Kündigungsschutz während des Mutterschaftsurlaubs

ShortId
19.3391
Id
20193391
Updated
28.07.2023 02:49
Language
de
Title
Kündigungsschutz während des Mutterschaftsurlaubs
AdditionalIndexing
28;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Einmal mehr wurden in letzter Zeit mehrere Fälle öffentlich, bei denen Frauen direkt nach dem Mutterschaftsurlaub gekündigt wurde. Gerade wenn die Frauen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen, und dies ist gerade auch hinsichtlich des Fachkräftemangels von grosser Wichtigkeit, dürfen solche Vorfälle nicht mehr vorkommen.</p><p>Die Datengrundlage ist auf nationaler Ebene sehr dürftig. Eine neuere Studie vom Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (Bass) im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen hat mit wissenschaftlichen Methoden belegt, dass Mutterschaft für erwerbstätige Frauen ein reales Hindernis ist. In der durchgeführten Studie wurde eine Stichprobe von 2809 Frauen befragt, die zwischen Januar und August 2016 ein Kind bekamen und Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hatten.</p><p>In 11 Prozent der Fälle schlug der Arbeitgeber vor, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. In 7 Prozent der Fälle kündigte der Arbeitgeber seine Absicht an, das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub (bzw. nach dem Kündigungsschutz von 16 Wochen) aufzulösen. Bei fast jeder fünften Frau bedeutet die Ankündigung der Schwangerschaft für den Arbeitgeber, dass er plant, sich von ihr zu trennen (Communiqué Travail Suisse).</p><p>Die Schweiz hinkt bei der Gleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiterhin hinterher, im neusten Global Gender Gap Report 2018 ist sie auf Rang 20 (!) abgerutscht. Das muss endlich ändern. Der Kündigungsschutz nach der Geburt ist ein kleiner Schritt zu einer besseren Gleichstellung und hilft dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.</p>
  • <p>1. Das Gesetz gewährt erwerbstätigen Frauen bereits heute einen umfassenden Schutz vor Kündigungen bei Mutterschaft. Nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des Obligationenrechts (OR) ist die Kündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft, d. h. während eines Zeitraums von insgesamt dreizehn Monaten, nichtig. Unter den Voraussetzungen von Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe a OR und Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) ist eine Kündigung wegen Mutterschaft missbräuchlich und diskriminierend und wird mit einer Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen sanktioniert (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR und Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG).</p><p>2. Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen ab der Niederkunft (Art. 329f OR). Wie unter Ziffer 1 dargelegt, ist eine Kündigung in dieser Zeit und zwei Wochen darüber hinaus nichtig. Während dieser Zeit sowie auch später ist eine Kündigung wegen Mutterschaft zudem stets diskriminierend und damit widerrechtlich. Damit deckt der Kündigungsschutz den Mutterschaftsurlaub und dauert länger als ein halbes oder ein ganzes Jahr.</p><p>3. Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft ist aus biologischen Gründen auf die Mutter beschränkt. Der Schutz des Vaters oder des anderen Elternteils müsste anderweitig begründet werden und würde eine neue Diskussion eröffnen. Mit einem solchen Schutz könnte gewährleistet werden, dass ein allfälliger Vaterschafts- oder Elternurlaub bezogen werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Kündigung bereits heute missbräuchlich und somit widerrechtlich ist, wenn sie aufgrund des Kindesverhältnisses zum Neugeborenen ausgesprochen wird.</p><p>4. Artikel 336c OR bietet einen umfassenden Schutz bei Schwangerschaft, aber auch bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst. Die Probezeit ist vom Schutz ausgenommen, weil es sich um einen Zeitraum handelt, während dessen die Parteien das Vertragsverhältnis auflösen können, wenn sie dieses nicht weiterführen wollen. Daher ist die Kündigungsfrist während der Probezeit auch sehr kurz (Art. 335b Abs. 1 OR). Vorzusehen, dass eine Kündigung in dieser Zeit nichtig ist, würde den Zweck der Probezeit aushöhlen und ginge zu weit. Während der Probezeit ist aber nicht jeglicher Kündigungsschutz ausgeschlossen: Eine Kündigung kann nach den Artikeln 336 Absatz 1 Buchstabe a und 337c OR oder Artikel 3 Absätze 1 und 2 GlG missbräuchlich, diskriminierend oder ungerechtfertigt sein. Ausserdem ist die Dauer der Probezeit gesetzlich beschränkt. Ohne schriftliche Vereinbarung beträgt sie einen Monat, höchstens aber drei Monate (Art. 335b Abs. 1 und 2 OR).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was tut er, um Frauen während des Mutterschaftsurlaubs vor Kündigungen zu schützen?</p><p>2. Befürwortet er einen Kündigungsschutz</p><p>a. von einem Jahr</p><p>b. von einem halben Jahr</p><p>während des Mutterschaftsurlaubs?</p><p>Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Befürwortet er einen Kündigungsschutz (gleich lang) des Vaters oder der zweiten erziehungsberechtigten Person während des Mutterschaftsurlaubs der Partnerin? Wenn nein, warum nicht?</p><p>4. Sieht er die Notwendigkeit, die werdende Mutter auch während der Probezeit vor Kündigungen zu schützen? Wenn nein, warum nicht?</p>
  • Kündigungsschutz während des Mutterschaftsurlaubs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einmal mehr wurden in letzter Zeit mehrere Fälle öffentlich, bei denen Frauen direkt nach dem Mutterschaftsurlaub gekündigt wurde. Gerade wenn die Frauen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen, und dies ist gerade auch hinsichtlich des Fachkräftemangels von grosser Wichtigkeit, dürfen solche Vorfälle nicht mehr vorkommen.</p><p>Die Datengrundlage ist auf nationaler Ebene sehr dürftig. Eine neuere Studie vom Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (Bass) im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen hat mit wissenschaftlichen Methoden belegt, dass Mutterschaft für erwerbstätige Frauen ein reales Hindernis ist. In der durchgeführten Studie wurde eine Stichprobe von 2809 Frauen befragt, die zwischen Januar und August 2016 ein Kind bekamen und Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hatten.</p><p>In 11 Prozent der Fälle schlug der Arbeitgeber vor, das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufzulösen. In 7 Prozent der Fälle kündigte der Arbeitgeber seine Absicht an, das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub (bzw. nach dem Kündigungsschutz von 16 Wochen) aufzulösen. Bei fast jeder fünften Frau bedeutet die Ankündigung der Schwangerschaft für den Arbeitgeber, dass er plant, sich von ihr zu trennen (Communiqué Travail Suisse).</p><p>Die Schweiz hinkt bei der Gleichstellung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiterhin hinterher, im neusten Global Gender Gap Report 2018 ist sie auf Rang 20 (!) abgerutscht. Das muss endlich ändern. Der Kündigungsschutz nach der Geburt ist ein kleiner Schritt zu einer besseren Gleichstellung und hilft dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.</p>
    • <p>1. Das Gesetz gewährt erwerbstätigen Frauen bereits heute einen umfassenden Schutz vor Kündigungen bei Mutterschaft. Nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c des Obligationenrechts (OR) ist die Kündigung während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft, d. h. während eines Zeitraums von insgesamt dreizehn Monaten, nichtig. Unter den Voraussetzungen von Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe a OR und Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) ist eine Kündigung wegen Mutterschaft missbräuchlich und diskriminierend und wird mit einer Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen sanktioniert (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR und Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG).</p><p>2. Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen ab der Niederkunft (Art. 329f OR). Wie unter Ziffer 1 dargelegt, ist eine Kündigung in dieser Zeit und zwei Wochen darüber hinaus nichtig. Während dieser Zeit sowie auch später ist eine Kündigung wegen Mutterschaft zudem stets diskriminierend und damit widerrechtlich. Damit deckt der Kündigungsschutz den Mutterschaftsurlaub und dauert länger als ein halbes oder ein ganzes Jahr.</p><p>3. Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft ist aus biologischen Gründen auf die Mutter beschränkt. Der Schutz des Vaters oder des anderen Elternteils müsste anderweitig begründet werden und würde eine neue Diskussion eröffnen. Mit einem solchen Schutz könnte gewährleistet werden, dass ein allfälliger Vaterschafts- oder Elternurlaub bezogen werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Kündigung bereits heute missbräuchlich und somit widerrechtlich ist, wenn sie aufgrund des Kindesverhältnisses zum Neugeborenen ausgesprochen wird.</p><p>4. Artikel 336c OR bietet einen umfassenden Schutz bei Schwangerschaft, aber auch bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst. Die Probezeit ist vom Schutz ausgenommen, weil es sich um einen Zeitraum handelt, während dessen die Parteien das Vertragsverhältnis auflösen können, wenn sie dieses nicht weiterführen wollen. Daher ist die Kündigungsfrist während der Probezeit auch sehr kurz (Art. 335b Abs. 1 OR). Vorzusehen, dass eine Kündigung in dieser Zeit nichtig ist, würde den Zweck der Probezeit aushöhlen und ginge zu weit. Während der Probezeit ist aber nicht jeglicher Kündigungsschutz ausgeschlossen: Eine Kündigung kann nach den Artikeln 336 Absatz 1 Buchstabe a und 337c OR oder Artikel 3 Absätze 1 und 2 GlG missbräuchlich, diskriminierend oder ungerechtfertigt sein. Ausserdem ist die Dauer der Probezeit gesetzlich beschränkt. Ohne schriftliche Vereinbarung beträgt sie einen Monat, höchstens aber drei Monate (Art. 335b Abs. 1 und 2 OR).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Was tut er, um Frauen während des Mutterschaftsurlaubs vor Kündigungen zu schützen?</p><p>2. Befürwortet er einen Kündigungsschutz</p><p>a. von einem Jahr</p><p>b. von einem halben Jahr</p><p>während des Mutterschaftsurlaubs?</p><p>Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Befürwortet er einen Kündigungsschutz (gleich lang) des Vaters oder der zweiten erziehungsberechtigten Person während des Mutterschaftsurlaubs der Partnerin? Wenn nein, warum nicht?</p><p>4. Sieht er die Notwendigkeit, die werdende Mutter auch während der Probezeit vor Kündigungen zu schützen? Wenn nein, warum nicht?</p>
    • Kündigungsschutz während des Mutterschaftsurlaubs

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