Vorprüfung der Werbung durch Swissmedic

ShortId
19.3358
Id
20193358
Updated
28.07.2023 02:46
Language
de
Title
Vorprüfung der Werbung durch Swissmedic
AdditionalIndexing
2841;1216;15;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Am 12. August 2016 (Swissmedic Journal 08/2016, S. 644) veröffentlichte Swissmedic die Mitteilung, dass bezüglich Vorprüfung von Arzneimittelwerbung eine Praxisänderung per 1. Januar 2017 vollzogen werde. Publikumswerbung gemäss Artikel 15 Literae a und c AWV und auch Werbung im Radio, am Fernsehen und im Kino seien dem Institut vor dem Erscheinen zur Bewilligung nur noch dann zwingend einzureichen, wenn das Arzneimittel einer bestimmten Arzneimittelkategorie angehört und es zudem ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial besitzt. Somit wurde die Vorkontrolle von Arzneimittelwerbung weitgehend freiwillig. Swissmedic wies in dieser Mitteilung darauf hin: "Der Prozess der Werbevorkontrolle bleibt unverändert." In der Zwischenzeit hat sich in der Praxis gezeigt, dass Swissmedic das Institut der Vorprüfung von Werbemitteln ganz aufgehoben hat. Entsprechend handelt es sich um ein weitverbreitetes Instrument (Eidgenössische Alkoholverwaltung betr. Spirituosenwerbung; Comlot betr. Werbegewinnspiele; kantonale Labors betr. Lebensmittelwerbung; Finma im Finanzwesen). Der Bundesrat hat auf die im Rahmen der Fragestunde eingereichte Frage von Nationalrat Lorenz Hess, ob die Vorprüfung von Werbeentwürfen durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung kostenpflichtig gemacht und damit generell gefährdet werde, wie folgt geantwortet (17.5488, Antwort des Bundesrates vom 4. Dezember 2017): "Das bewährte Instrument der Vorprüfung von Entwürfen bei der Spirituosenwerbung wird weitergeführt."</p>
  • <p>1. Zwischen 2015 und 2019 wurden drei Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, die zu einer Busse gegen ein Unternehmen führten, sowie zwei Verfahren, die zu einer Busse je gegen einen Apotheker und eine Arztpraxis führten. Weitere drei Verstösse gegen die Werbebestimmungen des Heilmittelgesetzes wurden den Behörden des betreffenden Kantons angezeigt bzw. ein Verfahren an diese abgetreten.</p><p>2. Für die Strafverfolgung von Arzneimittelwerbung im engeren Sinn wendete Swissmedic während dieser Zeit rund 50 Stellenprozente auf (juristischer Sachbearbeiter, juristische Sachbearbeiterin). Damit wurde auch der Aufwand für Strafverfahren wegen Werbeverstössen abgedeckt, die bereits vor 2015 initiiert wurden. Davon ausgenommen sind Aktivitäten zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Vorteilsverbot nach Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21), welche strafrechtlich ebenfalls als Werbeverstösse geahndet werden (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG). Einen über die Personalkosten hinausgehenden finanziellen Aufwand gab es nicht, zumal den gebüssten Unternehmen und Personen jeweils Verfahrensgebühren auferlegt wurden.</p><p>3./4. Im Rahmen der Revision des Heilmittelrechtes wurde die Zweckmässigkeit der Vorkontrolle der Arzneimittelwerbung grundsätzlich überprüft mit dem Resultat, dass diese Form der Vorprüfung nicht mehr zeitgemäss ist. Dies unter Berücksichtigung des veränderten Medienkonsums, insbesondere auch der Nutzung des Internets, sowie der starken Einschränkung der Werbefreiheit. Die Vorprüfung wurde in Artikel 23 Absatz 1 der revidierten Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) eingeschränkt und nur für Arzneimittel, die bei missbräuchlicher oder unsachgemässer Anwendung zu einer Abhängigkeit oder Gesundheitsschädigung führen können, beibehalten.</p><p>5. Wie dargelegt beschränkt sich die behördliche Vorkontrolle auf klar definierte Arzneimittel. Die Vorgaben, die in der AWV definiert sind, bleiben jedoch für alle Arzneimittel anwendbar. Swissmedic prüft mit Stichproben deren Einhaltung. Dabei werden sowohl elektronische wie auch Printmedien selektiv bezüglich Werbeverstössen überprüft und bei Bedarf Verwaltungsverfahren oder wenn indiziert auch Strafverfahren durchgeführt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann Swissmedic eine Firma dazu verpflichten, dem Institut während einer bestimmten Dauer sämtliche Werbemittel zur Vorkontrolle und Genehmigung zu unterbreiten (Art. 23 Abs. 2 AWV).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Welche Anzahl von Strafverfahren betreffend Werberechtsverstösse wurde von Swissmedic in den Jahren 2015 bis 2019 initiiert?</p><p>2. Wie gross war der finanzielle und personelle Aufwand von Swissmedic betreffend Strafverfolgung von Arzneimittelwerbung in den Jahren 2015 bis 2019?</p><p>3. Ist es richtig, dass Swissmedic die Möglichkeit der Vorprüfung von Werbemassnahmen abgeschafft hat?</p><p>4. Ist der Bundesrat nach wie vor der Auffassung, dass sich das Instrument der Vorprüfung bewährt hat?</p><p>5. Ist er ebenfalls der Auffassung, dass die Verwaltungsbehörden im Sinne eines angemessenen und zweckdienlichen Staatshandelns dazu aufgefordert sind, zusammen mit den Werbeauftraggebern und zum Beispiel TV-Stationen resp. deren Vermarkten zum Wohle auch der Werbeadressaten sicherzustellen, dass rechtskonforme Arzneimittelwerbung auf den Markt kommt, und nicht erst reaktiv bereits veröffentlichte Werbung strafrechtlich zu verfolgen?</p>
  • Vorprüfung der Werbung durch Swissmedic
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 12. August 2016 (Swissmedic Journal 08/2016, S. 644) veröffentlichte Swissmedic die Mitteilung, dass bezüglich Vorprüfung von Arzneimittelwerbung eine Praxisänderung per 1. Januar 2017 vollzogen werde. Publikumswerbung gemäss Artikel 15 Literae a und c AWV und auch Werbung im Radio, am Fernsehen und im Kino seien dem Institut vor dem Erscheinen zur Bewilligung nur noch dann zwingend einzureichen, wenn das Arzneimittel einer bestimmten Arzneimittelkategorie angehört und es zudem ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial besitzt. Somit wurde die Vorkontrolle von Arzneimittelwerbung weitgehend freiwillig. Swissmedic wies in dieser Mitteilung darauf hin: "Der Prozess der Werbevorkontrolle bleibt unverändert." In der Zwischenzeit hat sich in der Praxis gezeigt, dass Swissmedic das Institut der Vorprüfung von Werbemitteln ganz aufgehoben hat. Entsprechend handelt es sich um ein weitverbreitetes Instrument (Eidgenössische Alkoholverwaltung betr. Spirituosenwerbung; Comlot betr. Werbegewinnspiele; kantonale Labors betr. Lebensmittelwerbung; Finma im Finanzwesen). Der Bundesrat hat auf die im Rahmen der Fragestunde eingereichte Frage von Nationalrat Lorenz Hess, ob die Vorprüfung von Werbeentwürfen durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung kostenpflichtig gemacht und damit generell gefährdet werde, wie folgt geantwortet (17.5488, Antwort des Bundesrates vom 4. Dezember 2017): "Das bewährte Instrument der Vorprüfung von Entwürfen bei der Spirituosenwerbung wird weitergeführt."</p>
    • <p>1. Zwischen 2015 und 2019 wurden drei Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, die zu einer Busse gegen ein Unternehmen führten, sowie zwei Verfahren, die zu einer Busse je gegen einen Apotheker und eine Arztpraxis führten. Weitere drei Verstösse gegen die Werbebestimmungen des Heilmittelgesetzes wurden den Behörden des betreffenden Kantons angezeigt bzw. ein Verfahren an diese abgetreten.</p><p>2. Für die Strafverfolgung von Arzneimittelwerbung im engeren Sinn wendete Swissmedic während dieser Zeit rund 50 Stellenprozente auf (juristischer Sachbearbeiter, juristische Sachbearbeiterin). Damit wurde auch der Aufwand für Strafverfahren wegen Werbeverstössen abgedeckt, die bereits vor 2015 initiiert wurden. Davon ausgenommen sind Aktivitäten zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Vorteilsverbot nach Artikel 33 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21), welche strafrechtlich ebenfalls als Werbeverstösse geahndet werden (vgl. Art. 87 Abs. 1 Bst. b HMG). Einen über die Personalkosten hinausgehenden finanziellen Aufwand gab es nicht, zumal den gebüssten Unternehmen und Personen jeweils Verfahrensgebühren auferlegt wurden.</p><p>3./4. Im Rahmen der Revision des Heilmittelrechtes wurde die Zweckmässigkeit der Vorkontrolle der Arzneimittelwerbung grundsätzlich überprüft mit dem Resultat, dass diese Form der Vorprüfung nicht mehr zeitgemäss ist. Dies unter Berücksichtigung des veränderten Medienkonsums, insbesondere auch der Nutzung des Internets, sowie der starken Einschränkung der Werbefreiheit. Die Vorprüfung wurde in Artikel 23 Absatz 1 der revidierten Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) eingeschränkt und nur für Arzneimittel, die bei missbräuchlicher oder unsachgemässer Anwendung zu einer Abhängigkeit oder Gesundheitsschädigung führen können, beibehalten.</p><p>5. Wie dargelegt beschränkt sich die behördliche Vorkontrolle auf klar definierte Arzneimittel. Die Vorgaben, die in der AWV definiert sind, bleiben jedoch für alle Arzneimittel anwendbar. Swissmedic prüft mit Stichproben deren Einhaltung. Dabei werden sowohl elektronische wie auch Printmedien selektiv bezüglich Werbeverstössen überprüft und bei Bedarf Verwaltungsverfahren oder wenn indiziert auch Strafverfahren durchgeführt. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann Swissmedic eine Firma dazu verpflichten, dem Institut während einer bestimmten Dauer sämtliche Werbemittel zur Vorkontrolle und Genehmigung zu unterbreiten (Art. 23 Abs. 2 AWV).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Welche Anzahl von Strafverfahren betreffend Werberechtsverstösse wurde von Swissmedic in den Jahren 2015 bis 2019 initiiert?</p><p>2. Wie gross war der finanzielle und personelle Aufwand von Swissmedic betreffend Strafverfolgung von Arzneimittelwerbung in den Jahren 2015 bis 2019?</p><p>3. Ist es richtig, dass Swissmedic die Möglichkeit der Vorprüfung von Werbemassnahmen abgeschafft hat?</p><p>4. Ist der Bundesrat nach wie vor der Auffassung, dass sich das Instrument der Vorprüfung bewährt hat?</p><p>5. Ist er ebenfalls der Auffassung, dass die Verwaltungsbehörden im Sinne eines angemessenen und zweckdienlichen Staatshandelns dazu aufgefordert sind, zusammen mit den Werbeauftraggebern und zum Beispiel TV-Stationen resp. deren Vermarkten zum Wohle auch der Werbeadressaten sicherzustellen, dass rechtskonforme Arzneimittelwerbung auf den Markt kommt, und nicht erst reaktiv bereits veröffentlichte Werbung strafrechtlich zu verfolgen?</p>
    • Vorprüfung der Werbung durch Swissmedic

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