Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie. Noch immer kein Handlungsbedarf?

ShortId
19.3377
Id
20193377
Updated
28.07.2023 02:55
Language
de
Title
Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie. Noch immer kein Handlungsbedarf?
AdditionalIndexing
1216;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat nimmt grundsätzlich keine Stellung zu laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren. Deshalb beschränken sich die Antworten auf die einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen. </p><p>1. Nach der Auffassung des Bundesrates sind kinderpornografische Handlungen, die unter den Straftatbestand nach Artikel 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs fallen (StGB; SR 311.0), inakzeptabel und müssen mit wirksamen und ihrer Schwere entsprechenden Mitteln bekämpft und sanktioniert werden.</p><p>2. Das Verfahren zur Festlegung der örtlich für die Verfolgung einer Straftat zuständigen Staatsanwaltschaft richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; vgl. Art. 39-42 StPO). Danach informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften "unverzüglich", wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen. Die Bestimmungen regeln ausserdem das Verfahren bei Konflikten über die örtliche Zuständigkeit, für das in den verschiedenen Phasen kurze Fristen gelten. Die StPO enthält ferner eine Norm, nach welcher die zuerst mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft die unaufschiebbaren Massnahmen treffen muss, bis die örtliche Zuständigkeit verbindlich bestimmt ist (Art. 42 Abs. 1 StPO). Aus alldem geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft bei einem hinreichenden Verdacht auf eine Straftat wie beispielsweise kinderpornografische Handlungen besonders rasch eingreifen kann oder je nach Umständen des Einzelfalls sogar muss.</p><p>3. Die Löschung verbotener Daten hängt nicht vom Tempo der Strafverfolgung ab, sondern von der internationalen Polizeizusammenarbeit. In der Schweiz arbeitet Fedpol seit 2003 eng mit seinen Partnern auf nationaler und internationaler Ebene zusammen, um kinderpornografische Inhalte zu löschen. Wenn der Inhalt auf einem Schweizer Server gehostet wird, wird bei der zuständigen Kantonspolizei eine Strafanzeige eingereicht. Wenn der Inhalt auf einem ausländischen Server gehostet wird (was in 99 Prozent der Fälle zutrifft), wird den Strafverfolgungsbehörden des zuständigen Landes über Interpol ein Löschungsantrag gestellt. Die nationale und internationale Zusammenarbeit zur Löschung solcher Inhalte ist äusserst effizient.</p><p>4. Das von Inhope eingeführte System ist sinnvoll und wirksam für Länder, in denen kein System zur Meldung strafbarer Inhalte im Internet besteht. In der Schweiz verfolgt Fedpol seit 2013 dieselben Ziele wie Inhope und lässt in enger nationaler und internationaler Zusammenarbeit kinderpornografische Inhalte löschen.</p><p>5. Wie namentlich aus Ziffer 4 der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei 14.4218, "Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie", hervorgeht, werden die komplexen Fälle bereits heute in wirksamer Zusammenarbeit mit dem Bund bearbeitet: Fedpol unterstützt die Kantone bei der Bekämpfung der digitalen Kriminalität, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Kinderpornografie. Diesbezüglich übernimmt Fedpol koordinative Aufgaben zwischen den Kantonen und dem Ausland und führt erste Ermittlungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 StPO durch. Für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung kinderpornografischer Handlungen sind jedoch weiterhin die kantonalen Strafbehörden zuständig. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass der Bund gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 StPO in besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein kann, so zum Beispiel in Fällen, in denen kinderpornografische Handlungen, die Verbrechen sind, von einer kriminellen Organisation nach Artikel 260ter StGB und zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.</p><p>6. Die StPO regelt namentlich die materielle Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden. Wenn bei Fedpol Meldung erstattet wird, bestimmt es so rasch wie möglich, welche Behörde zuständig ist. Das kann namentlich ein Kanton oder ein anderes Land sein. Die Meldung wird von Fedpol an die zuständige Behörde weitergeleitet. Danach ist es Sache der betreffenden kantonalen oder ausländischen Strafbehörde, den Fall zu bearbeiten. Der Bund hat keinen Einfluss auf die weiteren Schritte (siehe Ziff. 2).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Antwort auf die Interpellation der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei 14.4218 verweist der Bundesrat auf die Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden im Bereich der Kinderpornografie. </p><p>Seit 2014 hat sich die Anzahl der Fälle massiv erhöht. Der Markt der Kinderpornografie kennt keine Landesgrenzen. Die kantonalen Strafverfolger müssen mit Behörden im Ausland zusammenarbeiten. Das ist komplex. Die "NZZ am Sonntag" berichtete am 13. Januar 2019 von einem Fall, bei welchem selbst mehrere Monate nach Verdachtsmeldung noch kein Strafverfahren eröffnet wurde. Ein Staatsanwalt liess sich in jenem Artikel zitieren: "Rein strafrechtlich sind das kleinere Delikte." Offenbar waren sich die Strafverfolger auch lange nicht einig, welcher Kanton zuständig sei. Das ist ungeheuerlich.</p><p>Hierzu bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet auch er Kinderpornografie als kleinere Delikte?</p><p>2. Wie beurteilt er die Situation, dass offenbar bei solchen Fällen monatelang über die Zuständigkeit diskutiert wird und so wertvolle Zeit verstreicht, bis das Verfahren eröffnet wird? </p><p>3. Müssten solche Fälle nicht schnellstmöglich bearbeitet werden, damit die verbotenen Daten möglichst schnell aus dem Netz gelöscht werden? </p><p>4. Mit Inhope existiert eine internationale Plattform, welche die Löschung von Kinderpornografie vorantreibt. In der Schweiz existiert noch keine Niederlassung. Welche Möglichkeiten sieht er, die Gründung einer solchen Niederlassung zu unterstützen? </p><p>5. Wäre es angesichts der Komplexität und der zunehmenden Anzahl der Fälle von Kinderpornografie nicht effizienter, wenn diese Fälle von einer zentralen Stelle bearbeitet werden? Schliesslich macht das Internet an der Kantonsgrenze nicht halt.</p><p>6. Welche Möglichkeiten gäbe es, die Zeit von der Meldung bis zur Eröffnung des Verfahrens generell zu verkürzen?</p>
  • Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie. Noch immer kein Handlungsbedarf?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat nimmt grundsätzlich keine Stellung zu laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahren. Deshalb beschränken sich die Antworten auf die einzelnen Fragen auf allgemeine Ausführungen. </p><p>1. Nach der Auffassung des Bundesrates sind kinderpornografische Handlungen, die unter den Straftatbestand nach Artikel 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs fallen (StGB; SR 311.0), inakzeptabel und müssen mit wirksamen und ihrer Schwere entsprechenden Mitteln bekämpft und sanktioniert werden.</p><p>2. Das Verfahren zur Festlegung der örtlich für die Verfolgung einer Straftat zuständigen Staatsanwaltschaft richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; vgl. Art. 39-42 StPO). Danach informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften "unverzüglich", wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen. Die Bestimmungen regeln ausserdem das Verfahren bei Konflikten über die örtliche Zuständigkeit, für das in den verschiedenen Phasen kurze Fristen gelten. Die StPO enthält ferner eine Norm, nach welcher die zuerst mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft die unaufschiebbaren Massnahmen treffen muss, bis die örtliche Zuständigkeit verbindlich bestimmt ist (Art. 42 Abs. 1 StPO). Aus alldem geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft bei einem hinreichenden Verdacht auf eine Straftat wie beispielsweise kinderpornografische Handlungen besonders rasch eingreifen kann oder je nach Umständen des Einzelfalls sogar muss.</p><p>3. Die Löschung verbotener Daten hängt nicht vom Tempo der Strafverfolgung ab, sondern von der internationalen Polizeizusammenarbeit. In der Schweiz arbeitet Fedpol seit 2003 eng mit seinen Partnern auf nationaler und internationaler Ebene zusammen, um kinderpornografische Inhalte zu löschen. Wenn der Inhalt auf einem Schweizer Server gehostet wird, wird bei der zuständigen Kantonspolizei eine Strafanzeige eingereicht. Wenn der Inhalt auf einem ausländischen Server gehostet wird (was in 99 Prozent der Fälle zutrifft), wird den Strafverfolgungsbehörden des zuständigen Landes über Interpol ein Löschungsantrag gestellt. Die nationale und internationale Zusammenarbeit zur Löschung solcher Inhalte ist äusserst effizient.</p><p>4. Das von Inhope eingeführte System ist sinnvoll und wirksam für Länder, in denen kein System zur Meldung strafbarer Inhalte im Internet besteht. In der Schweiz verfolgt Fedpol seit 2013 dieselben Ziele wie Inhope und lässt in enger nationaler und internationaler Zusammenarbeit kinderpornografische Inhalte löschen.</p><p>5. Wie namentlich aus Ziffer 4 der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei 14.4218, "Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie", hervorgeht, werden die komplexen Fälle bereits heute in wirksamer Zusammenarbeit mit dem Bund bearbeitet: Fedpol unterstützt die Kantone bei der Bekämpfung der digitalen Kriminalität, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Kinderpornografie. Diesbezüglich übernimmt Fedpol koordinative Aufgaben zwischen den Kantonen und dem Ausland und führt erste Ermittlungen im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 StPO durch. Für die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung kinderpornografischer Handlungen sind jedoch weiterhin die kantonalen Strafbehörden zuständig. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass der Bund gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 StPO in besonderen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zuständig sein kann, so zum Beispiel in Fällen, in denen kinderpornografische Handlungen, die Verbrechen sind, von einer kriminellen Organisation nach Artikel 260ter StGB und zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind, ohne dass ein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.</p><p>6. Die StPO regelt namentlich die materielle Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden. Wenn bei Fedpol Meldung erstattet wird, bestimmt es so rasch wie möglich, welche Behörde zuständig ist. Das kann namentlich ein Kanton oder ein anderes Land sein. Die Meldung wird von Fedpol an die zuständige Behörde weitergeleitet. Danach ist es Sache der betreffenden kantonalen oder ausländischen Strafbehörde, den Fall zu bearbeiten. Der Bund hat keinen Einfluss auf die weiteren Schritte (siehe Ziff. 2).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Antwort auf die Interpellation der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei 14.4218 verweist der Bundesrat auf die Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden im Bereich der Kinderpornografie. </p><p>Seit 2014 hat sich die Anzahl der Fälle massiv erhöht. Der Markt der Kinderpornografie kennt keine Landesgrenzen. Die kantonalen Strafverfolger müssen mit Behörden im Ausland zusammenarbeiten. Das ist komplex. Die "NZZ am Sonntag" berichtete am 13. Januar 2019 von einem Fall, bei welchem selbst mehrere Monate nach Verdachtsmeldung noch kein Strafverfahren eröffnet wurde. Ein Staatsanwalt liess sich in jenem Artikel zitieren: "Rein strafrechtlich sind das kleinere Delikte." Offenbar waren sich die Strafverfolger auch lange nicht einig, welcher Kanton zuständig sei. Das ist ungeheuerlich.</p><p>Hierzu bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Erachtet auch er Kinderpornografie als kleinere Delikte?</p><p>2. Wie beurteilt er die Situation, dass offenbar bei solchen Fällen monatelang über die Zuständigkeit diskutiert wird und so wertvolle Zeit verstreicht, bis das Verfahren eröffnet wird? </p><p>3. Müssten solche Fälle nicht schnellstmöglich bearbeitet werden, damit die verbotenen Daten möglichst schnell aus dem Netz gelöscht werden? </p><p>4. Mit Inhope existiert eine internationale Plattform, welche die Löschung von Kinderpornografie vorantreibt. In der Schweiz existiert noch keine Niederlassung. Welche Möglichkeiten sieht er, die Gründung einer solchen Niederlassung zu unterstützen? </p><p>5. Wäre es angesichts der Komplexität und der zunehmenden Anzahl der Fälle von Kinderpornografie nicht effizienter, wenn diese Fälle von einer zentralen Stelle bearbeitet werden? Schliesslich macht das Internet an der Kantonsgrenze nicht halt.</p><p>6. Welche Möglichkeiten gäbe es, die Zeit von der Meldung bis zur Eröffnung des Verfahrens generell zu verkürzen?</p>
    • Kantonale Unterschiede bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie. Noch immer kein Handlungsbedarf?

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