EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen

ShortId
19.3373
Id
20193373
Updated
28.07.2023 14:36
Language
de
Title
EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen
AdditionalIndexing
2836;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei der Ungleichheit im Erwerbsersatzgesetz geht es um folgende Bestimmungen:</p><p>Artikel 16a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung (für Dienstleistende)</p><p>1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken im Tag.</p><p>Artikel 16f Höchstbetrag (für Mütter)</p><p>1 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.</p><p>Das ist ein Unterschied von über 20 Prozent zulasten der Mütter. Deren Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag ist daher anzuheben auf 245 Franken pro Tag, analog dem Höchstbeitrag für die Armee- und Zivildienstleistenden.</p><p>Diese grobe und nicht zu rechtfertigende Ungleichheit verletzt Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung:</p><p>"Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit."</p><p>Die für Dienstleistende vorgesehenen Nebenleistungen wie Kinderzulage sowie bei Bedarf Betreuungskostenzulage sowie Betriebskosten für Selbstständigerwerbende sind ebenfalls für Mütter vorzusehen.</p><p>Somit ist dieses Gesetz raschestmöglichst im Sinne dieser Motion anzupassen.</p>
  • <p>Für die Mutterschaftsentschädigung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln und Grundsätze wie für die Grundentschädigung für Dienstleistende. In beiden Fällen entspricht die Entschädigung 80 Prozent des unmittelbar vor dem versicherten Risiko erzielten Einkommens. Der Höchstbetrag für die Grundentschädigung liegt heute bei 196 Franken pro Tag. Für Dienstleistende werden jedoch unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zur Grundentschädigung auch noch Nebenleistungen (Kinderzulage, Betreuungskostenzulage, Betriebszulage) ausgerichtet. Die Grundentschädigung plus Kinderzulage darf maximal 245 Franken pro Tag betragen.</p><p>Die Leistungen für Mütter sind das Ergebnis des gesetzgeberischen Willens sowie politischer Kompromisse nach den langen Verhandlungen im Rahmen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung. Damals bestand die erste Priorität in der Erfüllung des verfassungsmässigen Mandats, das seit fast 60 Jahren auf seine Umsetzung wartete.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Angleichung der Mutterschaftsentschädigung an die Entschädigungen für Dienstleistende Mehrausgaben bei der EO zur Folge hätte und daher die vom Bundesrat in der EO bereits angestossenen Gesetzesvorhaben zugunsten der Mütter und Familien, namentlich die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längeren Spitalaufenthalten sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, gefährden würde. Neben den Gesetzesvorhaben des Bundesrates laufen auch zwei weitere vom Parlament initiierte Vorlagen. Es handelt sich um den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates 18.441, "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie", und die parlamentarische Initiative 13.478 zur Einführung einer Adoptionsentschädigung. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass neue Vorschläge für einen Leistungsausbau in der EO im Lichte laufender Gesetzesvorhaben behandelt werden müssen, damit die Finanzierung der EO auch in Zukunft gewährleistet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die rechtliche und wirtschaftliche Schlechterstellung der Mütter gegenüber den Dienstleistenden bei der EO aufhebt, insbesondere die Schlechterstellung der Mütter beim Höchstbetrag der Entschädigung pro Tag (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1).</p>
  • EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Ungleichheit im Erwerbsersatzgesetz geht es um folgende Bestimmungen:</p><p>Artikel 16a Höchstbetrag der Gesamtentschädigung (für Dienstleistende)</p><p>1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt 245 Franken im Tag.</p><p>Artikel 16f Höchstbetrag (für Mütter)</p><p>1 Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken im Tag. Artikel 16a Absatz 2 gilt sinngemäss.</p><p>Das ist ein Unterschied von über 20 Prozent zulasten der Mütter. Deren Höchstbetrag von 196 Franken pro Tag ist daher anzuheben auf 245 Franken pro Tag, analog dem Höchstbeitrag für die Armee- und Zivildienstleistenden.</p><p>Diese grobe und nicht zu rechtfertigende Ungleichheit verletzt Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung:</p><p>"Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit."</p><p>Die für Dienstleistende vorgesehenen Nebenleistungen wie Kinderzulage sowie bei Bedarf Betreuungskostenzulage sowie Betriebskosten für Selbstständigerwerbende sind ebenfalls für Mütter vorzusehen.</p><p>Somit ist dieses Gesetz raschestmöglichst im Sinne dieser Motion anzupassen.</p>
    • <p>Für die Mutterschaftsentschädigung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln und Grundsätze wie für die Grundentschädigung für Dienstleistende. In beiden Fällen entspricht die Entschädigung 80 Prozent des unmittelbar vor dem versicherten Risiko erzielten Einkommens. Der Höchstbetrag für die Grundentschädigung liegt heute bei 196 Franken pro Tag. Für Dienstleistende werden jedoch unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zur Grundentschädigung auch noch Nebenleistungen (Kinderzulage, Betreuungskostenzulage, Betriebszulage) ausgerichtet. Die Grundentschädigung plus Kinderzulage darf maximal 245 Franken pro Tag betragen.</p><p>Die Leistungen für Mütter sind das Ergebnis des gesetzgeberischen Willens sowie politischer Kompromisse nach den langen Verhandlungen im Rahmen der Einführung der Mutterschaftsentschädigung. Damals bestand die erste Priorität in der Erfüllung des verfassungsmässigen Mandats, das seit fast 60 Jahren auf seine Umsetzung wartete.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Angleichung der Mutterschaftsentschädigung an die Entschädigungen für Dienstleistende Mehrausgaben bei der EO zur Folge hätte und daher die vom Bundesrat in der EO bereits angestossenen Gesetzesvorhaben zugunsten der Mütter und Familien, namentlich die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längeren Spitalaufenthalten sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, gefährden würde. Neben den Gesetzesvorhaben des Bundesrates laufen auch zwei weitere vom Parlament initiierte Vorlagen. Es handelt sich um den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates 18.441, "Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie", und die parlamentarische Initiative 13.478 zur Einführung einer Adoptionsentschädigung. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass neue Vorschläge für einen Leistungsausbau in der EO im Lichte laufender Gesetzesvorhaben behandelt werden müssen, damit die Finanzierung der EO auch in Zukunft gewährleistet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die rechtliche und wirtschaftliche Schlechterstellung der Mütter gegenüber den Dienstleistenden bei der EO aufhebt, insbesondere die Schlechterstellung der Mütter beim Höchstbetrag der Entschädigung pro Tag (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1).</p>
    • EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen

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