Für Bienen gefährliche Neonicotinoide. Wer trägt gemäss Verursacherprinzip die Kosten für die entstandenen Schäden?

ShortId
19.3386
Id
20193386
Updated
28.07.2023 02:50
Language
de
Title
Für Bienen gefährliche Neonicotinoide. Wer trägt gemäss Verursacherprinzip die Kosten für die entstandenen Schäden?
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Honigbiene ist wahrscheinlich das am besten überwachte Nichtzielinsekt. Die Bienen sind Gegenstand eines Programms zur Überwachung von Vergiftungsverdachten, das vom Bienengesundheitsdienst durchgeführt wird. Zwischen 2010 und 2016 wurden in 28 Fällen im Zusammenhang mit der nicht vorschriftsgemässen Verwendung der betreffenden Wirkstoffe Schäden an Kolonien festgestellt. In der Schweiz wurden bei vorschriftsgemässer Verwendung dieser Produkte noch nie Schäden festgestellt. Daher kann nicht belegt werden, dass diese Wirkstoffe bei vorschriftsgemässer Verwendung Nichtzielorganismen schädigen, auch wenn bestimmte Produkte vom Markt genommen wurden, weil sie die heutigen Anforderungen an eine Zulassung nicht mehr erfüllen. Es ist aber nicht möglich, die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen bei vorschriftsgemässer Anwendung systematisch zu kontrollieren. Zudem könnten subletale Effekte wie z. B. der Verlust des Orientierungsvermögens betroffener Bienen auch mit einem gezielten Monitoring kaum festgestellt werden.</p><p>2. Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) regelt, dass diejenige Person, welche Massnahmen nach dem USG verursacht, die Kosten trägt. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz. Die Bestimmung in Artikel 2 USG definiert namentlich den Begriff des "Verursachers" zu wenig präzise, als dass alleine gestützt auf diesen Artikel einer Person Kosten auferlegt werden können. Es braucht zusätzlich eine konkrete Anspruchsgrundlage wie z. B. Artikel 32a USG, der vorschreibt, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle den Verursachern überbunden werden.</p><p>3.a. Wenn Schäden in der Natur und Umwelt entstehen (z. B. wenn freilebende Tiere verletzt oder getötet werden), kommen Strafanzeigen von privater oder öffentlicher Seite in Betracht (Strafrecht). Soweit möglich kann überdies von der zuständigen Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden (Verwaltungsrecht).</p><p>b. Wer einen Schaden geltend macht, muss dessen Ausmass beziffern.</p><p>c. Bei privaten Schäden hat die geschädigte Person die Kosten bei der schädigenden Person einzufordern.</p><p>Im Bereich des öffentlichen Rechts hat grundsätzlich die Person die Kosten für die Massnahmen zu tragen, zu deren Durchführung sie verpflichtet worden ist. Das Einfordern dieser Mittel obliegt erforderlichenfalls der für die Anordnung der betreffenden Massnahme zuständigen Behörde.</p><p>d. Umweltrechtliche Massnahmen sind von den zuständigen Behörden zu planen und umzusetzen. Gemäss Artikel 80 Absatz 1 erster Satz PSMV (SR 916.161) sind die Kantone für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich. Eine Berichterstattung über die Planung und Umsetzung der Massnahmen sieht die PSMV nicht vor.</p><p>4. Pflanzenschutzmittel werden basierend auf den aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen bewilligt. Diese Anforderungen wurden in den letzten Jahren verschärft, insbesondere bezüglich Nebenwirkungen auf die Umwelt. Produkte, die vor 20 Jahren noch die Anforderungen erfüllten, tun dies heutzutage nicht mehr unbedingt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat ein Überprüfungsprogramm ins Leben gerufen, um zu kontrollieren, ob die bewilligten Produkte die heutigen Anforderungen erfüllen.</p><p>Neue Erkenntnisse sind jederzeit möglich. Diese können neue Anforderungen an die Zulassung stellen. Die Veränderung der Risikowahrnehmung in der Gesellschaft kann ebenfalls dazu führen, dass die Anforderungen steigen. Es kann also nicht garantiert werden, dass die Produkte, die heute bewilligt werden, auch morgen den Anforderungen entsprechen. Das gilt für Pflanzenschutzmittel genauso wie für alle anderen Bereiche auch, in denen Anforderungen an das Inverkehrbringen erfüllt werden müssen.</p><p>5. Das Vorsorgeprinzip wird bereits jetzt angewandt, indem das Risiko für Mensch und Umwelt mittels Bewilligungsverfahren vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels beurteilt wird. Zwei Wirkstoffe derselben chemischen Gruppe weisen nicht gezwungenermassen dieselben toxikologischen Eigenschaften auf. So haben zwei Wirkstoffe der Gruppe der Neonicotinoide eine deutlich geringere Toxizität für Bienen als die drei, die gerade für den Einsatz im Freiland verboten wurden. Daher ist es angebracht, für jeden Wirkstoff einzeln eine Risikobewertung durchzuführen, bevor über die Zulassung oder die Rücknahme vom Markt entschieden wird.</p><p>6. Im Falle der Neonicotinoide wurden ab 2008 Massnahmen erlassen, um deren Verwendung einzuschränken. Im Jahr 2013 wurde deren Verwendung bei Kulturen verboten, die für Bienen attraktiv sind. Gemäss den geltenden Rechtsvorschriften muss jeder Widerruf rechtlich und wissenschaftlich begründet sein.</p><p>Seit 2005 wurden 148 Wirkstoffe vom Markt genommen. Seit 2011 wurden 814 Produkte einer gezielten Überprüfung unterzogen: Für 533 Produkte wurden die Anwendungsbedingungen angepasst, und in 194 Fällen wurde ein Anwendungsverbot ausgesprochen, weil die Risiken den heute geltenden Anforderungen gemäss zu hoch sind. Diese Zahlen zeigen, dass die zuständigen Behörden proaktiv agieren und ihrerseits die Initiative übernehmen, wenn dies notwendig ist. Der Bundesrat vertritt daher die Meinung, dass keine Notwendigkeit für einen Bericht besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gut zehn Jahre nachdem ich mit der Motion 09.3318 erstmals ein Verbot von Neonicotinoiden gefordert habe, hat das BLW die Anwendung der Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam im Freiland verboten. Mit der jahrelangen Anwendung dieser Neonicotinoide waren trotz anderslautender Aussagen der Zulassungsbehörde unannehmbare Risiken für Bienen, andere Bestäuber und Insekten verbunden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die Annahme begründet, dass in Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Neonicotinoide Schäden an Nichtzielorganismen aufgetreten sein dürften?</p><p>2. Ist es korrekt, dass die Kosten umweltrechtlicher Massnahmen zur Behebung solcher Schäden in der Schweiz dem Verursacher anzulasten sind (Verursacherprinzip)?</p><p>3. Am Beispiel der verbotenen Neonicotinoide:</p><p>a. Welche Stellen sind damit beauftragt, solche Schäden anzumahnen, besonders, wenn sie nicht bei Privaten, sondern in der Natur und Umwelt anfallen?</p><p>b. Wer berechnet die Höhe der angefallenen Schäden bzw. die Kosten von umweltrechtlichen Massnahmen zu deren Behebung?</p><p>c. Wem werden die Kosten für diese Massnahmen gemäss Verursacherprinzip angelastet, und wer fordert diese Mittel ein?</p><p>d. Wer sorgt für die Planung und Umsetzung der umweltrechtlichen Massnahmen und wer für die Berichterstattung?</p><p>4. Das BLW hat kürzlich Sulfoxaflor zugelassen, ein den Neonicotinoiden sehr ähnlicher Wirkstoff. In der Schweiz sind zudem weitere Neonicotinoide und Neonicotinoid-ähnliche Stoffe zugelassen. Kann der Bundesrat zusichern, dass diese Wirkstoffe in Zukunft nicht vom Markt genommen werden müssen, weil ihre Anwendung unannehmbare Risiken für Nichtzielorganismen mit sich bringt?</p><p>5. Warum gelangt hier nicht das Vorsorgeprinzip zur Anwendung und werden sämtliche Neonicotinoide und Neonicotinoid-ähnlichen Wirkstoffe verboten?</p><p>6. Zehn Jahre nach meinem Vorstoss erlässt der Bundesrat ein Verbot für diese drei Neonicotinoide, wenn auch nur für den Einsatz im Freiland. Ist der Bundesrat bereit, den Fall Neonicotinoide zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, weshalb die Schweiz trotz Vorsorgeprinzip derart langsam auf frühe Anzeichen für gravierende Probleme sowie auf politische Forderungen reagiert hat? Ist er bereit darzulegen, was er tun wird, damit ein Fall Neonicotinoide in der Schweiz nicht mehr vorkommt?</p>
  • Für Bienen gefährliche Neonicotinoide. Wer trägt gemäss Verursacherprinzip die Kosten für die entstandenen Schäden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Honigbiene ist wahrscheinlich das am besten überwachte Nichtzielinsekt. Die Bienen sind Gegenstand eines Programms zur Überwachung von Vergiftungsverdachten, das vom Bienengesundheitsdienst durchgeführt wird. Zwischen 2010 und 2016 wurden in 28 Fällen im Zusammenhang mit der nicht vorschriftsgemässen Verwendung der betreffenden Wirkstoffe Schäden an Kolonien festgestellt. In der Schweiz wurden bei vorschriftsgemässer Verwendung dieser Produkte noch nie Schäden festgestellt. Daher kann nicht belegt werden, dass diese Wirkstoffe bei vorschriftsgemässer Verwendung Nichtzielorganismen schädigen, auch wenn bestimmte Produkte vom Markt genommen wurden, weil sie die heutigen Anforderungen an eine Zulassung nicht mehr erfüllen. Es ist aber nicht möglich, die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen bei vorschriftsgemässer Anwendung systematisch zu kontrollieren. Zudem könnten subletale Effekte wie z. B. der Verlust des Orientierungsvermögens betroffener Bienen auch mit einem gezielten Monitoring kaum festgestellt werden.</p><p>2. Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) regelt, dass diejenige Person, welche Massnahmen nach dem USG verursacht, die Kosten trägt. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz. Die Bestimmung in Artikel 2 USG definiert namentlich den Begriff des "Verursachers" zu wenig präzise, als dass alleine gestützt auf diesen Artikel einer Person Kosten auferlegt werden können. Es braucht zusätzlich eine konkrete Anspruchsgrundlage wie z. B. Artikel 32a USG, der vorschreibt, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle den Verursachern überbunden werden.</p><p>3.a. Wenn Schäden in der Natur und Umwelt entstehen (z. B. wenn freilebende Tiere verletzt oder getötet werden), kommen Strafanzeigen von privater oder öffentlicher Seite in Betracht (Strafrecht). Soweit möglich kann überdies von der zuständigen Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden (Verwaltungsrecht).</p><p>b. Wer einen Schaden geltend macht, muss dessen Ausmass beziffern.</p><p>c. Bei privaten Schäden hat die geschädigte Person die Kosten bei der schädigenden Person einzufordern.</p><p>Im Bereich des öffentlichen Rechts hat grundsätzlich die Person die Kosten für die Massnahmen zu tragen, zu deren Durchführung sie verpflichtet worden ist. Das Einfordern dieser Mittel obliegt erforderlichenfalls der für die Anordnung der betreffenden Massnahme zuständigen Behörde.</p><p>d. Umweltrechtliche Massnahmen sind von den zuständigen Behörden zu planen und umzusetzen. Gemäss Artikel 80 Absatz 1 erster Satz PSMV (SR 916.161) sind die Kantone für die Marktüberwachung von Pflanzenschutzmitteln und für die Kontrolle der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verantwortlich. Eine Berichterstattung über die Planung und Umsetzung der Massnahmen sieht die PSMV nicht vor.</p><p>4. Pflanzenschutzmittel werden basierend auf den aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen bewilligt. Diese Anforderungen wurden in den letzten Jahren verschärft, insbesondere bezüglich Nebenwirkungen auf die Umwelt. Produkte, die vor 20 Jahren noch die Anforderungen erfüllten, tun dies heutzutage nicht mehr unbedingt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat ein Überprüfungsprogramm ins Leben gerufen, um zu kontrollieren, ob die bewilligten Produkte die heutigen Anforderungen erfüllen.</p><p>Neue Erkenntnisse sind jederzeit möglich. Diese können neue Anforderungen an die Zulassung stellen. Die Veränderung der Risikowahrnehmung in der Gesellschaft kann ebenfalls dazu führen, dass die Anforderungen steigen. Es kann also nicht garantiert werden, dass die Produkte, die heute bewilligt werden, auch morgen den Anforderungen entsprechen. Das gilt für Pflanzenschutzmittel genauso wie für alle anderen Bereiche auch, in denen Anforderungen an das Inverkehrbringen erfüllt werden müssen.</p><p>5. Das Vorsorgeprinzip wird bereits jetzt angewandt, indem das Risiko für Mensch und Umwelt mittels Bewilligungsverfahren vor dem Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels beurteilt wird. Zwei Wirkstoffe derselben chemischen Gruppe weisen nicht gezwungenermassen dieselben toxikologischen Eigenschaften auf. So haben zwei Wirkstoffe der Gruppe der Neonicotinoide eine deutlich geringere Toxizität für Bienen als die drei, die gerade für den Einsatz im Freiland verboten wurden. Daher ist es angebracht, für jeden Wirkstoff einzeln eine Risikobewertung durchzuführen, bevor über die Zulassung oder die Rücknahme vom Markt entschieden wird.</p><p>6. Im Falle der Neonicotinoide wurden ab 2008 Massnahmen erlassen, um deren Verwendung einzuschränken. Im Jahr 2013 wurde deren Verwendung bei Kulturen verboten, die für Bienen attraktiv sind. Gemäss den geltenden Rechtsvorschriften muss jeder Widerruf rechtlich und wissenschaftlich begründet sein.</p><p>Seit 2005 wurden 148 Wirkstoffe vom Markt genommen. Seit 2011 wurden 814 Produkte einer gezielten Überprüfung unterzogen: Für 533 Produkte wurden die Anwendungsbedingungen angepasst, und in 194 Fällen wurde ein Anwendungsverbot ausgesprochen, weil die Risiken den heute geltenden Anforderungen gemäss zu hoch sind. Diese Zahlen zeigen, dass die zuständigen Behörden proaktiv agieren und ihrerseits die Initiative übernehmen, wenn dies notwendig ist. Der Bundesrat vertritt daher die Meinung, dass keine Notwendigkeit für einen Bericht besteht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gut zehn Jahre nachdem ich mit der Motion 09.3318 erstmals ein Verbot von Neonicotinoiden gefordert habe, hat das BLW die Anwendung der Wirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam im Freiland verboten. Mit der jahrelangen Anwendung dieser Neonicotinoide waren trotz anderslautender Aussagen der Zulassungsbehörde unannehmbare Risiken für Bienen, andere Bestäuber und Insekten verbunden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist die Annahme begründet, dass in Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Neonicotinoide Schäden an Nichtzielorganismen aufgetreten sein dürften?</p><p>2. Ist es korrekt, dass die Kosten umweltrechtlicher Massnahmen zur Behebung solcher Schäden in der Schweiz dem Verursacher anzulasten sind (Verursacherprinzip)?</p><p>3. Am Beispiel der verbotenen Neonicotinoide:</p><p>a. Welche Stellen sind damit beauftragt, solche Schäden anzumahnen, besonders, wenn sie nicht bei Privaten, sondern in der Natur und Umwelt anfallen?</p><p>b. Wer berechnet die Höhe der angefallenen Schäden bzw. die Kosten von umweltrechtlichen Massnahmen zu deren Behebung?</p><p>c. Wem werden die Kosten für diese Massnahmen gemäss Verursacherprinzip angelastet, und wer fordert diese Mittel ein?</p><p>d. Wer sorgt für die Planung und Umsetzung der umweltrechtlichen Massnahmen und wer für die Berichterstattung?</p><p>4. Das BLW hat kürzlich Sulfoxaflor zugelassen, ein den Neonicotinoiden sehr ähnlicher Wirkstoff. In der Schweiz sind zudem weitere Neonicotinoide und Neonicotinoid-ähnliche Stoffe zugelassen. Kann der Bundesrat zusichern, dass diese Wirkstoffe in Zukunft nicht vom Markt genommen werden müssen, weil ihre Anwendung unannehmbare Risiken für Nichtzielorganismen mit sich bringt?</p><p>5. Warum gelangt hier nicht das Vorsorgeprinzip zur Anwendung und werden sämtliche Neonicotinoide und Neonicotinoid-ähnlichen Wirkstoffe verboten?</p><p>6. Zehn Jahre nach meinem Vorstoss erlässt der Bundesrat ein Verbot für diese drei Neonicotinoide, wenn auch nur für den Einsatz im Freiland. Ist der Bundesrat bereit, den Fall Neonicotinoide zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, weshalb die Schweiz trotz Vorsorgeprinzip derart langsam auf frühe Anzeichen für gravierende Probleme sowie auf politische Forderungen reagiert hat? Ist er bereit darzulegen, was er tun wird, damit ein Fall Neonicotinoide in der Schweiz nicht mehr vorkommt?</p>
    • Für Bienen gefährliche Neonicotinoide. Wer trägt gemäss Verursacherprinzip die Kosten für die entstandenen Schäden?

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