Pflege und einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich

ShortId
19.3002
Id
20193002
Updated
10.04.2024 16:37
Language
de
Title
Pflege und einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich (u. a. Motion grünliberale Fraktion 18.3295, Interpellation Heim 16.3800, Postulat Cassis 15.3464, Motion CVP-Fraktion 13.3213) im Kern für eine einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen ausgesprochen. Dabei hat er stets betont, dass eine solche Reform in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen sollte. Diese haben sich verschiedentlich für einen Einbezug der Langzeitpflege ausgesprochen.</p><p>Grundsätzliche Voraussetzung für einen Einbezug der Pflegeleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in eine einheitliche Finanzierung ist allerdings, dass verschiedene Grundlagen vorhanden sind, namentlich die Herstellung von Kostentransparenz. Die Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat gezeigt, dass zwar keine gesetzlichen Anpassungen notwendig sind, die Kostentransparenz aber noch verbessert werden muss. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern unabhängig vom vorliegenden Postulat beauftragt, die Umsetzungsdefizite bei der Pflegefinanzierung mit den Kantonen und den Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer aufzunehmen.</p><p>In seinem Bericht vom 25. Mai 2016 "Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich Langzeitpflege" in Erfüllung der Postulate Fehr Jacqueline 12.3604, Eder 14.3912 und Lehmann 14.4165 (<a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) hat der Bundesrat bereits verschiedene Optionen skizziert, wie die Langzeitpflege künftig finanziert werden könnte. Ob Pflegeleistungen gemäss KVG einheitlich finanziert werden könnten, hatte er in diesem Bericht nicht geprüft, auch weil dies eine Abkehr von der aktuellen Pflegefinanzierung bedeuten würde. Aus den obenerwähnten Gründen ist er aber bereit, diese Option zu prüfen, und spricht sich deshalb für die Annahme des Postulates aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und den Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer mittels Erarbeitung von Grundlagen zu prüfen, ob gegebenenfalls die Pflegeleistungen nach Artikel 25a Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie die Beiträge der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden) im Rahmen der KVG-Restkostenfinanzierung in die einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich (Efas) eingebaut werden können. Bei den Grundlagen geht es insbesondere um: </p><p>- die Herstellung der Kostentransparenz,</p><p>- die Definition und Stabilisierung der Anteile der verschiedenen Kostenträger an der Pflegefinanzierung, </p><p>- die Definition der Pflegeleistungen in Abgrenzung zu Betreuungsleistungen,</p><p>- eine einheitliche Definition der Pflegestufen ambulant und stationär, </p><p>- eine Harmonisierung der Vergütungsregeln von ambulant und stationär,</p><p>- die Schaffung eines nationalen Gremiums für Tarifstrukturfragen in der Pflegefinanzierung.</p><p>Eine Minderheit (Aeschi Thomas, Burgherr, Frehner) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
  • Pflege und einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich (u. a. Motion grünliberale Fraktion 18.3295, Interpellation Heim 16.3800, Postulat Cassis 15.3464, Motion CVP-Fraktion 13.3213) im Kern für eine einheitliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen ausgesprochen. Dabei hat er stets betont, dass eine solche Reform in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen sollte. Diese haben sich verschiedentlich für einen Einbezug der Langzeitpflege ausgesprochen.</p><p>Grundsätzliche Voraussetzung für einen Einbezug der Pflegeleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in eine einheitliche Finanzierung ist allerdings, dass verschiedene Grundlagen vorhanden sind, namentlich die Herstellung von Kostentransparenz. Die Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat gezeigt, dass zwar keine gesetzlichen Anpassungen notwendig sind, die Kostentransparenz aber noch verbessert werden muss. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern unabhängig vom vorliegenden Postulat beauftragt, die Umsetzungsdefizite bei der Pflegefinanzierung mit den Kantonen und den Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer aufzunehmen.</p><p>In seinem Bericht vom 25. Mai 2016 "Bestandesaufnahme und Perspektiven im Bereich Langzeitpflege" in Erfüllung der Postulate Fehr Jacqueline 12.3604, Eder 14.3912 und Lehmann 14.4165 (<a href="http://www.bag.admin.ch">www.bag.admin.ch</a> &gt; Das BAG &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) hat der Bundesrat bereits verschiedene Optionen skizziert, wie die Langzeitpflege künftig finanziert werden könnte. Ob Pflegeleistungen gemäss KVG einheitlich finanziert werden könnten, hatte er in diesem Bericht nicht geprüft, auch weil dies eine Abkehr von der aktuellen Pflegefinanzierung bedeuten würde. Aus den obenerwähnten Gründen ist er aber bereit, diese Option zu prüfen, und spricht sich deshalb für die Annahme des Postulates aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren und den Verbänden der Leistungserbringer und Versicherer mittels Erarbeitung von Grundlagen zu prüfen, ob gegebenenfalls die Pflegeleistungen nach Artikel 25a Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie die Beiträge der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden) im Rahmen der KVG-Restkostenfinanzierung in die einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich (Efas) eingebaut werden können. Bei den Grundlagen geht es insbesondere um: </p><p>- die Herstellung der Kostentransparenz,</p><p>- die Definition und Stabilisierung der Anteile der verschiedenen Kostenträger an der Pflegefinanzierung, </p><p>- die Definition der Pflegeleistungen in Abgrenzung zu Betreuungsleistungen,</p><p>- eine einheitliche Definition der Pflegestufen ambulant und stationär, </p><p>- eine Harmonisierung der Vergütungsregeln von ambulant und stationär,</p><p>- die Schaffung eines nationalen Gremiums für Tarifstrukturfragen in der Pflegefinanzierung.</p><p>Eine Minderheit (Aeschi Thomas, Burgherr, Frehner) beantragt, das Postulat abzulehnen.</p>
    • Pflege und einheitliche Finanzierung der Leistungen im ambulanten und stationären Bereich

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