestohlenen zurückgegeben wird?</p><p>b. Im Dezember 2016 haben die Niederlande auf Ersuchen der Schweiz die 120 Millionen Dollar schwere Luxusjacht "Ebony Shine" von Teodoro Obiang beschlagnahmt. Wie wirkt sich die Rückgabe dieser Luxusjacht an Obiang auf die Reputation der Schweiz aus angesichts teilweise heftiger Reaktionen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und von Oppositionsparteien in Äquatorialguinea?</p><p>2. Die juristische Literatur weist auf den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore") hin, der sich verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip ergibt. Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen.</p><p>a. Wie beurteilen Bundesrat und Bundesanwaltschaft den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung"?</p><p>b. Hat der Bundesrat oder die Bundesanwaltschaft geprüft, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Genf Rechtsmittel zu ergreifen?</p><p>c. Welche Rechtsmittel stehen dem Bund zur Verfügung, falls er mit der Einstellungsverfügung einer kantonalen Instanz nicht einverstanden ist?</p>
  • Luxusjacht geht ohne gerichtliche Beurteilung an den Diktatorensohn Teodoro Obiang zurück
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Weil die Überprüfung von Entscheiden und Urteilen nicht dem Bundesrat obliegt, sondern den dafür zuständigen Straf- und Gerichtsbehörden, nimmt der Bundesrat grundsätzlich keine Stellung zu laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren. Deshalb beschränken sich die Antworten auf die einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen. </p><p>1.a. Gemäss der Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. Februar 2019 wurde ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und ungetreuer Amtsführung eröffnet. Dabei seien 25 Fahrzeuge beschlagnahmt worden. In der Folge hätten sich die beschuldigten Personen einverstanden erklärt, dass diese Fahrzeuge eingezogen und verkauft würden und der Erlös einem Sozialprogramm zugunsten der Bevölkerung in Äquatorialguinea zugutekomme. Aus der Medienmitteilung geht nicht hervor, welche Leistungen genau als Wiedergutmachung für welches Unrecht erbracht wurden. </p><p>b. Das Wesen einer unabhängigen, Recht und Gesetz verpflichteten Justiz liegt gerade auch darin, dass sie ihre Entscheide ungeachtet dessen fällt, wie einzelne Kreise darauf reagieren könnten. </p><p>2.a. Der erwähnte Grundsatz "in dubio pro duriore", dessen genauer Inhalt und Reichweite in der Rechtslehre nicht unumstritten sind, erlangt Bedeutung beim Entscheid darüber, ob ein Sachverhalt angeklagt werden soll. Er steht aber einem Verfahrensabschluss nach einer Wiedergutmachung im Sinne von Artikel 53 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht entgegen. Vielmehr ist diese Bestimmung auch anwendbar, wenn gar keine Zweifel darüber bestehen, dass Anklage zu erheben ist. </p><p>b./c. Das geltende Recht räumt der Staatsanwaltschaft des Bundes nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit ein, Entscheide aus kantonalen Verfahren anzufechten (vgl. Art. 381 Abs. 4 der Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Bei den in der Medienmitteilung erwähnten Tatbeständen besteht keine Mitteilungspflicht, die zu einer Rechtsmittellegitimation der Bundesanwaltschaft führen würde. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 7. Februar 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Genf mit, dass sie das Verfahren gegen den Vizepräsidenten von Äquatorialguinea, Teodoro Obiang, wegen Geldwäscherei und ungetreuer Amtsführung eingestellt hat. Es handelt sich um den Sohn des 76-jährigen Präsidenten von Äquatorialguinea, der das Land seit 1979 diktatorisch regiert. Obiang junior gilt als potenzieller Nachfolger seines Vaters und wurde 2017 in Frankreich wegen Veruntreuung und Korruption zu drei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Obiang hat gewaltige Reichtümer angehäuft, während drei Viertel der Bevölkerung von Äquatorialguinea unter der Armutsgrenze von 1.90 Dollar pro Tag leben.</p><p>1. Rechtsgrundlage für die Einstellungsverfügung bildet laut Medienmitteilung der Genfer Staatsanwaltschaft Artikel 53 des Strafgesetzes. Dieser sieht Strafbefreiung im Falle von Wiedergutmachungshandlungen vor, etwa, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder sonst alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen.</p><p>a. Liegt eine "Wiedergutmachung" im Sinne des Strafgesetzes vor, wenn gestohlenes Eigentum beschlagnahmt und bloss der Verwertungserlös an die Bestohlenen zurückgegeben wird?</p><p>b. Im Dezember 2016 haben die Niederlande auf Ersuchen der Schweiz die 120 Millionen Dollar schwere Luxusjacht "Ebony Shine" von Teodoro Obiang beschlagnahmt. Wie wirkt sich die Rückgabe dieser Luxusjacht an Obiang auf die Reputation der Schweiz aus angesichts teilweise heftiger Reaktionen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und von Oppositionsparteien in Äquatorialguinea?</p><p>2. Die juristische Literatur weist auf den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore") hin, der sich verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip ergibt. Demnach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen.</p><p>a. Wie beurteilen Bundesrat und Bundesanwaltschaft den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung"?</p><p>b. Hat der Bundesrat oder die Bundesanwaltschaft geprüft, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Genf Rechtsmittel zu ergreifen?</p><p>c. Welche Rechtsmittel stehen dem Bund zur Verfügung, falls er mit der Einstellungsverfügung einer kantonalen Instanz nicht einverstanden ist?</p>
    • Luxusjacht geht ohne gerichtliche Beurteilung an den Diktatorensohn Teodoro Obiang zurück

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