Keine zusätzlichen Kosten für unser Gesundheitswesen infolge der Listenumteilung von bisher frei verkäuflichen Arzneimitteln der Liste C in die Liste B

ShortId
19.3005
Id
20193005
Updated
28.07.2023 14:35
Language
de
Title
Keine zusätzlichen Kosten für unser Gesundheitswesen infolge der Listenumteilung von bisher frei verkäuflichen Arzneimitteln der Liste C in die Liste B
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Umteilung der Arzneimittel der Kategorie C in die Kategorie B durch Swissmedic ist einer der Schritte zur Umsetzung eines Auftrags, den das Parlament 2016 im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) erteilt hat. Damit soll die Selbstmedikation vereinfacht und sollen die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker sowie der Drogistinnen und Drogisten besser genutzt werden. In diesem Zusammenhang hat das Parlament beschlossen, die Kategorie C aufzuheben, womit die Motion der SGK-N 07.3290, "Neue Regelung der Selbstmedikation", umgesetzt wurde.</p><p>536 Arzneimittel (85 Prozent) der Kategorie C werden in die Kategorie D umgeteilt. Bei 92 Arzneimitteln (15 Prozent) ist die Fachberatung durch eine Medizinalperson, in der Regel durch einen Apotheker oder eine Apothekerin, erforderlich. Die deshalb in die Kategorie B hochgestuften Arzneimittel werden von den Apotheken weiter ohne eine ärztliche Verschreibung abgegeben.</p><p>Diese Umteilung kann nicht getrennt von einer weiteren Massnahme zur Förderung der Selbstmedikation betrachtet werden, bei welcher die Apothekerinnen und Apotheker die Befugnis erhalten, verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kategorie B für die Behandlung häufiger Krankheiten rezeptfrei abzugeben. Diese erweiterten Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker ermöglichen eine rasche und qualitativ gute Behandlung. Langfristig sollen damit die Arztbesuche substanziell reduziert werden.</p><p>Dem Bundesrat liegen leider keine Daten vor, anhand derer er die Kostenfolgen der ordentlichen Revision des HMG auf das gesamte Schweizer Gesundheitssystem abschätzen kann. Die Konsequenzen hängen zudem weitgehend vom Verhalten der Akteure, namentlich der Industrie, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Apothekerinnen und Apotheker, ab.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch in der Lage, die Auswirkungen der Preisgestaltung auf die Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzuschätzen. Die Preisgestaltung beruht auf einem einheitlichen System, das zwischen verschreibungspflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln unterscheidet. Von den 92 in die Kategorie B umgeteilten Medikamenten müssen die Publikumspreise systembedingt bei 19 Arzneimitteln auf der Spezialitätenliste (SL) angepasst werden. Diese Preiserhöhungen sind auf die Anpassung des Vertriebsanteils und auf die Taxen aufgrund des Tarifvertrags "Leistungsorientierte Abgeltung (LOA)" zurückzuführen und werden auf 2,5 bzw. 5 Millionen Franken geschätzt. Diese Schätzungen sind jedoch nur dann von Belang, wenn das Arzneimittel von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben wird und der Apotheker oder die Apothekerin diese Taxe verrechnen. Viele Apothekerinnen und Apotheker verzichten auf deren Verrechnung, wenn die versicherte Person ihren Kauf direkt begleicht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Kostensteigerung aufgrund des Preisbildungssystems eine nicht beabsichtigte Folge der Aufhebung der Abgabekategorie C darstellt. Eine Annahme der Motion hätte jedoch entweder zur Folge, dass eine Sonderregelung im Preissystem für die betroffenen 19 Arzneimittel eingeführt werden müsste. Dies wäre systemfremd und langfristig problematisch, da es das System für alle Akteure verkomplizieren würde. Oder eine weitere Option wäre die Wiedereinführung der Abgabekategorie C. Dies ist aber nur mit einer Anpassung des HMG möglich - mit allem Aufwand, den Kosten und insbesondere auch der Rechtsunsicherheit, die damit verbunden wären.</p><p>Der Bundesrat empfiehlt in Anbetracht der dargelegten Konsequenzen einer Annahme der Motion, den Vorstoss abzulehnen. Es ist ihm jedoch ein Anliegen, die Auswirkungen staatlicher Entscheide auf die Gesundheitskosten so gering wie möglich zu halten. Folglich hat er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt, eine Gesamtbetrachtung der Gesamtkosten der ordentlichen Revision des HMG hinsichtlich der Neugestaltung der Medikamenteneinteilung vorzunehmen. Zudem soll geprüft werden, wo durch punktuelle Anpassungen Optimierungen vorgenommen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass bei der Umsetzung des Heilmittelverordnungspakets IV durch Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit (BAG), insbesondere durch die Umteilung der Arzneimittel der Liste C in die Liste B, keine zusätzlichen Kosten und Aufwände für das Gesundheitssystem entstehen.</p>
  • Keine zusätzlichen Kosten für unser Gesundheitswesen infolge der Listenumteilung von bisher frei verkäuflichen Arzneimitteln der Liste C in die Liste B
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Umteilung der Arzneimittel der Kategorie C in die Kategorie B durch Swissmedic ist einer der Schritte zur Umsetzung eines Auftrags, den das Parlament 2016 im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) erteilt hat. Damit soll die Selbstmedikation vereinfacht und sollen die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker sowie der Drogistinnen und Drogisten besser genutzt werden. In diesem Zusammenhang hat das Parlament beschlossen, die Kategorie C aufzuheben, womit die Motion der SGK-N 07.3290, "Neue Regelung der Selbstmedikation", umgesetzt wurde.</p><p>536 Arzneimittel (85 Prozent) der Kategorie C werden in die Kategorie D umgeteilt. Bei 92 Arzneimitteln (15 Prozent) ist die Fachberatung durch eine Medizinalperson, in der Regel durch einen Apotheker oder eine Apothekerin, erforderlich. Die deshalb in die Kategorie B hochgestuften Arzneimittel werden von den Apotheken weiter ohne eine ärztliche Verschreibung abgegeben.</p><p>Diese Umteilung kann nicht getrennt von einer weiteren Massnahme zur Förderung der Selbstmedikation betrachtet werden, bei welcher die Apothekerinnen und Apotheker die Befugnis erhalten, verschreibungspflichtige Arzneimittel der Kategorie B für die Behandlung häufiger Krankheiten rezeptfrei abzugeben. Diese erweiterten Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker ermöglichen eine rasche und qualitativ gute Behandlung. Langfristig sollen damit die Arztbesuche substanziell reduziert werden.</p><p>Dem Bundesrat liegen leider keine Daten vor, anhand derer er die Kostenfolgen der ordentlichen Revision des HMG auf das gesamte Schweizer Gesundheitssystem abschätzen kann. Die Konsequenzen hängen zudem weitgehend vom Verhalten der Akteure, namentlich der Industrie, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Apothekerinnen und Apotheker, ab.</p><p>Der Bundesrat ist jedoch in der Lage, die Auswirkungen der Preisgestaltung auf die Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzuschätzen. Die Preisgestaltung beruht auf einem einheitlichen System, das zwischen verschreibungspflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln unterscheidet. Von den 92 in die Kategorie B umgeteilten Medikamenten müssen die Publikumspreise systembedingt bei 19 Arzneimitteln auf der Spezialitätenliste (SL) angepasst werden. Diese Preiserhöhungen sind auf die Anpassung des Vertriebsanteils und auf die Taxen aufgrund des Tarifvertrags "Leistungsorientierte Abgeltung (LOA)" zurückzuführen und werden auf 2,5 bzw. 5 Millionen Franken geschätzt. Diese Schätzungen sind jedoch nur dann von Belang, wenn das Arzneimittel von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben wird und der Apotheker oder die Apothekerin diese Taxe verrechnen. Viele Apothekerinnen und Apotheker verzichten auf deren Verrechnung, wenn die versicherte Person ihren Kauf direkt begleicht.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass diese Kostensteigerung aufgrund des Preisbildungssystems eine nicht beabsichtigte Folge der Aufhebung der Abgabekategorie C darstellt. Eine Annahme der Motion hätte jedoch entweder zur Folge, dass eine Sonderregelung im Preissystem für die betroffenen 19 Arzneimittel eingeführt werden müsste. Dies wäre systemfremd und langfristig problematisch, da es das System für alle Akteure verkomplizieren würde. Oder eine weitere Option wäre die Wiedereinführung der Abgabekategorie C. Dies ist aber nur mit einer Anpassung des HMG möglich - mit allem Aufwand, den Kosten und insbesondere auch der Rechtsunsicherheit, die damit verbunden wären.</p><p>Der Bundesrat empfiehlt in Anbetracht der dargelegten Konsequenzen einer Annahme der Motion, den Vorstoss abzulehnen. Es ist ihm jedoch ein Anliegen, die Auswirkungen staatlicher Entscheide auf die Gesundheitskosten so gering wie möglich zu halten. Folglich hat er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt, eine Gesamtbetrachtung der Gesamtkosten der ordentlichen Revision des HMG hinsichtlich der Neugestaltung der Medikamenteneinteilung vorzunehmen. Zudem soll geprüft werden, wo durch punktuelle Anpassungen Optimierungen vorgenommen werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass bei der Umsetzung des Heilmittelverordnungspakets IV durch Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit (BAG), insbesondere durch die Umteilung der Arzneimittel der Liste C in die Liste B, keine zusätzlichen Kosten und Aufwände für das Gesundheitssystem entstehen.</p>
    • Keine zusätzlichen Kosten für unser Gesundheitswesen infolge der Listenumteilung von bisher frei verkäuflichen Arzneimitteln der Liste C in die Liste B

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