Rückerstattung bei Krebsbehandlungen. Ambulant und stationär behandelte Patientinnen und Patienten gleichstellen

ShortId
19.3093
Id
20193093
Updated
28.07.2023 02:46
Language
de
Title
Rückerstattung bei Krebsbehandlungen. Ambulant und stationär behandelte Patientinnen und Patienten gleichstellen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat teilt die Feststellung, dass bei ambulanter oder stationärer Behandlung die Vergütung von Arzneimitteln unterschiedlich berücksichtigt wird. Der Versicherungsschutz ist jedoch davon nicht betroffen. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind unabhängig von der Vergütung in jedem Fall versichert.</p><p>Im ambulanten Bereich werden Arzneimittel grundsätzlich gemäss der Spezialitätenliste (SL) vergütet. Im stationären Bereich sieht das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Vergütung in der Regel Fallpauschalen vor, welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Dazu sieht Artikel 49 Absatz 2 KVG vor, dass die Tarifpartner gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation einsetzen, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der einheitlichen Tarifstrukturen für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital oder einem Geburtshaus zuständig ist. Zu diesem Zweck haben die Verbände der Tarifpartner (Santésuisse und H plus - Die Spitäler der Schweiz) zusammen mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) die gemeinnützige Aktiengesellschaft Swiss DRG gegründet.</p><p>Die von der Swiss DRG AG erarbeitete Tarifstruktur Swiss DRG wird im sogenannten Fallpauschalenkatalog abgebildet und beinhaltet die in der Interpellation erwähnte Liste der sogenannten Zusatzentgelte, die separat zu den Fallpauschalen vergütet werden. Der Zusatzentgeltkatalog enthält neben Arzneimitteln auch Implantate und besondere Verfahren. Diese Zusatzentgelte sind nicht in der Pauschale enthalten. Die Schaffung von Zusatzentgelten ist somit Sache der Tarifpartner bzw. der Swiss DRG AG. Dabei müssen diese beachten, dass nach Artikel 49 Absatz 1 KVG die Vergütungsansprüche für alle Leistungen inkl. Arzneimittel in der Regel im Rahmen von Fallpauschalen festzulegen sind und die Zusatzentgelte eine Ausnahme darstellen.</p><p>Angesichts der dargelegten Situation ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Patientinnen und Patienten keine Beeinträchtigung im Rahmen der Vergütung von Pflichtleistungen erfahren. Entsprechend erachtet er es nicht als notwendig, Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Bereich der Hämato-Onkologie wurden in den letzten 10 Jahren grosse Fortschritte erzielt, insbesondere dank der Entwicklung sehr vieler Medikamente; jährlich werden zwischen 10 und 15 neue Medikamente in Verkehr gebracht. Dadurch ist die Mortalität konstant gesunken (etwa minus 30 Prozent in 15 Jahren) und die Lebenserwartung deutlich gestiegen (oft um 2-6 Mal, je nach Diagnose). Zum Beispiel betrug die Lebenserwartung bei einem malignen Melanom im Jahr 2010 sechs Monate und liegt nun bei vier Jahren. Dieser Fortschritt hat seinen Preis. Manche Medikamente kosten zwischen 5000 und 15 000 Franken im Monat. Im ambulanten Bereich stellt die Rückerstattung von Medikamenten, die durch Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit zugelassen wurden, kein besonderes Problem dar. Wenn ein Patient oder eine Patientin aufgrund des Gesundheitszustands ins Spital eingeliefert wird, deckt die Versicherung aber ebendiese Medikamente nicht mehr. In der Praxis ist die Behandlung der Person, bei der ein Medikament ambulant zu 100 Prozent übernommen wird, bei der Einlieferung ins Spital nicht mehr gedeckt. Wie ist das möglich? Grund ist eine unglaubliche Bürokratie. Die teuren Medikamente, die im ambulanten Bereich rückerstattet werden, können bei einem Spitalaufenthalt lediglich in Rechnung gestellt werden, wenn sie sich auf einer Liste von Produkten befinden, für die im Rahmen der DRG ein Zusatzentgelt zur Anwendung kommt. Jedoch wird diese Liste selten überarbeitet. Häufig vergehen 3 bis 6 Jahre zwischen dem Beginn der Rückerstattung im ambulanten Bereich und der Aktualisierung der Liste. Gewisse Medikamente, die seit 2012 kassenpflichtig sind, befinden sich immer noch nicht auf der Liste. Diese Situation hat gravierende Folgen für Patientinnen und Patienten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass diese Liste automatisch aktualisiert wird, sobald ein Medikament im ambulanten Bereich als kassenpflichtig erklärt wird. Dieses Vorgehen würde einerseits den Patientinnen und Patienten dienen und andererseits unzählige Sitzungen mit hohen Kosten, wenig Nutzen und geringer Wirkung einsparen.</p><p>Daher möchte ich vom Bundesrat wissen, welche Sofortmassnahmen er ergreifen wird, um diese Situation zu ändern und ambulant und stationär behandelte Patientinnen und Patienten gleichzustellen.</p>
  • Rückerstattung bei Krebsbehandlungen. Ambulant und stationär behandelte Patientinnen und Patienten gleichstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat teilt die Feststellung, dass bei ambulanter oder stationärer Behandlung die Vergütung von Arzneimitteln unterschiedlich berücksichtigt wird. Der Versicherungsschutz ist jedoch davon nicht betroffen. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind unabhängig von der Vergütung in jedem Fall versichert.</p><p>Im ambulanten Bereich werden Arzneimittel grundsätzlich gemäss der Spezialitätenliste (SL) vergütet. Im stationären Bereich sieht das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Vergütung in der Regel Fallpauschalen vor, welche auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Dazu sieht Artikel 49 Absatz 2 KVG vor, dass die Tarifpartner gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation einsetzen, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der einheitlichen Tarifstrukturen für die Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital oder einem Geburtshaus zuständig ist. Zu diesem Zweck haben die Verbände der Tarifpartner (Santésuisse und H plus - Die Spitäler der Schweiz) zusammen mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) die gemeinnützige Aktiengesellschaft Swiss DRG gegründet.</p><p>Die von der Swiss DRG AG erarbeitete Tarifstruktur Swiss DRG wird im sogenannten Fallpauschalenkatalog abgebildet und beinhaltet die in der Interpellation erwähnte Liste der sogenannten Zusatzentgelte, die separat zu den Fallpauschalen vergütet werden. Der Zusatzentgeltkatalog enthält neben Arzneimitteln auch Implantate und besondere Verfahren. Diese Zusatzentgelte sind nicht in der Pauschale enthalten. Die Schaffung von Zusatzentgelten ist somit Sache der Tarifpartner bzw. der Swiss DRG AG. Dabei müssen diese beachten, dass nach Artikel 49 Absatz 1 KVG die Vergütungsansprüche für alle Leistungen inkl. Arzneimittel in der Regel im Rahmen von Fallpauschalen festzulegen sind und die Zusatzentgelte eine Ausnahme darstellen.</p><p>Angesichts der dargelegten Situation ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Patientinnen und Patienten keine Beeinträchtigung im Rahmen der Vergütung von Pflichtleistungen erfahren. Entsprechend erachtet er es nicht als notwendig, Massnahmen zu ergreifen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Bereich der Hämato-Onkologie wurden in den letzten 10 Jahren grosse Fortschritte erzielt, insbesondere dank der Entwicklung sehr vieler Medikamente; jährlich werden zwischen 10 und 15 neue Medikamente in Verkehr gebracht. Dadurch ist die Mortalität konstant gesunken (etwa minus 30 Prozent in 15 Jahren) und die Lebenserwartung deutlich gestiegen (oft um 2-6 Mal, je nach Diagnose). Zum Beispiel betrug die Lebenserwartung bei einem malignen Melanom im Jahr 2010 sechs Monate und liegt nun bei vier Jahren. Dieser Fortschritt hat seinen Preis. Manche Medikamente kosten zwischen 5000 und 15 000 Franken im Monat. Im ambulanten Bereich stellt die Rückerstattung von Medikamenten, die durch Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit zugelassen wurden, kein besonderes Problem dar. Wenn ein Patient oder eine Patientin aufgrund des Gesundheitszustands ins Spital eingeliefert wird, deckt die Versicherung aber ebendiese Medikamente nicht mehr. In der Praxis ist die Behandlung der Person, bei der ein Medikament ambulant zu 100 Prozent übernommen wird, bei der Einlieferung ins Spital nicht mehr gedeckt. Wie ist das möglich? Grund ist eine unglaubliche Bürokratie. Die teuren Medikamente, die im ambulanten Bereich rückerstattet werden, können bei einem Spitalaufenthalt lediglich in Rechnung gestellt werden, wenn sie sich auf einer Liste von Produkten befinden, für die im Rahmen der DRG ein Zusatzentgelt zur Anwendung kommt. Jedoch wird diese Liste selten überarbeitet. Häufig vergehen 3 bis 6 Jahre zwischen dem Beginn der Rückerstattung im ambulanten Bereich und der Aktualisierung der Liste. Gewisse Medikamente, die seit 2012 kassenpflichtig sind, befinden sich immer noch nicht auf der Liste. Diese Situation hat gravierende Folgen für Patientinnen und Patienten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass diese Liste automatisch aktualisiert wird, sobald ein Medikament im ambulanten Bereich als kassenpflichtig erklärt wird. Dieses Vorgehen würde einerseits den Patientinnen und Patienten dienen und andererseits unzählige Sitzungen mit hohen Kosten, wenig Nutzen und geringer Wirkung einsparen.</p><p>Daher möchte ich vom Bundesrat wissen, welche Sofortmassnahmen er ergreifen wird, um diese Situation zu ändern und ambulant und stationär behandelte Patientinnen und Patienten gleichzustellen.</p>
    • Rückerstattung bei Krebsbehandlungen. Ambulant und stationär behandelte Patientinnen und Patienten gleichstellen

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