Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern

ShortId
19.3329
Id
20193329
Updated
28.07.2023 02:55
Language
de
Title
Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern
AdditionalIndexing
44;15;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Viele Unternehmen, die sich einer Pensionskasse anschliessen wollen, richten sich zu diesem Zweck an Makler. Diese verdienen ihren Lebensunterhalt im Allgemeinen nicht damit, dass sie ihre Vermittlungsleistung (Suche eines passenden Angebots, Unterstützung beim Vertragsabschluss) vom Arbeitgeber bezahlen lassen, der sie beauftragt. Vielmehr hängt ihre Entschädigung von Prämien ab, die die Pensionskassen infolge der Vertragsunterzeichnung zahlen. Die Prämien bemessen sich meistens nach dem Vertragsvolumen (Beschäftigtenzahl, versicherte Lohnsumme). In vielen Fällen erhalten die Makler während der gesamten Vertragsdauer jährliche Kommissionen. Die Finanzierung dieser Entschädigungen wird in dieser Zeit jedoch letztlich durch die Versicherten gewährleistet, denn sie ist Bestandteil der von der Pensionskasse in ihrer Rechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten. Die Summe der Entschädigungen an die Makler beläuft sich nach bestimmten Berechnungen auf jährlich 300 Millionen Franken.</p><p>Artikel 48k Absatz 2 BVV 2 schreibt vor, dass Makler vor jeglicher Vertragsunterzeichnung den Arbeitgeber, in dessen Auftrag sie tätig werden, schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung informieren. Besondere Sanktionen sind indes nicht vorgesehen, und die Rechtsprechung ist noch relativ wenig gefestigt (insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht bei Nichterfüllung).</p><p>Viele Akteure in diesem Bereich fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird und dass sie ersetzt wird durch eine Zahlung des Arbeitgebers an den Makler, die sich nach der tatsächlich geleisteten Vermittlungstätigkeit bemisst. Diese Zahlung soll einmalig sein, und es sollen nach Vertragsabschluss keine regelmässigen Kommissionen mehr fliessen.</p>
  • <p>1./2. Versicherungsmakler sind Vermittler und unterstützen die Arbeitgeber bei der Suche nach einer Vorsorgeeinrichtung, der sie sich anschliessen können. Als treuhänderische Sachverwalter handeln sie ausschliesslich im Namen ihres Auftraggebers (des Arbeitgebers). So ist es auch dem Berufsbild Schweizer Versicherungsbroker und dem Code of Conduct des Verbands Schweizer Versicherungsbroker (Siba) zu entnehmen. Die Vorsorgeeinrichtungen zahlen aus ihrem Vorsorgevermögen eine Entschädigung an Dritte (Versicherungsmakler), die sich verpflichtet haben, ausschliesslich die Interessen der anderen Partei (d. h. des Arbeitgebers) zu wahren; mit der Kommission werden Leistungen entschädigt, die normalerweise der Arbeitgeber bezahlen oder erbringen müsste. Solche Zahlungen sind nicht im Interesse der Destinatäre und nicht mit dem Vorsorgeziel vereinbar. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsbranchen sind die in der beruflichen Vorsorge an Versicherungsmakler gezahlten Kommissionen tatsächlich problematisch. Denn dadurch können auch Fehlanreize entstehen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken.</p><p>3./4. Nach Ansicht des Bundesrates ist die aktuelle Situation unbefriedigend, und es besteht Anpassungsbedarf. Fachleute aus der Praxis schlagen unter anderem ein Verbot von volumenabhängigen Entschädigungen oder ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen vor, wenn ein Versicherungsmakler im Namen des Arbeitgebers handelt. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Änderungen angezeigt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat den heutigen Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern nicht als undurchsichtig und problematisch?</p><p>2. Versicherungsmakler unterstützen die Arbeitgeber in deren Auftrag dabei, eine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, nämlich sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Hält es der Bundesrat für statthaft, dass sie dafür indirekt letztlich von den versicherten Angestellten entschädigt werden?</p><p>3. Zieht der Bundesrat eine Änderung von Artikel 48k BVV 2 in Betracht, um die Entschädigung durch Prämien oder Kommissionen zu begrenzen oder ganz zu untersagen?</p><p>4. Sieht der Bundesrat die Einführung spezifischerer Sanktionen für den Fall vor, dass Makler ihrer Pflicht nicht nachkommen, die sie beauftragenden Arbeitgeber schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung zu informieren?</p>
  • Aktueller Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Viele Unternehmen, die sich einer Pensionskasse anschliessen wollen, richten sich zu diesem Zweck an Makler. Diese verdienen ihren Lebensunterhalt im Allgemeinen nicht damit, dass sie ihre Vermittlungsleistung (Suche eines passenden Angebots, Unterstützung beim Vertragsabschluss) vom Arbeitgeber bezahlen lassen, der sie beauftragt. Vielmehr hängt ihre Entschädigung von Prämien ab, die die Pensionskassen infolge der Vertragsunterzeichnung zahlen. Die Prämien bemessen sich meistens nach dem Vertragsvolumen (Beschäftigtenzahl, versicherte Lohnsumme). In vielen Fällen erhalten die Makler während der gesamten Vertragsdauer jährliche Kommissionen. Die Finanzierung dieser Entschädigungen wird in dieser Zeit jedoch letztlich durch die Versicherten gewährleistet, denn sie ist Bestandteil der von der Pensionskasse in ihrer Rechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten. Die Summe der Entschädigungen an die Makler beläuft sich nach bestimmten Berechnungen auf jährlich 300 Millionen Franken.</p><p>Artikel 48k Absatz 2 BVV 2 schreibt vor, dass Makler vor jeglicher Vertragsunterzeichnung den Arbeitgeber, in dessen Auftrag sie tätig werden, schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung informieren. Besondere Sanktionen sind indes nicht vorgesehen, und die Rechtsprechung ist noch relativ wenig gefestigt (insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht bei Nichterfüllung).</p><p>Viele Akteure in diesem Bereich fordern, dass diese Art der Entschädigung begrenzt oder verboten wird und dass sie ersetzt wird durch eine Zahlung des Arbeitgebers an den Makler, die sich nach der tatsächlich geleisteten Vermittlungstätigkeit bemisst. Diese Zahlung soll einmalig sein, und es sollen nach Vertragsabschluss keine regelmässigen Kommissionen mehr fliessen.</p>
    • <p>1./2. Versicherungsmakler sind Vermittler und unterstützen die Arbeitgeber bei der Suche nach einer Vorsorgeeinrichtung, der sie sich anschliessen können. Als treuhänderische Sachverwalter handeln sie ausschliesslich im Namen ihres Auftraggebers (des Arbeitgebers). So ist es auch dem Berufsbild Schweizer Versicherungsbroker und dem Code of Conduct des Verbands Schweizer Versicherungsbroker (Siba) zu entnehmen. Die Vorsorgeeinrichtungen zahlen aus ihrem Vorsorgevermögen eine Entschädigung an Dritte (Versicherungsmakler), die sich verpflichtet haben, ausschliesslich die Interessen der anderen Partei (d. h. des Arbeitgebers) zu wahren; mit der Kommission werden Leistungen entschädigt, die normalerweise der Arbeitgeber bezahlen oder erbringen müsste. Solche Zahlungen sind nicht im Interesse der Destinatäre und nicht mit dem Vorsorgeziel vereinbar. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsbranchen sind die in der beruflichen Vorsorge an Versicherungsmakler gezahlten Kommissionen tatsächlich problematisch. Denn dadurch können auch Fehlanreize entstehen, die die bestehenden Verzerrungen (Risikoselektion) in der beruflichen Vorsorge noch verstärken.</p><p>3./4. Nach Ansicht des Bundesrates ist die aktuelle Situation unbefriedigend, und es besteht Anpassungsbedarf. Fachleute aus der Praxis schlagen unter anderem ein Verbot von volumenabhängigen Entschädigungen oder ein allgemeines Verbot von Kommissionen zulasten der Vorsorgeeinrichtungen vor, wenn ein Versicherungsmakler im Namen des Arbeitgebers handelt. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Änderungen angezeigt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat den heutigen Mechanismus der Entschädigung von Versicherungsmaklern nicht als undurchsichtig und problematisch?</p><p>2. Versicherungsmakler unterstützen die Arbeitgeber in deren Auftrag dabei, eine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, nämlich sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Hält es der Bundesrat für statthaft, dass sie dafür indirekt letztlich von den versicherten Angestellten entschädigt werden?</p><p>3. Zieht der Bundesrat eine Änderung von Artikel 48k BVV 2 in Betracht, um die Entschädigung durch Prämien oder Kommissionen zu begrenzen oder ganz zu untersagen?</p><p>4. Sieht der Bundesrat die Einführung spezifischerer Sanktionen für den Fall vor, dass Makler ihrer Pflicht nicht nachkommen, die sie beauftragenden Arbeitgeber schriftlich über die Art und Weise ihrer Entschädigung zu informieren?</p>
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