Sind in der Schweiz Pestizide zugelassen, welche die Sexualfunktion und Fortpflanzung des Menschen beeinträchtigen?

ShortId
19.3380
Id
20193380
Updated
28.07.2023 02:52
Language
de
Title
Sind in der Schweiz Pestizide zugelassen, welche die Sexualfunktion und Fortpflanzung des Menschen beeinträchtigen?
AdditionalIndexing
2841;52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das ist korrekt.</p><p>2. Die obengenannten Substanzen sind reproduktionstoxisch gemäss Kategorie 1B.</p><p>3. Die Wirkstoffe Carbetamide, Glufosinat, Propiconazol und Triadimenol sind auch als reproduktionstoxisch gemäss Kategorie 1B eingestuft. Spirodiclofen ist als karzinogen gemäss Kategorie 1B eingestuft. </p><p>4./5. Diese Information ist bereits verfügbar. Alle in der Schweiz zugelassenen Produkte werden auf der Internetseite des BLW im Pflanzenschutzmittelverzeichnis veröffentlicht. In diesem Verzeichnis sind auch zu allen genehmigten Wirkstoffen die jeweils zugelassenen Produkte ersichtlich.</p><p>6. Die Cut-off-Kriterien wurden mit der Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR 916.161) eingeführt. Der Bundesrat hat aber seinerzeit, wie in der EU, Übergangsbestimmungen erlassen, die ermöglichen, die Genehmigung dieser Stoffe bis zu ihrer Neubewertung in der EU aufrechtzuerhalten. Dies, weil die Kriterien auf den toxikologischen Eigenschaften eines Stoffes beruhen und nicht auf den Risiken in Verbindung mit einer möglichen Exposition gegenüber dem Stoff. Die Risiken werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Produkte beurteilt. Ein Pflanzenschutzmittel wird nur dann für das Inverkehrbringen bewilligt, wenn es bei vorschriftsgemässer Anwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Alle betroffenen Stoffe waren vor der obenerwähnten Totalrevision im Anhang 1 genehmigt. Seit Inkrafttreten der Totalrevision 2011 wurden in der Schweiz sieben Wirkstoffe, welche die Cut-off-Kriterien erfüllen, zurückgezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss in der Schweiz geltendem Recht dürfen Wirkstoffe, Safener und Synergisten nicht für die allgemeine Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen werden, wenn sie gewisse Cut-off-Kriterien erfüllen (siehe Art. 4 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV), mit Verweis auf Anhang II Ziff. 3.6.2-3.6.4 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).</p><p>Namentlich dürfen Wirkstoffe, Safener und Synergisten nicht zugelassen werden, wenn sie eingestuft sind als:</p><p>a. mutagene, also das Erbgut eines Organismus verändernde Substanz der Kategorie 1A oder 1B;</p><p>b. karzinogene, also krebsauslösende Substanz der Kategorie 1A oder 1B;</p><p>c. reproduktionstoxische, also die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder die Entwicklung beeinträchtigende Substanz der Kategorie 1A oder 1B.</p><p>In der Kategorie Wirkstoffe der PSMV sind jedoch folgende Substanzen zugelassen, die offenbar als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B gelten: Cyproconazol, Flumioxazin, Epoxiconazol, Thiacloprid, Bromadiolon, Oxychinolin oder Triflumizol (derzeit gibt es in der Schweiz keine bewilligten Pflanzenschutzmittel mit den zwei letztgenannten Wirkstoffen).</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es korrekt, dass die genannten Substanzen nach Anhang 1 der PSMV als Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel zugelassen sind?</p><p>2. Ist es korrekt, dass die genannten Substanzen als reproduktionstoxisch gemäss Kategorie 1A oder 1B gelten?</p><p>3. Welche anderen Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die mindestens eines der obengenannten Cut-off-Kriterien erfüllen, sind in der Schweiz für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen?</p><p>4. Falls in der Schweiz solche Substanzen zugelassen sind: Ist der Bundesrat bereit, die Namen dieser Substanzen bzw. die Namen der Produkte, in denen sie eingesetzt werden, auf einer Liste zu publizieren?</p><p>5. Wenn nein, welche Gründe gibt es dafür, dass solche gesellschaftspolitisch relevanten Informationen der Schweizer Bevölkerung vorenthalten werden?</p><p>6. Falls in der Schweiz solche Substanzen zugelassen sind, obwohl sie mindestens ein Cut-off-Kriterium erfüllen, wo liegen die Gründe hierfür, und bis wann gedenkt der Bundesrat diesen Missstand zu korrigieren?</p>
  • Sind in der Schweiz Pestizide zugelassen, welche die Sexualfunktion und Fortpflanzung des Menschen beeinträchtigen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das ist korrekt.</p><p>2. Die obengenannten Substanzen sind reproduktionstoxisch gemäss Kategorie 1B.</p><p>3. Die Wirkstoffe Carbetamide, Glufosinat, Propiconazol und Triadimenol sind auch als reproduktionstoxisch gemäss Kategorie 1B eingestuft. Spirodiclofen ist als karzinogen gemäss Kategorie 1B eingestuft. </p><p>4./5. Diese Information ist bereits verfügbar. Alle in der Schweiz zugelassenen Produkte werden auf der Internetseite des BLW im Pflanzenschutzmittelverzeichnis veröffentlicht. In diesem Verzeichnis sind auch zu allen genehmigten Wirkstoffen die jeweils zugelassenen Produkte ersichtlich.</p><p>6. Die Cut-off-Kriterien wurden mit der Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR 916.161) eingeführt. Der Bundesrat hat aber seinerzeit, wie in der EU, Übergangsbestimmungen erlassen, die ermöglichen, die Genehmigung dieser Stoffe bis zu ihrer Neubewertung in der EU aufrechtzuerhalten. Dies, weil die Kriterien auf den toxikologischen Eigenschaften eines Stoffes beruhen und nicht auf den Risiken in Verbindung mit einer möglichen Exposition gegenüber dem Stoff. Die Risiken werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Produkte beurteilt. Ein Pflanzenschutzmittel wird nur dann für das Inverkehrbringen bewilligt, wenn es bei vorschriftsgemässer Anwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Alle betroffenen Stoffe waren vor der obenerwähnten Totalrevision im Anhang 1 genehmigt. Seit Inkrafttreten der Totalrevision 2011 wurden in der Schweiz sieben Wirkstoffe, welche die Cut-off-Kriterien erfüllen, zurückgezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss in der Schweiz geltendem Recht dürfen Wirkstoffe, Safener und Synergisten nicht für die allgemeine Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen werden, wenn sie gewisse Cut-off-Kriterien erfüllen (siehe Art. 4 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV), mit Verweis auf Anhang II Ziff. 3.6.2-3.6.4 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).</p><p>Namentlich dürfen Wirkstoffe, Safener und Synergisten nicht zugelassen werden, wenn sie eingestuft sind als:</p><p>a. mutagene, also das Erbgut eines Organismus verändernde Substanz der Kategorie 1A oder 1B;</p><p>b. karzinogene, also krebsauslösende Substanz der Kategorie 1A oder 1B;</p><p>c. reproduktionstoxische, also die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit oder die Entwicklung beeinträchtigende Substanz der Kategorie 1A oder 1B.</p><p>In der Kategorie Wirkstoffe der PSMV sind jedoch folgende Substanzen zugelassen, die offenbar als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B gelten: Cyproconazol, Flumioxazin, Epoxiconazol, Thiacloprid, Bromadiolon, Oxychinolin oder Triflumizol (derzeit gibt es in der Schweiz keine bewilligten Pflanzenschutzmittel mit den zwei letztgenannten Wirkstoffen).</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist es korrekt, dass die genannten Substanzen nach Anhang 1 der PSMV als Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel zugelassen sind?</p><p>2. Ist es korrekt, dass die genannten Substanzen als reproduktionstoxisch gemäss Kategorie 1A oder 1B gelten?</p><p>3. Welche anderen Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die mindestens eines der obengenannten Cut-off-Kriterien erfüllen, sind in der Schweiz für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen?</p><p>4. Falls in der Schweiz solche Substanzen zugelassen sind: Ist der Bundesrat bereit, die Namen dieser Substanzen bzw. die Namen der Produkte, in denen sie eingesetzt werden, auf einer Liste zu publizieren?</p><p>5. Wenn nein, welche Gründe gibt es dafür, dass solche gesellschaftspolitisch relevanten Informationen der Schweizer Bevölkerung vorenthalten werden?</p><p>6. Falls in der Schweiz solche Substanzen zugelassen sind, obwohl sie mindestens ein Cut-off-Kriterium erfüllen, wo liegen die Gründe hierfür, und bis wann gedenkt der Bundesrat diesen Missstand zu korrigieren?</p>
    • Sind in der Schweiz Pestizide zugelassen, welche die Sexualfunktion und Fortpflanzung des Menschen beeinträchtigen?

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