Wechsel des Krankenversicherers trotz Zahlungsausständen und Verlustschein

ShortId
19.3352
Id
20193352
Updated
28.07.2023 02:48
Language
de
Title
Wechsel des Krankenversicherers trotz Zahlungsausständen und Verlustschein
AdditionalIndexing
2841;2836;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 64a Absatz 6 KVG kann eine säumige Prämienzahlerin, ein säumiger Prämienzahler den Versicherer erst wechseln, wenn die Kostenbeteiligung und alle Forderungen aus einer Betreibung beglichen sind. Die Verjährung von Verlustscheinen erfolgt erst nach 20 Jahren, was dazu führt, dass Versicherte, welche den Forderungen aus finanziellen Gründen nicht nachkommen können, unkündbar an eine teure Versicherung gebunden sind. Bei den Versicherten führt es dazu, dass zur Kostenbeteiligung Mahnungs- und Betreibungsgebühren oft über Jahre anfallen. Bei Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern führt es dazu, dass sie einen Kostenanteil an die Prämien bezahlen müssen, obwohl die Sozialversicherungsanstalt den veritablen Anteil der Prämien bezahlt. </p><p>Von der Bestimmung sollen Personen profitieren können, welche nachweislich in wirtschaftlichen Bedingungen leben, dass sie den Forderungen der Krankenversicherung bezüglich ihrer Kostenbeteiligung nicht nachkommen können. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass die Personen aus der individuellen Schuldenspirale befreit werden können.</p>
  • <p>1. Der Versicherer kann nicht beurteilen, ob eine versicherte Person in wirtschaftlichen Bedingungen lebt, die ihr erlauben, ihre Prämien und Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Er kennt ihre finanziellen Verhältnisse nicht. Ausnahmen vom Verbot, den Versicherer zu wechseln, lassen sich deshalb nicht mit den wirtschaftlichen Bedingungen begründen. Ein Wechsel des Versicherers "in begründeten Ausnahmen" ist somit kaum umsetzbar. </p><p>2. Eine sozialverträgliche Obergrenze für die Abtretung von Verlustscheinen dient dazu, dass die Versicherten ihre Schulden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums begleichen können, ohne in Existenznot zu fallen. Diese Obergrenze ist je nach finanziellen und persönlichen Verhältnissen der versicherten Person unterschiedlich anzusetzen. Wenn die versicherte Person kein Interesse an einer Schuldensanierung hat, erübrigt sich eine solche Obergrenze. Eine allgemeine Obergrenze für die Abtretung von Verlustscheinen bringt sowohl die Versicherer und damit die Prämienzahlenden wie auch die Kantone und damit die Steuerzahlenden um einen Teil ihrer Forderung. Eine sozialverträglich festgesetzte Obergrenze für die Abtretung von Verlustscheinen ist somit in mehrerer Hinsicht problematisch.</p><p>Das Parlament befasst sich zurzeit mit der Regelung der nichtbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen. Die Standesinitiative Thurgau 16.312, "Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten", will dem Kanton die Möglichkeit geben, sich vom Versicherer Forderungen abtreten zu lassen. Der Versicherer soll Forderungen mit Verlustscheinen gegenüber Versicherten, die ihre Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt haben, abtreten. Der Kanton weiss aufgrund der Steuerdaten, ob eine neue Betreibung sich lohnen kann. Er oder seine Gemeinden können die versicherte Person zu ihrer finanziellen Situation beraten und mit ihr individuell eine Abzahlung vereinbaren. </p><p>Zudem behandelt das Parlament die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 18.3708, "Schwarze Listen. Definition des Notfalls".</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass das Parlament auf der Grundlage dieser Vorlagen die Regelung zum Nichtbezahlen der Prämien (Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10) - soweit nötig - zweckmässig ändern kann. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) dergestalt anzupassen, dass</p><p>1. die oder der Versicherte in begründeten Ausnahmen den Versicherer trotz Zahlungsausständen und/oder Verlustschein mindestens einmal wechseln kann; </p><p>2. der Abkauf von Verlustscheinen der Krankenversicherung durch Dritte (Schuldenberatungsstelle usw.) ermöglicht wird, indem eine Obergrenze für den Abkauf von Verlustscheinen von Krankenversicherungen sozialverträglich festgesetzt wird.</p>
  • Wechsel des Krankenversicherers trotz Zahlungsausständen und Verlustschein
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 64a Absatz 6 KVG kann eine säumige Prämienzahlerin, ein säumiger Prämienzahler den Versicherer erst wechseln, wenn die Kostenbeteiligung und alle Forderungen aus einer Betreibung beglichen sind. Die Verjährung von Verlustscheinen erfolgt erst nach 20 Jahren, was dazu führt, dass Versicherte, welche den Forderungen aus finanziellen Gründen nicht nachkommen können, unkündbar an eine teure Versicherung gebunden sind. Bei den Versicherten führt es dazu, dass zur Kostenbeteiligung Mahnungs- und Betreibungsgebühren oft über Jahre anfallen. Bei Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern führt es dazu, dass sie einen Kostenanteil an die Prämien bezahlen müssen, obwohl die Sozialversicherungsanstalt den veritablen Anteil der Prämien bezahlt. </p><p>Von der Bestimmung sollen Personen profitieren können, welche nachweislich in wirtschaftlichen Bedingungen leben, dass sie den Forderungen der Krankenversicherung bezüglich ihrer Kostenbeteiligung nicht nachkommen können. Mit der Gesetzesänderung soll erreicht werden, dass die Personen aus der individuellen Schuldenspirale befreit werden können.</p>
    • <p>1. Der Versicherer kann nicht beurteilen, ob eine versicherte Person in wirtschaftlichen Bedingungen lebt, die ihr erlauben, ihre Prämien und Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Er kennt ihre finanziellen Verhältnisse nicht. Ausnahmen vom Verbot, den Versicherer zu wechseln, lassen sich deshalb nicht mit den wirtschaftlichen Bedingungen begründen. Ein Wechsel des Versicherers "in begründeten Ausnahmen" ist somit kaum umsetzbar. </p><p>2. Eine sozialverträgliche Obergrenze für die Abtretung von Verlustscheinen dient dazu, dass die Versicherten ihre Schulden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums begleichen können, ohne in Existenznot zu fallen. Diese Obergrenze ist je nach finanziellen und persönlichen Verhältnissen der versicherten Person unterschiedlich anzusetzen. Wenn die versicherte Person kein Interesse an einer Schuldensanierung hat, erübrigt sich eine solche Obergrenze. Eine allgemeine Obergrenze für die Abtretung von Verlustscheinen bringt sowohl die Versicherer und damit die Prämienzahlenden wie auch die Kantone und damit die Steuerzahlenden um einen Teil ihrer Forderung. Eine sozialverträglich festgesetzte Obergrenze für die Abtretung von Verlustscheinen ist somit in mehrerer Hinsicht problematisch.</p><p>Das Parlament befasst sich zurzeit mit der Regelung der nichtbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen. Die Standesinitiative Thurgau 16.312, "Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten", will dem Kanton die Möglichkeit geben, sich vom Versicherer Forderungen abtreten zu lassen. Der Versicherer soll Forderungen mit Verlustscheinen gegenüber Versicherten, die ihre Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt haben, abtreten. Der Kanton weiss aufgrund der Steuerdaten, ob eine neue Betreibung sich lohnen kann. Er oder seine Gemeinden können die versicherte Person zu ihrer finanziellen Situation beraten und mit ihr individuell eine Abzahlung vereinbaren. </p><p>Zudem behandelt das Parlament die Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates 18.3708, "Schwarze Listen. Definition des Notfalls".</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass das Parlament auf der Grundlage dieser Vorlagen die Regelung zum Nichtbezahlen der Prämien (Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10) - soweit nötig - zweckmässig ändern kann. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) dergestalt anzupassen, dass</p><p>1. die oder der Versicherte in begründeten Ausnahmen den Versicherer trotz Zahlungsausständen und/oder Verlustschein mindestens einmal wechseln kann; </p><p>2. der Abkauf von Verlustscheinen der Krankenversicherung durch Dritte (Schuldenberatungsstelle usw.) ermöglicht wird, indem eine Obergrenze für den Abkauf von Verlustscheinen von Krankenversicherungen sozialverträglich festgesetzt wird.</p>
    • Wechsel des Krankenversicherers trotz Zahlungsausständen und Verlustschein

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