Transparenz gemeinnütziger Stiftungen

ShortId
19.3123
Id
20193123
Updated
28.07.2023 02:49
Language
de
Title
Transparenz gemeinnütziger Stiftungen
AdditionalIndexing
15;34;2446;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Stiftungen haben ihre Grundlage in den Artikeln 80ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB). Sie sind Privatrechtssubjekte und entstehen durch die Widmung von Privatvermögen für einen individuell bestimmten Zweck. Die privatrechtlichen Stiftungen erfüllen somit - im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen - keinen staatlichen Auftrag. Da den Stiftungen das gesellschaftliche Element fehlt, ist es der Staat, der im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die zweckgemässe Mittelverwendung prüft (Art. 84 ZGB).</p><p>1. Stiftungen müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden volle Transparenz über die Mittelverwendung und die Organisation geben. Die Prüfung der Herkunft der Gelder, die einer Stiftung im Verlaufe ihrer Existenz zukommen, ist Pflicht der Banken (aufgrund des Geldwäschereigesetzes, GwG; SR 955.0), die Verantwortung für die Geldentgegennahme liegt beim Stiftungsrat. Eine Veröffentlichung des Geschäftsberichtes (Jahres- und Erfolgsrechnung mit Anhang, Art. 958 Abs. 2 OR; SR 201) ist keine gesetzliche Pflicht. Es gibt zudem nach wie vor Stiftende, welche Gutes tun wollen, aber ohne Öffentlichkeitsauftritt.</p><p>2. Wie bereits erwähnt, besteht keine gesetzliche Pflicht, den Geschäftsbericht einer Stiftung zu veröffentlichen. Damit besteht auch kein Raum für eine (steuerliche) Sanktionierung, wenn der Geschäftsbericht nicht publiziert wird.</p><p>3. Als zusätzliche Information zum bereits Gesagten ist festzuhalten, dass Stiftungen, welche Spenden sammeln, in der Regel auch der Öffentlichkeit gegenüber sehr transparent sind und auf ihren Homepages detailliert über die Verwendung der Stiftungsgelder informieren.</p><p>4. Die risikoorientierte Stiftungsaufsicht hat nicht zum Ziel, Stiftungen in Risikoklassen einzuteilen, sondern die Aufsicht soll von Fall zu Fall so ausgeübt werden, dass dadurch das Risiko einer allfälligen Staatshaftung ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten bezieht sich das Risiko nicht auf die Stiftungen an sich, sondern auf den Umfang des verantwortungsvollen Prüfaufwands aus der Betrachtung der Aufsichtsbehörde. Ziel soll eine effizientere, aber "risikofreie oder risikoarme" Aufsicht sein.</p><p>5. Die nötige Transparenz über die Stiftungen und deren Zweck besteht nach Meinung des Bundesrates heute bereits mit dem zentralen Firmenindex (Zefix), welcher unter anderen Rechtsformen auch alle Stiftungen mit Sitz in einem der 26 Kantone enthält.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Februar 2017 hat die Eidgenössische Finanzkontrolle die Schweizer Stiftungen für ihren Transparenzmangel kritisiert und eine Neuordnung des Systems gefordert. Sie machte darauf aufmerksam, dass in diesem Bereich eine nur schlecht entwickelte Datenbasis in der Schweiz bestehe und dass kein zentrales Stiftungsregister zur Verfügung stehe. Es steht jedoch viel auf dem Spiel, da Ende 2015 13 075 gemeinnützige Stiftungen mit einem geschätzten Gesamtvermögen von 100 Milliarden Franken in der Schweiz registriert waren.</p><p>Unsere liberalen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sind für Stiftungen besonders günstig. Das Problem ist, laut den Expertinnen und Experten, dass lediglich 3 Prozent der Stiftungen unter einer effektiven Aufsicht stehen. Grund dafür ist die stark fragmentierte Aufsicht. Neben der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) und den kantonalen Aufsichtsbehörden gibt es 360 zuständige Organe (meist Gemeinden und vereinzelt Bezirke). Dadurch kommt es zu Unklarheiten bei der Zuständigkeitsfrage.</p><p>Obwohl die Veröffentlichung des Geschäftsberichtes eine Verpflichtung darstellt, ist diese Praxis in der Schweiz nicht die Norm: Viele kleine Stiftungen veröffentlichen ihre Geschäftsberichte nicht. Daher ist es schwierig, die Herkunft ihrer finanziellen Mittel festzustellen. Dies stellt die Vereine und Hilfswerke, die bei diesen Stiftungen Gelder in Anspruch nehmen, vor Probleme. Die Veröffentlichung der Geschäftsberichte würde die Transparenz mit Blick sowohl auf die Herkunft als auch auf die Verwendung dieser Mittel erhöhen.</p><p>Der Bundesrat wird um Antwort auf folgende Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Veröffentlichung der Geschäftsberichte die Transparenz der Stiftungen erhöht?</p><p>2. Wäre die Einführung von Sanktionen, insbesondere die Beschränkung der Steuerbefreiung, nicht sinnvoll, um der Pflicht, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen, Nachachtung zu verschaffen?</p><p>3. Aus welchen Gründen sind die Geschäftsberichte privater Stiftungen für Vereine und Hilfswerke nicht zugänglich?</p><p>4. Wie ist der Stand des Projekts "ESA SAP-Erweiterungen", welches es der ESA ermöglichen sollte, die Stiftungen nach Risikokriterien einzustufen?</p><p>5. Welche Strategie verfolgt der Bundesrat im Allgemeinen, um die Transparenz gemeinnütziger Stiftungen zu verbessern?</p>
  • Transparenz gemeinnütziger Stiftungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Stiftungen haben ihre Grundlage in den Artikeln 80ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB). Sie sind Privatrechtssubjekte und entstehen durch die Widmung von Privatvermögen für einen individuell bestimmten Zweck. Die privatrechtlichen Stiftungen erfüllen somit - im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen - keinen staatlichen Auftrag. Da den Stiftungen das gesellschaftliche Element fehlt, ist es der Staat, der im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die zweckgemässe Mittelverwendung prüft (Art. 84 ZGB).</p><p>1. Stiftungen müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden volle Transparenz über die Mittelverwendung und die Organisation geben. Die Prüfung der Herkunft der Gelder, die einer Stiftung im Verlaufe ihrer Existenz zukommen, ist Pflicht der Banken (aufgrund des Geldwäschereigesetzes, GwG; SR 955.0), die Verantwortung für die Geldentgegennahme liegt beim Stiftungsrat. Eine Veröffentlichung des Geschäftsberichtes (Jahres- und Erfolgsrechnung mit Anhang, Art. 958 Abs. 2 OR; SR 201) ist keine gesetzliche Pflicht. Es gibt zudem nach wie vor Stiftende, welche Gutes tun wollen, aber ohne Öffentlichkeitsauftritt.</p><p>2. Wie bereits erwähnt, besteht keine gesetzliche Pflicht, den Geschäftsbericht einer Stiftung zu veröffentlichen. Damit besteht auch kein Raum für eine (steuerliche) Sanktionierung, wenn der Geschäftsbericht nicht publiziert wird.</p><p>3. Als zusätzliche Information zum bereits Gesagten ist festzuhalten, dass Stiftungen, welche Spenden sammeln, in der Regel auch der Öffentlichkeit gegenüber sehr transparent sind und auf ihren Homepages detailliert über die Verwendung der Stiftungsgelder informieren.</p><p>4. Die risikoorientierte Stiftungsaufsicht hat nicht zum Ziel, Stiftungen in Risikoklassen einzuteilen, sondern die Aufsicht soll von Fall zu Fall so ausgeübt werden, dass dadurch das Risiko einer allfälligen Staatshaftung ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten bezieht sich das Risiko nicht auf die Stiftungen an sich, sondern auf den Umfang des verantwortungsvollen Prüfaufwands aus der Betrachtung der Aufsichtsbehörde. Ziel soll eine effizientere, aber "risikofreie oder risikoarme" Aufsicht sein.</p><p>5. Die nötige Transparenz über die Stiftungen und deren Zweck besteht nach Meinung des Bundesrates heute bereits mit dem zentralen Firmenindex (Zefix), welcher unter anderen Rechtsformen auch alle Stiftungen mit Sitz in einem der 26 Kantone enthält.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Februar 2017 hat die Eidgenössische Finanzkontrolle die Schweizer Stiftungen für ihren Transparenzmangel kritisiert und eine Neuordnung des Systems gefordert. Sie machte darauf aufmerksam, dass in diesem Bereich eine nur schlecht entwickelte Datenbasis in der Schweiz bestehe und dass kein zentrales Stiftungsregister zur Verfügung stehe. Es steht jedoch viel auf dem Spiel, da Ende 2015 13 075 gemeinnützige Stiftungen mit einem geschätzten Gesamtvermögen von 100 Milliarden Franken in der Schweiz registriert waren.</p><p>Unsere liberalen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sind für Stiftungen besonders günstig. Das Problem ist, laut den Expertinnen und Experten, dass lediglich 3 Prozent der Stiftungen unter einer effektiven Aufsicht stehen. Grund dafür ist die stark fragmentierte Aufsicht. Neben der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) und den kantonalen Aufsichtsbehörden gibt es 360 zuständige Organe (meist Gemeinden und vereinzelt Bezirke). Dadurch kommt es zu Unklarheiten bei der Zuständigkeitsfrage.</p><p>Obwohl die Veröffentlichung des Geschäftsberichtes eine Verpflichtung darstellt, ist diese Praxis in der Schweiz nicht die Norm: Viele kleine Stiftungen veröffentlichen ihre Geschäftsberichte nicht. Daher ist es schwierig, die Herkunft ihrer finanziellen Mittel festzustellen. Dies stellt die Vereine und Hilfswerke, die bei diesen Stiftungen Gelder in Anspruch nehmen, vor Probleme. Die Veröffentlichung der Geschäftsberichte würde die Transparenz mit Blick sowohl auf die Herkunft als auch auf die Verwendung dieser Mittel erhöhen.</p><p>Der Bundesrat wird um Antwort auf folgende Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Veröffentlichung der Geschäftsberichte die Transparenz der Stiftungen erhöht?</p><p>2. Wäre die Einführung von Sanktionen, insbesondere die Beschränkung der Steuerbefreiung, nicht sinnvoll, um der Pflicht, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen, Nachachtung zu verschaffen?</p><p>3. Aus welchen Gründen sind die Geschäftsberichte privater Stiftungen für Vereine und Hilfswerke nicht zugänglich?</p><p>4. Wie ist der Stand des Projekts "ESA SAP-Erweiterungen", welches es der ESA ermöglichen sollte, die Stiftungen nach Risikokriterien einzustufen?</p><p>5. Welche Strategie verfolgt der Bundesrat im Allgemeinen, um die Transparenz gemeinnütziger Stiftungen zu verbessern?</p>
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