Konsequentes Vorgehen gegen Dschihad-Rückkehrer und Terrorunterstützer

ShortId
19.3376
Id
20193376
Updated
28.07.2023 02:54
Language
de
Title
Konsequentes Vorgehen gegen Dschihad-Rückkehrer und Terrorunterstützer
AdditionalIndexing
09;04;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Nachrichtendienst des Bundes beläuft sich die Anzahl der dschihadistisch motivierten Reisenden aus der Schweiz, die in Konfliktgebieten waren oder sich noch immer dort befinden, auf 92 Fälle. Davon sind 18 Doppelbürger (Stand: Februar 2019). Diese Personen stellen ein potenzielles Sicherheitsrisiko für die Schweiz dar. </p><p>Die Justizministerin hat in der Fragestunde vom 11. März 2019 bestätigt (Frage Büchel Roland 19.5095), dass bis heute erst ein Verfahren eingeleitet und noch keiner Person das Bürgerrecht entzogen worden ist.</p><p>Eine Rückkehr dieser Leute in die Schweiz ist möglichst zu verhindern, ganz sicher aber nicht noch zu erleichtern. Die Schweiz soll lediglich jene ihrer Staatsbürger wieder einreisen lassen müssen, die allein über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen und aus eigenen Stücken bzw. ohne Zutun der Schweizer Behörden in die Schweiz zurückkehren. </p><p>Für die Eröffnung der Verfahren sollen sich die Behörden u. a. auf nachrichtendienstliche Hinweise stützen können, da sich die Informationslage in solchen Fällen schwierig gestalten kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach gegen Dschihad-Rückkehrer und Terrorunterstützer konsequent vorgegangen werden muss.</p><p>1. Schon heute prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei Hinweisen auf ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gestützt auf Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) und Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01), konsequent die Möglichkeit eines Bürgerrechtsentzugs. Dabei steht es in engem Kontakt mit dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) und dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Aktuell sind über ein Dutzend Doppelbürger identifiziert worden, welche im Verdacht stehen, sich im Ausland an Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten beteiligt zu haben. Gegen die Mehrheit dieser Personen hat die Bundesanwaltschaft (BA) bereits ein Strafverfahren eröffnet. Die übrigen Personen befinden sich gegenwärtig im Ausland in Haft und unterliegen einem hängigen Strafverfahren. Sollte sich dabei zeigen, dass die zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden diese aus den in Artikel 30 Absatz 2 zweiter Satz BüV erwähnten Gründen nicht zu einem Abschluss bringen können oder wollen, wird das SEM das Entzugsverfahren bei ausreichender Faktenlage auf der Basis der vorhandenen Informationen der Partnerbehörden auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils eröffnen.</p><p>2. Die Beteiligung oder Unterstützung einer verbotenen terroristischen Organisation stellt eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Der Erlass der Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist Aufgabe von Fedpol. Dieses erlässt bereits heute konsequent Einreiseverbote und Ausweisungen gegen Ausländerinnen und Ausländer, wenn konkrete und aktuelle Hinweise auf terroristische Aktivitäten, u. a. auch Unterstützung einer verbotenen Organisation, vorliegen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar. Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt mit der Ausweisung (Art. 61 Abs. 1 AIG), womit sich ein Verfahren auf Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erübrigt. Gegebenenfalls sind auch die kantonalen Migrationsbehörden ermächtigt, die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (Art. 62 und 63 AIG).</p><p>3. Dem Anliegen des Motionärs trägt das Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) bereits heute Rechnung. Es regelt den konsularischen Schutz für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich im Ausland befinden. Dabei hält es in Artikel 43 den Grundsatz fest, dass kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz besteht. Weiter benennt es diejenigen Fälle, in denen der Bund eine Hilfeleistung namentlich verweigern und begrenzen darf. Eine Verweigerung ist angezeigt, wenn die Gefahr besteht, dass die Hilfeleistung den aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte oder andere Personen dadurch gefährdet werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind. Basierend darauf wird dem in der Motion genannten Personenkreis die Gewährung des diplomatischen Schutzes voraussichtlich verweigert werden.</p><p>Der Bundesrat schöpft die bestehende Rechtslage zur Gewährung der Sicherheit der Schweiz konsequent aus. Zugleich findet ein laufender Abgleich der Lageentwicklung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen statt. Stellt der Bundesrat dabei einen rechtlichen Handlungsbedarf fest, so wird er die notwendigen Anpassungen vornehmen respektive der Bundesversammlung bei Bedarf einen entsprechenden Erlassentwurf unterbreiten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Anliegen des Motionärs damit schon heute weitgehend entsprochen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit umgehend folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>1. Das SEM soll gegen eine Doppelbürgerin oder einen Doppelbürger zwingend ein Verfahren für den Entzug des Bürgerrechts eröffnen, wenn Hinweise auf Tatbestände nach Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung vorgebracht werden, namentlich durch den Nachrichtendienst des Bundes.</p><p>2. Das SEM soll gegen Ausländerinnen und Ausländer zwingend ein Verfahren auf Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen eröffnen, wenn Hinweise auf die Beteiligung oder jede andere Form von Unterstützung einer verbotenen Organisation gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes (IS und Al Kaida, verwandte Organisationen) vorgebracht werden, namentlich durch den Nachrichtendienst des Bundes. Entsprechend soll auch zwingend ein Verfahren auf Wegweisung bzw. Verfügung eines Einreiseverbots eröffnet werden.</p><p>3. Die Schweiz soll keinerlei diplomatischen oder konsularischen Schutz gewähren, wenn gegen eine Person Hinweise auf die Beteiligung oder jede andere Form von Unterstützung einer verbotenen Organisation gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vorgebracht werden, namentlich durch den Nachrichtendienst des Bundes. </p><p>Falls notwendig unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.</p>
  • Konsequentes Vorgehen gegen Dschihad-Rückkehrer und Terrorunterstützer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Nachrichtendienst des Bundes beläuft sich die Anzahl der dschihadistisch motivierten Reisenden aus der Schweiz, die in Konfliktgebieten waren oder sich noch immer dort befinden, auf 92 Fälle. Davon sind 18 Doppelbürger (Stand: Februar 2019). Diese Personen stellen ein potenzielles Sicherheitsrisiko für die Schweiz dar. </p><p>Die Justizministerin hat in der Fragestunde vom 11. März 2019 bestätigt (Frage Büchel Roland 19.5095), dass bis heute erst ein Verfahren eingeleitet und noch keiner Person das Bürgerrecht entzogen worden ist.</p><p>Eine Rückkehr dieser Leute in die Schweiz ist möglichst zu verhindern, ganz sicher aber nicht noch zu erleichtern. Die Schweiz soll lediglich jene ihrer Staatsbürger wieder einreisen lassen müssen, die allein über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen und aus eigenen Stücken bzw. ohne Zutun der Schweizer Behörden in die Schweiz zurückkehren. </p><p>Für die Eröffnung der Verfahren sollen sich die Behörden u. a. auf nachrichtendienstliche Hinweise stützen können, da sich die Informationslage in solchen Fällen schwierig gestalten kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, wonach gegen Dschihad-Rückkehrer und Terrorunterstützer konsequent vorgegangen werden muss.</p><p>1. Schon heute prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei Hinweisen auf ein schweres Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gestützt auf Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) und Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01), konsequent die Möglichkeit eines Bürgerrechtsentzugs. Dabei steht es in engem Kontakt mit dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) und dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Aktuell sind über ein Dutzend Doppelbürger identifiziert worden, welche im Verdacht stehen, sich im Ausland an Verbrechen im Rahmen von terroristischen Aktivitäten beteiligt zu haben. Gegen die Mehrheit dieser Personen hat die Bundesanwaltschaft (BA) bereits ein Strafverfahren eröffnet. Die übrigen Personen befinden sich gegenwärtig im Ausland in Haft und unterliegen einem hängigen Strafverfahren. Sollte sich dabei zeigen, dass die zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden diese aus den in Artikel 30 Absatz 2 zweiter Satz BüV erwähnten Gründen nicht zu einem Abschluss bringen können oder wollen, wird das SEM das Entzugsverfahren bei ausreichender Faktenlage auf der Basis der vorhandenen Informationen der Partnerbehörden auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils eröffnen.</p><p>2. Die Beteiligung oder Unterstützung einer verbotenen terroristischen Organisation stellt eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. Der Erlass der Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist Aufgabe von Fedpol. Dieses erlässt bereits heute konsequent Einreiseverbote und Ausweisungen gegen Ausländerinnen und Ausländer, wenn konkrete und aktuelle Hinweise auf terroristische Aktivitäten, u. a. auch Unterstützung einer verbotenen Organisation, vorliegen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar. Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt mit der Ausweisung (Art. 61 Abs. 1 AIG), womit sich ein Verfahren auf Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erübrigt. Gegebenenfalls sind auch die kantonalen Migrationsbehörden ermächtigt, die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (Art. 62 und 63 AIG).</p><p>3. Dem Anliegen des Motionärs trägt das Auslandschweizergesetz (ASG; SR 195.1) bereits heute Rechnung. Es regelt den konsularischen Schutz für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich im Ausland befinden. Dabei hält es in Artikel 43 den Grundsatz fest, dass kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz besteht. Weiter benennt es diejenigen Fälle, in denen der Bund eine Hilfeleistung namentlich verweigern und begrenzen darf. Eine Verweigerung ist angezeigt, wenn die Gefahr besteht, dass die Hilfeleistung den aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte oder andere Personen dadurch gefährdet werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind. Basierend darauf wird dem in der Motion genannten Personenkreis die Gewährung des diplomatischen Schutzes voraussichtlich verweigert werden.</p><p>Der Bundesrat schöpft die bestehende Rechtslage zur Gewährung der Sicherheit der Schweiz konsequent aus. Zugleich findet ein laufender Abgleich der Lageentwicklung mit den rechtlichen Rahmenbedingungen statt. Stellt der Bundesrat dabei einen rechtlichen Handlungsbedarf fest, so wird er die notwendigen Anpassungen vornehmen respektive der Bundesversammlung bei Bedarf einen entsprechenden Erlassentwurf unterbreiten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dem Anliegen des Motionärs damit schon heute weitgehend entsprochen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit umgehend folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>1. Das SEM soll gegen eine Doppelbürgerin oder einen Doppelbürger zwingend ein Verfahren für den Entzug des Bürgerrechts eröffnen, wenn Hinweise auf Tatbestände nach Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung vorgebracht werden, namentlich durch den Nachrichtendienst des Bundes.</p><p>2. Das SEM soll gegen Ausländerinnen und Ausländer zwingend ein Verfahren auf Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen eröffnen, wenn Hinweise auf die Beteiligung oder jede andere Form von Unterstützung einer verbotenen Organisation gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes (IS und Al Kaida, verwandte Organisationen) vorgebracht werden, namentlich durch den Nachrichtendienst des Bundes. Entsprechend soll auch zwingend ein Verfahren auf Wegweisung bzw. Verfügung eines Einreiseverbots eröffnet werden.</p><p>3. Die Schweiz soll keinerlei diplomatischen oder konsularischen Schutz gewähren, wenn gegen eine Person Hinweise auf die Beteiligung oder jede andere Form von Unterstützung einer verbotenen Organisation gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vorgebracht werden, namentlich durch den Nachrichtendienst des Bundes. </p><p>Falls notwendig unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen entsprechenden Erlassentwurf.</p>
    • Konsequentes Vorgehen gegen Dschihad-Rückkehrer und Terrorunterstützer

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