Moralische Schikane mit Zivilstandsinformationen unterbinden

ShortId
19.3364
Id
20193364
Updated
28.07.2023 02:43
Language
de
Title
Moralische Schikane mit Zivilstandsinformationen unterbinden
AdditionalIndexing
04;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Zivilstandsrelevante Unterscheidungen finden sich namentlich im Sozialversicherungs- und im Steuerrecht. Auch im Privat- und im Ausländerrecht sind zahlreiche Rechtsfolgen an den Zivilstand einer Person geknüpft (Beispiele siehe Ziff. 2.3.2 des Berichtes zum Postulat Hodgers 12.3058). Der korrekte Vollzug dieser Bestimmungen setzt voraus, dass der aktuelle Zivilstand einer Person verfügbar ist. Aus diesem Grund wird er im Personenstandsregister geführt. Das Personenstandsregister ist aber für Private und Unternehmen nicht zugänglich. Behörden haben nur Anspruch auf Bekanntgabe der darin geführten Personenstandsdaten, wenn sie über eine entsprechende gesetzliche Grundlage verfügen und soweit sie die Information für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.</p><p>2. Nach heutiger Gesetzgebungspraxis wird auf die Anknüpfung an den Zivilstand soweit möglich verzichtet. Im Rahmen des Postulates 18.3690, "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtliche Anknüpfungen an das Geschlecht abschaffen", vom 15. Juni 2018 wird gegebenenfalls sogar geprüft, ob in der Gesetzgebung auf das Geschlecht als rechtliche Anknüpfung verzichtet werden kann.</p><p>3. Viele Bürgerinnen und Bürger stören sich daran, dass Private und Behörden die Information zum Zivilstand direkt vom Bürger abfragen, ohne dass sie sie wirklich für ihre Arbeit oder das betreffende Rechtsgeschäft benötigen. Es gilt dazu zwei Dinge hervorzuheben:</p><p>Einerseits können Bürgerinnen und Bürger diese Auskunft in Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verweigern (Ziff. 5.4 des Berichtes zum Postulat Hodgers 12.3058).</p><p>Anderseits greift hier das Datenschutzrecht, welches die Rechte und Pflichten der Beteiligten konkretisiert: Wer personenbezogene Daten bearbeitet, muss insbesondere die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Verhältnismässigkeit beachten und darf die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht beeinträchtigen. Zudem muss der Zweck der Datenbearbeitung erkennbar sein. Sollte festgestellt werden, dass gewisse Wirtschaftszweige in Kundenkontakten den Zivilstand in unzulässiger Weise abfragen, kann die betroffene Person dagegen vorgehen. Gegebenenfalls kann der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden.</p><p>Schliesslich wird die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) die Transparenz der Verarbeitungen erhöhen. Jede Privatperson oder Unternehmung, die den Zivilstand einer Person erfahren möchte, muss die betroffene Person aktiv informieren, insbesondere über den Zweck der Datensammlung. Damit hat die betroffene Person Kenntnis über die Datenerhebung und kann sich dieser gegebenenfalls widersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Viele Bürgerinnen und Bürger empfinden die Angabe des Zivilstandes ("geschieden", "ledig", "in eingetragener Partnerschaft lebend", "verwitwet") als stigmatisierend. Die Frage, ob der Zivilstand "geschieden" abgeschafft werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten hier bestehen, hat Bundesrat und Parlament in der Vergangenheit verschiedentlich beschäftigt. Der Bundesrat ging in seiner Antwort auf die Interpellation Hodgers 11.4099 und später in seinen Berichten zum Postulat Hodgers 12.3058 und zum Postulat Fehr Jacqueline 12.3607 davon aus, dass eine pragmatische Lösung gefunden werden könne.</p><p>Ich bitte den Bundesrat darum, folgende Fragen zu klären:</p><p>1. Wofür ist die Information "geschieden" (bzw. "ledig", "in eingetragener Partnerschaft lebend", "verwitwet") rechtlich relevant? Kann man darauf nicht einfach verzichten?</p><p>2. Der Bundesrat hat festgehalten, dass zukünftig bei neuen Erlassen oder Änderungen von bestehenden Erlassen die Verwendung der Zivilstände zu prüfen ist und andere Anknüpfungskriterien nach Möglichkeit zu bevorzugen sind (Ziff. 5.3 des Berichtes zum Postulat Hodgers 12.3058). Was ist der aktuelle Stand dieses Prozesses? Welche anderen Lösungen sieht der Bundesrat?</p><p>3. Private und Behörden fragen oftmals die Information zum Zivilstand ab, obwohl sie für ihre Belange nicht relevant ist (z. B. bei der Eröffnung eines Bankkontos oder an der Hotelrezeption). Dies empfinden viele Bürgerinnen und Bürger als störend. Dass sie die Auskunft verweigern können, wissen viele nicht. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Bürgerinnen und Bürger heute, um sich gegen solche Abfragen zu wehren?</p>
  • Moralische Schikane mit Zivilstandsinformationen unterbinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Zivilstandsrelevante Unterscheidungen finden sich namentlich im Sozialversicherungs- und im Steuerrecht. Auch im Privat- und im Ausländerrecht sind zahlreiche Rechtsfolgen an den Zivilstand einer Person geknüpft (Beispiele siehe Ziff. 2.3.2 des Berichtes zum Postulat Hodgers 12.3058). Der korrekte Vollzug dieser Bestimmungen setzt voraus, dass der aktuelle Zivilstand einer Person verfügbar ist. Aus diesem Grund wird er im Personenstandsregister geführt. Das Personenstandsregister ist aber für Private und Unternehmen nicht zugänglich. Behörden haben nur Anspruch auf Bekanntgabe der darin geführten Personenstandsdaten, wenn sie über eine entsprechende gesetzliche Grundlage verfügen und soweit sie die Information für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.</p><p>2. Nach heutiger Gesetzgebungspraxis wird auf die Anknüpfung an den Zivilstand soweit möglich verzichtet. Im Rahmen des Postulates 18.3690, "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtliche Anknüpfungen an das Geschlecht abschaffen", vom 15. Juni 2018 wird gegebenenfalls sogar geprüft, ob in der Gesetzgebung auf das Geschlecht als rechtliche Anknüpfung verzichtet werden kann.</p><p>3. Viele Bürgerinnen und Bürger stören sich daran, dass Private und Behörden die Information zum Zivilstand direkt vom Bürger abfragen, ohne dass sie sie wirklich für ihre Arbeit oder das betreffende Rechtsgeschäft benötigen. Es gilt dazu zwei Dinge hervorzuheben:</p><p>Einerseits können Bürgerinnen und Bürger diese Auskunft in Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verweigern (Ziff. 5.4 des Berichtes zum Postulat Hodgers 12.3058).</p><p>Anderseits greift hier das Datenschutzrecht, welches die Rechte und Pflichten der Beteiligten konkretisiert: Wer personenbezogene Daten bearbeitet, muss insbesondere die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der Verhältnismässigkeit beachten und darf die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht beeinträchtigen. Zudem muss der Zweck der Datenbearbeitung erkennbar sein. Sollte festgestellt werden, dass gewisse Wirtschaftszweige in Kundenkontakten den Zivilstand in unzulässiger Weise abfragen, kann die betroffene Person dagegen vorgehen. Gegebenenfalls kann der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte eingeschaltet werden.</p><p>Schliesslich wird die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) die Transparenz der Verarbeitungen erhöhen. Jede Privatperson oder Unternehmung, die den Zivilstand einer Person erfahren möchte, muss die betroffene Person aktiv informieren, insbesondere über den Zweck der Datensammlung. Damit hat die betroffene Person Kenntnis über die Datenerhebung und kann sich dieser gegebenenfalls widersetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Viele Bürgerinnen und Bürger empfinden die Angabe des Zivilstandes ("geschieden", "ledig", "in eingetragener Partnerschaft lebend", "verwitwet") als stigmatisierend. Die Frage, ob der Zivilstand "geschieden" abgeschafft werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten hier bestehen, hat Bundesrat und Parlament in der Vergangenheit verschiedentlich beschäftigt. Der Bundesrat ging in seiner Antwort auf die Interpellation Hodgers 11.4099 und später in seinen Berichten zum Postulat Hodgers 12.3058 und zum Postulat Fehr Jacqueline 12.3607 davon aus, dass eine pragmatische Lösung gefunden werden könne.</p><p>Ich bitte den Bundesrat darum, folgende Fragen zu klären:</p><p>1. Wofür ist die Information "geschieden" (bzw. "ledig", "in eingetragener Partnerschaft lebend", "verwitwet") rechtlich relevant? Kann man darauf nicht einfach verzichten?</p><p>2. Der Bundesrat hat festgehalten, dass zukünftig bei neuen Erlassen oder Änderungen von bestehenden Erlassen die Verwendung der Zivilstände zu prüfen ist und andere Anknüpfungskriterien nach Möglichkeit zu bevorzugen sind (Ziff. 5.3 des Berichtes zum Postulat Hodgers 12.3058). Was ist der aktuelle Stand dieses Prozesses? Welche anderen Lösungen sieht der Bundesrat?</p><p>3. Private und Behörden fragen oftmals die Information zum Zivilstand ab, obwohl sie für ihre Belange nicht relevant ist (z. B. bei der Eröffnung eines Bankkontos oder an der Hotelrezeption). Dies empfinden viele Bürgerinnen und Bürger als störend. Dass sie die Auskunft verweigern können, wissen viele nicht. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Bürgerinnen und Bürger heute, um sich gegen solche Abfragen zu wehren?</p>
    • Moralische Schikane mit Zivilstandsinformationen unterbinden

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