Inwieweit ist die Schweiz von Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften betroffen?

ShortId
19.3339
Id
20193339
Updated
28.07.2023 02:53
Language
de
Title
Inwieweit ist die Schweiz von Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften betroffen?
AdditionalIndexing
24;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte (Überbegriff "Dividend Stripping") beruhen auf einer ungerechtfertigten Geltendmachung der Rückerstattung von Quellensteuern auf Kapitalerträgen auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Verrechnungssteuergesetzes. Zum Zwecke der Verschleierung werden dabei regelmässig komplexe und grenzüberschreitende Gestaltungen aufgesetzt. Bei Cum-Ex-Geschäften beantragen mehrere Personen die Rückerstattung derselben Verrechnungssteuer. Es wurden sowohl bei der Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach nationalem Recht als auch beim Vollzug der DBA Massnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die auf einer Dividende erhobene Verrechnungssteuer höchstens einmal zurückerstattet wird (vgl. u. a. das Kreisschreiben 21 der ESTV vom 1. April 2008). Bei Cum-Cum-Geschäften macht nur eine Person die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend, ohne jedoch einen Anspruch darauf zu haben.</p><p>1. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat bereits im Jahr 1990 ein bis heute gültiges Zirkularschreiben herausgegeben, wonach Schweizer Banken auf im Zuge eines Leerverkaufes zu leistenden Ersatzzahlungen (sog. Manufactured Payments) einen der Verrechnungssteuer auf der (Original-)Zahlung entsprechenden Betrag an die ESTV abliefern müssen. Damit wird den Schweizer Banken Gestaltungen in der Form von Cum-Ex-Geschäften verunmöglicht.</p><p>Die ESTV hat in den frühen 2000er Jahren im Rahmen der Prüfung von Rückerstattungsgesuchen vermehrt Cum-Cum-Strukturen aufgedeckt. In dieser Phase befanden sich vereinzelt auch inländische Banken unter den Antragstellern. Seit der damaligen Intervention der ESTV gab es keine weiteren Anhaltspunkte, dass inländische Banken solche Geschäfte betreiben.</p><p>2. Die Regelungen gemäss Kreisschreiben 21 der ESTV vom 1. April 2008 stellen sicher, dass auch im Ausland insgesamt nicht mehr Abzugsbescheinigungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausgestellt werden können, als der ESTV Verrechnungssteuern abgeliefert worden sind. So sind Verrechnungssteuerrückerstattungen für Dividenden, die über Auslandbanken eingenommen wurden, nur möglich gegen Vorlage eines Tax Vouchers, mit dem die Verrechnungssteuer einer bestimmten Dividende zugeordnet werden kann. Das Kreisschreiben der ESTV zielt hingegen nicht auf die Verhinderung von Cum-Cum-Geschäften ab. Diesbezüglich genügen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen in den DBA und im Verrechnungssteuergesetz sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung.</p><p>3. Die Bekämpfung von Cum-Ex-Geschäften und Cum-Cum-Geschäften ist von grosser Bedeutung. Sie erfolgt einerseits durch Massnahmen, welche die ungerechtfertigte Erstattung von Verrechnungssteuern verhindern, andererseits durch Strafverfolgung der jeweiligen Täter. Während bei der Erstattung der Verrechnungssteuer der Nachweis der Berechtigung dem Antragsteller überbunden werden kann, sind für den Nachweis der Tat und des Verschuldens die strafprozessualen Voraussetzungen zu beachten.</p><p>So ist bei Straftaten durch Personen im Ausland der Aufwand, um eine Verurteilung zu erreichen, regelmässig sehr hoch. Im Weiteren ist zu beachten, dass die DBA für die Anwendung des massgebenden Strafrechts zum Teil keine direkte Rechtsgrundlage bilden (vgl. Antwort 4).</p><p>4. Der Bundesrat erachtet die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Strafbarkeit von Unternehmen (insb. Art. 102 StGB) als wirkungsvoll. Für die Verfolgung ist aber entscheidend, ob die Schweizer Strafbestimmungen auf im Ausland ansässige Täter überhaupt angewendet werden können. Die einschlägigen DBA enthalten selber keine Strafbestimmungen. In der Bundesverwaltung wird derzeit geprüft, ob für diese Fälle eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen ist.</p><p>5. Es besteht keine ausreichende Datengrundlage, die dem Bundesrat zuverlässige Aussagen über entgangene Steuern durch Dividend Stripping erlaubt. Jedoch ist festzuhalten, dass alle bisher von der ESTV als Dividend Stripping identifizierten Fälle blockiert, vertieft abgeklärt und allenfalls auf den Rechtsweg verwiesen wurden. Bei sämtlichen von der ESTV aufgegriffenen Fällen wurde die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert. Für die noch nicht rechtskräftigen Fälle werden in der Staatsrechnung per Ende 2018 Eventualverpflichtungen aus Dividend Stripping im Umfang von 479 Millionen Franken ausgewiesen. Davon sind 174 Millionen Franken Gegenstand von hängigen Beschwerdeverfahren. Die ESTV hat in sämtlichen der 12 bisher entschiedenen Beschwerdeverfahren obsiegt.</p><p>6. Die Gleichbehandlung zwischen Original- und Ersatzzahlungen wird im Bericht der vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzten Expertengruppe Bund/Wirtschaft/Kantone "Empfehlungen zu einer Reform der Verrechnungssteuer" vom Dezember 2018 thematisiert. Dabei wird festgehalten, dass für Ersatzzahlungen im Rahmen einer Reform der Verrechnungssteuer eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Der Bundesrat hat das weitere Vorgehen noch nicht festgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Antwort auf meine Anfrage 17.1009, "Höhe der Steuerausfälle durch Dividend Stripping und Massnahmen dagegen", vom März 2017 beteuert der Bundesrat glaubwürdig, die Situation rund um Dividend-Stripping-Geschäfte (also Cum-Cum- oder Cum-Ex-Geschäfte) einigermassen im Griff zu haben, sodass kaum Steuerausfälle entstanden und entstehen. Seither wurden jedoch im Oktober 2018 von einer Recherchegemeinschaft diverse Cum-Cum- und Cum-Ex-Skandale aufgedeckt, wodurch dem Fiskus diverser europäischer Staaten geschätzt weit über 50 Milliarden an Steuererträgen entgingen. Unklar bleibt, inwiefern die Schweiz betroffen ist. Gemäss einem "NZZ"-Artikel vom 18. Oktober 2018 gestützt auf einen Artikel der "Republik" soll die Schweiz solchen Machenschaften viel früher als beispielsweise Deutschland einen Riegel geschoben haben. 2006 seien Verrechnungssteuerrückforderungen derart in die Höhe geschossen, dass die Steuerverwaltung Verdacht schöpfte und diesen Unregelmässigkeiten nachging. Bereits 2008 schob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Cum-Ex-Geschäften mit einem Kreisschreiben einen Riegel. In diesem schrieb sie: "Es ist sicherzustellen, dass gesamthaft nicht mehr Verrechnungssteuer ausgewiesen wird, als an die ESTV abgeliefert wurde." </p><p>Es stellen sich folgende Fragen: </p><p>1. Waren je Schweizer Banken in Schweizer Cum-Ex- oder Cum-Cum-Geschäfte involviert? Wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Genügt das Kreisschreiben als Grundlage zur Aufdeckung und Verhinderung von Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften? </p><p>3. Gemäss der Antwort auf die Anfrage 17.1009 wurde bisher niemand gebüsst. Es wurde gesagt, dass Amtshilfe bei natürlichen Personen im Ausland aufwendig sei und nur natürliche Personen gebüsst werden könnten. Findet es der Bundesrat in Ordnung, dass niemand für strafbares Verhalten haftbar gemacht wird und es nicht einmal versucht wird? Glaubt der Bundesrat nicht, dass die faktische Straffreiheit geradezu zum Versuch des Dividend Strippings einlädt?</p><p>4. Braucht es neue gesetzliche Grundlagen, um auch juristische Personen zu büssen?</p><p>5. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Höhe an entgangenen Steuern durch Dividend Stripping jeglicher Art in den vergangenen 20 Jahren ein? </p><p>6. Werden diese Sachverhalte in der anstehenden Revision der Verrechnungssteuer berücksichtigt?</p>
  • Inwieweit ist die Schweiz von Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften betroffen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte (Überbegriff "Dividend Stripping") beruhen auf einer ungerechtfertigten Geltendmachung der Rückerstattung von Quellensteuern auf Kapitalerträgen auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Verrechnungssteuergesetzes. Zum Zwecke der Verschleierung werden dabei regelmässig komplexe und grenzüberschreitende Gestaltungen aufgesetzt. Bei Cum-Ex-Geschäften beantragen mehrere Personen die Rückerstattung derselben Verrechnungssteuer. Es wurden sowohl bei der Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach nationalem Recht als auch beim Vollzug der DBA Massnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die auf einer Dividende erhobene Verrechnungssteuer höchstens einmal zurückerstattet wird (vgl. u. a. das Kreisschreiben 21 der ESTV vom 1. April 2008). Bei Cum-Cum-Geschäften macht nur eine Person die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend, ohne jedoch einen Anspruch darauf zu haben.</p><p>1. Die Schweizerische Bankiervereinigung hat bereits im Jahr 1990 ein bis heute gültiges Zirkularschreiben herausgegeben, wonach Schweizer Banken auf im Zuge eines Leerverkaufes zu leistenden Ersatzzahlungen (sog. Manufactured Payments) einen der Verrechnungssteuer auf der (Original-)Zahlung entsprechenden Betrag an die ESTV abliefern müssen. Damit wird den Schweizer Banken Gestaltungen in der Form von Cum-Ex-Geschäften verunmöglicht.</p><p>Die ESTV hat in den frühen 2000er Jahren im Rahmen der Prüfung von Rückerstattungsgesuchen vermehrt Cum-Cum-Strukturen aufgedeckt. In dieser Phase befanden sich vereinzelt auch inländische Banken unter den Antragstellern. Seit der damaligen Intervention der ESTV gab es keine weiteren Anhaltspunkte, dass inländische Banken solche Geschäfte betreiben.</p><p>2. Die Regelungen gemäss Kreisschreiben 21 der ESTV vom 1. April 2008 stellen sicher, dass auch im Ausland insgesamt nicht mehr Abzugsbescheinigungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausgestellt werden können, als der ESTV Verrechnungssteuern abgeliefert worden sind. So sind Verrechnungssteuerrückerstattungen für Dividenden, die über Auslandbanken eingenommen wurden, nur möglich gegen Vorlage eines Tax Vouchers, mit dem die Verrechnungssteuer einer bestimmten Dividende zugeordnet werden kann. Das Kreisschreiben der ESTV zielt hingegen nicht auf die Verhinderung von Cum-Cum-Geschäften ab. Diesbezüglich genügen die bestehenden gesetzlichen Grundlagen in den DBA und im Verrechnungssteuergesetz sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung.</p><p>3. Die Bekämpfung von Cum-Ex-Geschäften und Cum-Cum-Geschäften ist von grosser Bedeutung. Sie erfolgt einerseits durch Massnahmen, welche die ungerechtfertigte Erstattung von Verrechnungssteuern verhindern, andererseits durch Strafverfolgung der jeweiligen Täter. Während bei der Erstattung der Verrechnungssteuer der Nachweis der Berechtigung dem Antragsteller überbunden werden kann, sind für den Nachweis der Tat und des Verschuldens die strafprozessualen Voraussetzungen zu beachten.</p><p>So ist bei Straftaten durch Personen im Ausland der Aufwand, um eine Verurteilung zu erreichen, regelmässig sehr hoch. Im Weiteren ist zu beachten, dass die DBA für die Anwendung des massgebenden Strafrechts zum Teil keine direkte Rechtsgrundlage bilden (vgl. Antwort 4).</p><p>4. Der Bundesrat erachtet die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zur Strafbarkeit von Unternehmen (insb. Art. 102 StGB) als wirkungsvoll. Für die Verfolgung ist aber entscheidend, ob die Schweizer Strafbestimmungen auf im Ausland ansässige Täter überhaupt angewendet werden können. Die einschlägigen DBA enthalten selber keine Strafbestimmungen. In der Bundesverwaltung wird derzeit geprüft, ob für diese Fälle eine klare gesetzliche Grundlage zu schaffen ist.</p><p>5. Es besteht keine ausreichende Datengrundlage, die dem Bundesrat zuverlässige Aussagen über entgangene Steuern durch Dividend Stripping erlaubt. Jedoch ist festzuhalten, dass alle bisher von der ESTV als Dividend Stripping identifizierten Fälle blockiert, vertieft abgeklärt und allenfalls auf den Rechtsweg verwiesen wurden. Bei sämtlichen von der ESTV aufgegriffenen Fällen wurde die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert. Für die noch nicht rechtskräftigen Fälle werden in der Staatsrechnung per Ende 2018 Eventualverpflichtungen aus Dividend Stripping im Umfang von 479 Millionen Franken ausgewiesen. Davon sind 174 Millionen Franken Gegenstand von hängigen Beschwerdeverfahren. Die ESTV hat in sämtlichen der 12 bisher entschiedenen Beschwerdeverfahren obsiegt.</p><p>6. Die Gleichbehandlung zwischen Original- und Ersatzzahlungen wird im Bericht der vom Eidgenössischen Finanzdepartement eingesetzten Expertengruppe Bund/Wirtschaft/Kantone "Empfehlungen zu einer Reform der Verrechnungssteuer" vom Dezember 2018 thematisiert. Dabei wird festgehalten, dass für Ersatzzahlungen im Rahmen einer Reform der Verrechnungssteuer eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Der Bundesrat hat das weitere Vorgehen noch nicht festgelegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Antwort auf meine Anfrage 17.1009, "Höhe der Steuerausfälle durch Dividend Stripping und Massnahmen dagegen", vom März 2017 beteuert der Bundesrat glaubwürdig, die Situation rund um Dividend-Stripping-Geschäfte (also Cum-Cum- oder Cum-Ex-Geschäfte) einigermassen im Griff zu haben, sodass kaum Steuerausfälle entstanden und entstehen. Seither wurden jedoch im Oktober 2018 von einer Recherchegemeinschaft diverse Cum-Cum- und Cum-Ex-Skandale aufgedeckt, wodurch dem Fiskus diverser europäischer Staaten geschätzt weit über 50 Milliarden an Steuererträgen entgingen. Unklar bleibt, inwiefern die Schweiz betroffen ist. Gemäss einem "NZZ"-Artikel vom 18. Oktober 2018 gestützt auf einen Artikel der "Republik" soll die Schweiz solchen Machenschaften viel früher als beispielsweise Deutschland einen Riegel geschoben haben. 2006 seien Verrechnungssteuerrückforderungen derart in die Höhe geschossen, dass die Steuerverwaltung Verdacht schöpfte und diesen Unregelmässigkeiten nachging. Bereits 2008 schob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Cum-Ex-Geschäften mit einem Kreisschreiben einen Riegel. In diesem schrieb sie: "Es ist sicherzustellen, dass gesamthaft nicht mehr Verrechnungssteuer ausgewiesen wird, als an die ESTV abgeliefert wurde." </p><p>Es stellen sich folgende Fragen: </p><p>1. Waren je Schweizer Banken in Schweizer Cum-Ex- oder Cum-Cum-Geschäfte involviert? Wenn ja, inwiefern?</p><p>2. Genügt das Kreisschreiben als Grundlage zur Aufdeckung und Verhinderung von Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften? </p><p>3. Gemäss der Antwort auf die Anfrage 17.1009 wurde bisher niemand gebüsst. Es wurde gesagt, dass Amtshilfe bei natürlichen Personen im Ausland aufwendig sei und nur natürliche Personen gebüsst werden könnten. Findet es der Bundesrat in Ordnung, dass niemand für strafbares Verhalten haftbar gemacht wird und es nicht einmal versucht wird? Glaubt der Bundesrat nicht, dass die faktische Straffreiheit geradezu zum Versuch des Dividend Strippings einlädt?</p><p>4. Braucht es neue gesetzliche Grundlagen, um auch juristische Personen zu büssen?</p><p>5. Wie hoch schätzt der Bundesrat die Höhe an entgangenen Steuern durch Dividend Stripping jeglicher Art in den vergangenen 20 Jahren ein? </p><p>6. Werden diese Sachverhalte in der anstehenden Revision der Verrechnungssteuer berücksichtigt?</p>
    • Inwieweit ist die Schweiz von Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften betroffen?

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