Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Wird die Schweiz zur Kasse gebeten?

ShortId
19.1008
Id
20191008
Updated
28.07.2023 02:57
Language
de
Title
Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Wird die Schweiz zur Kasse gebeten?
AdditionalIndexing
10;2811;44;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Rahmen der derzeitigen Revision der europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung 883/2004) schien es zunächst, dass durch die europäischen Instanzen ein Kompromiss zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat gefunden sei. Da hierfür jedoch nicht die erforderliche Mehrheit bei den Mitgliedstaaten gefunden werden konnte, werden die zukünftigen EU-Präsidentschaften die Reformarbeiten an der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voraussichtlich fortführen.</p><p>Gemeinsam ist den von den europäischen Instanzen vorgeschlagenen Texten die Idee einer Verlagerung der Zuständigkeit für die Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger vom Wohnstaat auf den letzten Beschäftigungsstaat. Die Kosten für einen solchen Paradigmenwechsel werden vom Seco auf mehrere Hundert Millionen Franken geschätzt. Solange kein endgültiger Text vonseiten der EU vorliegt, ist eine genauere Kostenschätzung für die Schweiz allerdings nicht möglich.</p><p>2.-4. Die Verordnung 883/2004 bildet heute schon Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens (Anhang II FZA; Koordination der Sozialversicherungssysteme). Die Übernahme eines Rechtsaktes der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in das Freizügigkeitsabkommen (FZA) erfolgt im Einklang mit dem hierfür in Anhang II vorgesehenen Verfahren. Hierzu muss ein offizielles Ersuchen um Übernahme im Rahmen des Gemischten Ausschusses FZA Schweiz-EU durch die EU an die Schweiz gerichtet werden. Der genannte Ausschuss beschliesst einvernehmlich über die Anpassung von Anhang II. Der entsprechende Beschluss des Gemischten Ausschusses kann erst gefasst werden, wenn das Verfahren in der Schweiz betreffend die Genehmigung der Übernahme des infrage stehenden EU-Rechtsaktes abgeschlossen ist. Die innerstaatliche Genehmigung erfolgt dabei gemäss den üblichen Verfahren unter Wahrung der bestehenden verfassungsmässigen Kompetenzen und Mitspracherechte von Parlament und Volk.</p><p>5.-7. Tritt das institutionelle Abkommen in Kraft, so wäre das Verfahren betreffend die Anpassung von Anhang II im Gemischten Ausschuss FZA ähnlich. Die Schweiz wäre hingegen grundsätzlich verpflichtet, die einschlägigen Weiterentwicklungen des EU-Rechtes im Bereich der Personenfreizügigkeit unter Einhaltung der schweizerischen innerstaatlichen Verfahren zu übernehmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine automatische Übernahme, und die Schweiz hat nach wie vor die Möglichkeit, einen Rechtsakt der EU zur Weiterentwicklung in diesem Bereich nicht zu übernehmen. Könnten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss FZA auf keine Lösung betreffend die Übernahme der revidierten Verordnung einigen, käme der Streitbeilegungsmechanismus des instutionellen Abkommens zur Anwendung. Gemäss diesem Mechanismus entscheidet das paritätische Schiedsgericht eigenständig über den jeweiligen Streit. Der EuGH wird vom Schiedsgericht nur beigezogen, soweit es um Fragen betreffend die Auslegung von EU-Recht geht, deren Beantwortung nach Ansicht des Schiedsgerichtes für seinen Entscheid relevant und notwendig ist.</p><p>Falls sich die Schweiz weigert, einen diesbezüglichen Schiedsentscheid umzusetzen, könnte die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Welcher Art diese Massnahmen sein können, kann nicht abstrakt und im Voraus gesagt werden. Deren Anwendung und Ausmass sind jedoch beschränkt. So müssen die Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, das dadurch entstandene Ungleichgewicht zu beheben. Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein (vom Schiedsgericht überprüfbar).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Es wird immer wahrscheinlicher, dass auch die Schweiz bei der Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger künftig zur Kasse gebeten wird. Dahingehend äussert sich etwa der "Corriere del Ticino" vom 20. März 2019. Diese Überlegung leitet sich aus einem ersten in Brüssel geschlossenen, noch brüchigen Kompromiss zu den Arbeitslosenentschädigungen ab, wonach die Pflicht zur Auszahlung dieser Entschädigungen künftig dem Staat, in dem die betreffende Person arbeitet, und nicht mehr dem Wohnsitzstaat zufallen würde. Um den Befürchtungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger entgegenzutreten, haben die EU-Kommission und das Parlament entschieden, dass die Arbeitslosenentschädigungen für 15 Monate "exportiert" werden können, wenn eine Person arbeitslos ist und sich für die Arbeitsuche in einen anderen Staat begeben will. Diese Regel gilt nicht nur für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sondern für sämtliche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Wer sich aber zum Arbeiten im Ausland niedergelassen hat, kann die Leistungen nur für sechs Monate in einen anderen EU-Staat "exportieren". Die Einigung ist zwar noch sehr brüchig, aber ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind enorm.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie hoch würde die Rechnung für unser Land ausfallen, wenn dieser Kompromiss umgesetzt wird?</p><p>2. Könnte die Schweiz frei entscheiden, dass sie diese europäische Regelung nicht übernehmen will?</p><p>3. Wird sich das Schweizervolk diesbezüglich äussern können?</p><p>4. Ist von Repressalien durch die EU auszugehen, falls wir die Übernahme der Regelung verweigern?</p><p>5. Würde uns das institutionelle Rahmenabkommen, zu dem zurzeit eine Konsultation läuft, dazu verpflichten, diese Regelung zu übernehmen? Würden wir andernfalls ganz bestimmten, quantifizierbaren Ausgleichs- oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sein?</p><p>6. Sieht das institutionelle Rahmenabkommen vor, dass das europäische Recht via Entscheide des Europäischen Gerichtshofs die Gesetze in der Schweiz diktieren und die Entscheide des Schiedsgerichtes vorgeben kann?</p><p>7. Falls wir die Übernahme der neuen Regelung nicht akzeptieren, würde das in diesem Fall bedeuten, dass wir mit Sanktionen belegt werden, unsere Verurteilung aber gleich selber unterschrieben haben?</p>
  • Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Wird die Schweiz zur Kasse gebeten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Rahmen der derzeitigen Revision der europäischen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung 883/2004) schien es zunächst, dass durch die europäischen Instanzen ein Kompromiss zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat gefunden sei. Da hierfür jedoch nicht die erforderliche Mehrheit bei den Mitgliedstaaten gefunden werden konnte, werden die zukünftigen EU-Präsidentschaften die Reformarbeiten an der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voraussichtlich fortführen.</p><p>Gemeinsam ist den von den europäischen Instanzen vorgeschlagenen Texten die Idee einer Verlagerung der Zuständigkeit für die Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger vom Wohnstaat auf den letzten Beschäftigungsstaat. Die Kosten für einen solchen Paradigmenwechsel werden vom Seco auf mehrere Hundert Millionen Franken geschätzt. Solange kein endgültiger Text vonseiten der EU vorliegt, ist eine genauere Kostenschätzung für die Schweiz allerdings nicht möglich.</p><p>2.-4. Die Verordnung 883/2004 bildet heute schon Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens (Anhang II FZA; Koordination der Sozialversicherungssysteme). Die Übernahme eines Rechtsaktes der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in das Freizügigkeitsabkommen (FZA) erfolgt im Einklang mit dem hierfür in Anhang II vorgesehenen Verfahren. Hierzu muss ein offizielles Ersuchen um Übernahme im Rahmen des Gemischten Ausschusses FZA Schweiz-EU durch die EU an die Schweiz gerichtet werden. Der genannte Ausschuss beschliesst einvernehmlich über die Anpassung von Anhang II. Der entsprechende Beschluss des Gemischten Ausschusses kann erst gefasst werden, wenn das Verfahren in der Schweiz betreffend die Genehmigung der Übernahme des infrage stehenden EU-Rechtsaktes abgeschlossen ist. Die innerstaatliche Genehmigung erfolgt dabei gemäss den üblichen Verfahren unter Wahrung der bestehenden verfassungsmässigen Kompetenzen und Mitspracherechte von Parlament und Volk.</p><p>5.-7. Tritt das institutionelle Abkommen in Kraft, so wäre das Verfahren betreffend die Anpassung von Anhang II im Gemischten Ausschuss FZA ähnlich. Die Schweiz wäre hingegen grundsätzlich verpflichtet, die einschlägigen Weiterentwicklungen des EU-Rechtes im Bereich der Personenfreizügigkeit unter Einhaltung der schweizerischen innerstaatlichen Verfahren zu übernehmen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine automatische Übernahme, und die Schweiz hat nach wie vor die Möglichkeit, einen Rechtsakt der EU zur Weiterentwicklung in diesem Bereich nicht zu übernehmen. Könnten sich die Parteien im Gemischten Ausschuss FZA auf keine Lösung betreffend die Übernahme der revidierten Verordnung einigen, käme der Streitbeilegungsmechanismus des instutionellen Abkommens zur Anwendung. Gemäss diesem Mechanismus entscheidet das paritätische Schiedsgericht eigenständig über den jeweiligen Streit. Der EuGH wird vom Schiedsgericht nur beigezogen, soweit es um Fragen betreffend die Auslegung von EU-Recht geht, deren Beantwortung nach Ansicht des Schiedsgerichtes für seinen Entscheid relevant und notwendig ist.</p><p>Falls sich die Schweiz weigert, einen diesbezüglichen Schiedsentscheid umzusetzen, könnte die EU Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Welcher Art diese Massnahmen sein können, kann nicht abstrakt und im Voraus gesagt werden. Deren Anwendung und Ausmass sind jedoch beschränkt. So müssen die Ausgleichsmassnahmen dazu dienen, das dadurch entstandene Ungleichgewicht zu beheben. Die Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein (vom Schiedsgericht überprüfbar).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Es wird immer wahrscheinlicher, dass auch die Schweiz bei der Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger künftig zur Kasse gebeten wird. Dahingehend äussert sich etwa der "Corriere del Ticino" vom 20. März 2019. Diese Überlegung leitet sich aus einem ersten in Brüssel geschlossenen, noch brüchigen Kompromiss zu den Arbeitslosenentschädigungen ab, wonach die Pflicht zur Auszahlung dieser Entschädigungen künftig dem Staat, in dem die betreffende Person arbeitet, und nicht mehr dem Wohnsitzstaat zufallen würde. Um den Befürchtungen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger entgegenzutreten, haben die EU-Kommission und das Parlament entschieden, dass die Arbeitslosenentschädigungen für 15 Monate "exportiert" werden können, wenn eine Person arbeitslos ist und sich für die Arbeitsuche in einen anderen Staat begeben will. Diese Regel gilt nicht nur für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sondern für sämtliche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger. Wer sich aber zum Arbeiten im Ausland niedergelassen hat, kann die Leistungen nur für sechs Monate in einen anderen EU-Staat "exportieren". Die Einigung ist zwar noch sehr brüchig, aber ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind enorm.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Wie hoch würde die Rechnung für unser Land ausfallen, wenn dieser Kompromiss umgesetzt wird?</p><p>2. Könnte die Schweiz frei entscheiden, dass sie diese europäische Regelung nicht übernehmen will?</p><p>3. Wird sich das Schweizervolk diesbezüglich äussern können?</p><p>4. Ist von Repressalien durch die EU auszugehen, falls wir die Übernahme der Regelung verweigern?</p><p>5. Würde uns das institutionelle Rahmenabkommen, zu dem zurzeit eine Konsultation läuft, dazu verpflichten, diese Regelung zu übernehmen? Würden wir andernfalls ganz bestimmten, quantifizierbaren Ausgleichs- oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sein?</p><p>6. Sieht das institutionelle Rahmenabkommen vor, dass das europäische Recht via Entscheide des Europäischen Gerichtshofs die Gesetze in der Schweiz diktieren und die Entscheide des Schiedsgerichtes vorgeben kann?</p><p>7. Falls wir die Übernahme der neuen Regelung nicht akzeptieren, würde das in diesem Fall bedeuten, dass wir mit Sanktionen belegt werden, unsere Verurteilung aber gleich selber unterschrieben haben?</p>
    • Arbeitslosenentschädigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Wird die Schweiz zur Kasse gebeten?

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