Kesb. Einsatz von privaten Beiständen

ShortId
19.3067
Id
20193067
Updated
20.05.2026 21:06
Language
de
Title
Kesb. Einsatz von privaten Beiständen
AdditionalIndexing
1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Einsetzung eines Beistandes hat die Kesb die Möglichkeit, entweder eine private Beistandsperson oder aber einen Berufsbeistand, eine Berufsbeiständin einzusetzen. Dabei zeigt sich, dass der Anteil der privaten Beistandspersonen je nach Kesb sehr unterschiedlich ausfällt und dass dieser Anteil bei gewissen Behörden im Vergleich zu anderen teilweise ausserordentlich tief ist. Offenbar ernennen gewisse Behörden nur mit grosser Zurückhaltung private Beistandspersonen. Gerade dort, wo nahestehende Personen vorhanden sind, die zur Übernahme der Beistandschaft bereit und auch geeignet wären, ist es stossend, wenn die Kesb ohne gewichtigen Grund einem Berufsbeistand den Vorrang geben würde.</p><p>In seinem Bericht "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom 29. März 2017 hat der Bundesrat dargelegt, dass eine systematische Einsetzung von Berufsbeiständen den Zielen der Revision widersprechen würde (Seite 53f.). Auch wenn sich dieser Grundsatz zumindest ansatzweise bereits aus dem geltenden Gesetzestext herauslesen lässt, wäre eine Klarstellung im Sinne einer ausdrücklichen Anweisung an die Behörden, zuerst zu prüfen, ob nicht auf eine private Beistandsperson zurückgegriffen werden kann, bevor ein Berufsbeistand eingesetzt wird, sehr hilfreich.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob es sinnvoll und praktisch umsetzbar wäre, im ZGB ausdrücklich Grundsätze zu verankern, ob und, wenn ja, nach welchen Kriterien die Kesb primär private Beistände einsetzen soll bzw. sie bei der Einsetzung von Berufsbeiständen zu begründen hätte, weshalb die Einsetzung eines privaten Beistandes im konkreten Fall nicht möglich ist.</p>
  • Kesb. Einsatz von privaten Beiständen
State
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Einsetzung eines Beistandes hat die Kesb die Möglichkeit, entweder eine private Beistandsperson oder aber einen Berufsbeistand, eine Berufsbeiständin einzusetzen. Dabei zeigt sich, dass der Anteil der privaten Beistandspersonen je nach Kesb sehr unterschiedlich ausfällt und dass dieser Anteil bei gewissen Behörden im Vergleich zu anderen teilweise ausserordentlich tief ist. Offenbar ernennen gewisse Behörden nur mit grosser Zurückhaltung private Beistandspersonen. Gerade dort, wo nahestehende Personen vorhanden sind, die zur Übernahme der Beistandschaft bereit und auch geeignet wären, ist es stossend, wenn die Kesb ohne gewichtigen Grund einem Berufsbeistand den Vorrang geben würde.</p><p>In seinem Bericht "Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht" vom 29. März 2017 hat der Bundesrat dargelegt, dass eine systematische Einsetzung von Berufsbeiständen den Zielen der Revision widersprechen würde (Seite 53f.). Auch wenn sich dieser Grundsatz zumindest ansatzweise bereits aus dem geltenden Gesetzestext herauslesen lässt, wäre eine Klarstellung im Sinne einer ausdrücklichen Anweisung an die Behörden, zuerst zu prüfen, ob nicht auf eine private Beistandsperson zurückgegriffen werden kann, bevor ein Berufsbeistand eingesetzt wird, sehr hilfreich.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob es sinnvoll und praktisch umsetzbar wäre, im ZGB ausdrücklich Grundsätze zu verankern, ob und, wenn ja, nach welchen Kriterien die Kesb primär private Beistände einsetzen soll bzw. sie bei der Einsetzung von Berufsbeiständen zu begründen hätte, weshalb die Einsetzung eines privaten Beistandes im konkreten Fall nicht möglich ist.</p>
    • Kesb. Einsatz von privaten Beiständen

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